Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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(Nr.  4444.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  April  1856.,  betressend  die  Verleihung  der
fiskalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Gemeinde=Chaussee
  von  Niederzier,  im  Kreise  Düren,  über  Hambach  nach  Stetternich,
  im  Kreise  Jülich.

N  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Gemeinde-Chaussee
  von  Niederzier,  um  Kreise  Düren,  Regierungsbezirks  Aachen,
über  Hambach  nach  Stetternich,  im  Kreise  Jülich,  genehmigt  habe,  beslimme
Ich  hierdurch,  daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen
  Grundstücke,  imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebauund
  Unterhaltungs-Materialien,  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen
bestehenden  Vorschriften,  auf  diese  Straße  zur  Anwendung  kommen  sollen.
Zugleich  will  Ich  den  betheiligten  Gemeinden  gegen  Uebernahme  der  künftigen
  chausseemaßigen  Unterhaltung  der  Straße  das  Recht  zur  Erhebung  des
Chansseegeldes  nach  den  Bestimmungen  des  für  die  Stkaats-Chausseen  jedesmal
geltenden  Chausseegeld-Tarifs,  einschließlich  der  in  demselben  enthaltenen  Bestimmungen
  über  die  Befreiungen,  sowie  der  sonstigen  die  Erhebung  betreffenden
  zusätzlichen  Vorschriften,  verleihen.  Auch  sollen  die  dem  Chausseegel=Tarife
  vom  29.  Februar  1840.  angehängten  Bestlimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen
  auf  die  gedachte  Straße  zur  Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  offentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Charlottenburg,  den  30.  April  1856.

Friedrich  Wilhelm.
v.  d.  Heydt.  v.  Bodelschwingh.

An  den  Minisier  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

(Nr.  4445.)  Allerhöchster  Erlaß  vom  30.  April  185  .,  betreffend  die  Verleihung  der
fisbalischen  Vorrechte  für  den  Bau  und  die  Unterhaltung  der  Kreis-Chaussee
  von  Demmin  nach  Jarmen.

N.%  Ich  durch  Meinen  Erlaß  vom  heutigen  Tage  den  Bau  einer  Kreis-Chaussee
  von  Demmin  nach  Jarmen  genehmigt  habe,  bestimme  Ich  bierdurch,
daß  das  Expropriationsrecht  für  die  zu  der  Chaussee  erforderlichen  Grundstücke,
imgleichen  das  Recht  zur  Entnahme  der  Chausseebau=  und  Unterhaltungs-Materialien,
  nach  Maaßgabe  der  für  die  Staats-Chausseen  bestehenden  Vorschriften,
auf  diese  Straße  zur  Anwendung  kommen  sollen.  Zugleich  will  Ich  dem  Kreise

(Nr.  1111—4446.)  Demmin