1034 Zweckverbände
4 "Q n, bei denen die Voraus-
Verbände zwischen Rittergitern und Landge- seiche Perionen di de Wess
meinden finden die Vorschriften er“ d Be- meindevorsteher (in Hessen-Nassau als Bürger-
B. kel 9 Awend eh nicht haben. meister) oder Gutsvorsteher vorliegen. Die Ge-
fugnisse, die e "—b "Q nur durch solche Per-
kann, können von ihm auch nicht d davurch l msr. 3#t in dorch Gemeinden
lungt werden, daß ., t Muglied uket an= zu Gemeindeverordneten gewählt werden lonnen.
aher ko . Besitzer des Guts
ch Gutsbezirke werden durch den Bes
gehört, die Festsebung von Fluchtlinien na " sbesitzer ) oder dessen Stellvertreter
Mangabe des G. vom 2. Juli 175, die in Gut · * bersieh Pnr Gut-vorsteher vertreten.
be Wx““ 1 i nicht übertragen wer Ist der Seclvertreter deshalb ernannt, weil
(OL. 5 der Gutsbesitzer nicht seinen beständigen Auf-
höllnodee- Lalung goerke uach bin dekpal Furheo wi soder zin din unmittel-
barer Nähe hat, so erfolgt die Vertretung de
besitzer (s. d.) entweder freiwillig oder zwangs . - lä und
4 i Gutsbezirks im 3. in den östlichen Provinze
weise erfolgen. Sind die Beteiligten mit der! SchieswigHoistein durch den Stellvertreter
Bildung einverstanden, so erfolgt sic durch Be= in Schleswig-Hols . # den Guts-
4 s nur dann, wenn dieser nicht durch den
schluß des KrA. Ist ein solches Einverständni seibst sondern durch den Landrat ernautt
nicht zu erzielen, so kann die Bildung des Z. durch euuter e s. d. ö. Pr. und für Schl Polst. § 133
den Oberpräsidenten bewirkt werden, wenn das ist ( teher bedarf
1 Abs. 3). Die Wahl der Verbandsvorstoher bede
öffentliche Interesse dies erheischt und die Zu 1 den Landrat in gleicher
1 q . hundkerstatsgungdutchen » .
stimmung der Beteiligten im Beschlußverfa 5 ise wie die der Gemeindevorsteher und mit
durch den Kr ersetzt worden ist. In derselben beise wo in Golgen bei chrer Versahetnn, godoch
Weise kann auch die Veränderung eines Z. in den gleichen Folg icht zugleich
; - « — dann, wenn der Gewählte nicht zuglei
seiner Zusammensetzung und seine Auflösung Ger einde, Guts= oder Amtsvorsteher (in Hessen-
erfolgen. Über die infolgedessen notwendig een ister oder Gutsvorstehn) in.
werdende Auseinandersetzung (s. d.) beschließt Nassau Bürgermeister or Z„ ines Ver-
uk « .«« i-» »gen die Gültigkeit der Wahl eines Ver
der KrA. vorbehaltlich der den Beteiligten gegen= Wird gegen Suuln en, der hiernach
« ... « s - dsvorstehers Einspruch erhoben, der hiern
einander zustehenden Klage im Verwaltungs= ban Bestätigung ni so entschridet
...».. 2). Ge % r stätigung nicht bedarf, so entsche
streitverfahren (§ 130 bzw. § 102). Geht ein Z., über 5 Einspruch die Versammlung der Ver-
der aus einer Gemeinde und einem Gutsbezirke über den i p enen iten Beschluß ist die
besteht, dadurch unter, daß der Gutsbezirt "— u ugemits deer " ihi zwei Wochen zu-
dem Hemeindebert vereligt wird, so fundet lasage dei dem arir Innerhate u
keine Auflösung des 3. und daher auf seine en 618 In welcher Weise jede Gemeinde ihren
ze hant Antrin 8 tͤl !7 Anteil an den gemeinsamen Ausgaben auf-
. können an b . · — .«-s:«-
« ss·s s - en hat, der auf sie nach dem im Ste
gung die Rechte affentlichen Korberlchaften ben zbriugen hat aeauboste ech bestimmt sich
Serene werden 6n ihren Anchg gemäß § 56 nach der Gemeindeverfaffung' (8.135 bwe § 58
des. b sgesetze die zum Verbande gehörigen Gutsbezirke
des-Volksschulunterhaltungsgesctzes vom 28. Juli Für Anteil ihres Guts-
I TRAO “ « ben die Gutsbesitzer den Anteil ihres
1806 (GS. 335) zu Gesamtschulverbänden l ha u tragen, sofern nicht unter ve-
e nr heneng an rder ne
I. ind verchtigk, resie liegen- auf de sitzer oder die Einwohner des
vo e egemelischal ben Aterese kt gen. Gult wenueorundeerlter opeka dis Kunlvothoor n
den Mahnahmen und Veran « .««« Auf Beschwerden und Einsprüche,
meinsame, K Men du b eichliehen- 8 Mechie- wellicben. Neuf ef Mitbenutung der öffent-
verhältnisse werden dur * #sr .. Anstalten des Ver-
lichen Einrichtungen und Anstalten
regelt, das von den Beteiligten zu vereinbaren bandes oder die Heranziehung der einzelnen Ge-
it und der Bestätigung des Kr. unterliegt. bandes ode d baberi irke zu den Verbandsbei-
Das Statut muß folgende Angaben und Be= meinden un z bandsvorsteher
, . s,.tmgcnbctrchen, beschließt der Verband eher.
stimmungen enthalten: 1. die Bezeichnung der — Drhalb zwei Wochen
zirke, gegen dessen Beschluß inner z
jenigen Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke, t (§ 136 bzw.
welche den Verband bilden; 2. die Bezeichnung die 1ago cbe hen r. zulässig in E# 18. Juni
der von dem Verbande wahrzunehmenden un - FWI —1010-091stdcrEwipmchancmeemst
gelegenheiten; 3. die Benennung des Verbande wei Wochen gebunden. —.
und die Angabe des Se wo voben zerm s von, nu Für den Fall, daß ein Statut durch freie
gesührt wird: 4 die Festsetung der iten V barung der Beteiligten nicht zustande
in welcher über die gemeinsamen Angelegenheiten) Vereinbarung der Be-
4 d ein solches nach Anhörung der Be
des Verbandes Beschluß gesaßt wird; 5. eine kommt, wir 7 Welche Be-
über die teiligten durch den KrA. festgesetzt. Welche B
Bestimmung über die Wahl oder die sonstige Art- r solches Zwangsstatut hinsichtlich
der Berufung des Verbandsvorstehers sowie über stimmungen ei n hen und
. - . ,- is- strctungdcsVerbandcsnachmlljt,
dic Vertretung des Verbandes nach außen; der Der N Gemeinden und Gutsbezirke im
6. die Bestimmung des Maßstabes für die Ver- der einzelnen Geme er Vernituame dr
. .... . . * bande, sowic hinsichtlich der Verteilung de
teilung der Beiträge zu den gemeinsamen Aus-= Ver en enthalten soll, ist in den
t#gemeinsamen Ausgaben enthalten so si
gaben auf die Verbandsmitglieder. Das Statu O. besonders sestgesetzt (8 137 bzw. § 107.
muß durch das Regierungsamtsblatt und das L# ese on " stg „ Befoldunge- und Pen-
Kreisblatt, darf aber von dem Verband 8 Hordl. 2 znimitelhunge del * esnr der 3.,
nachenderem nnts- werden (88 sowie die Ansprüche der Hinterbliebenen dieser
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IV. 9 bandsvorsteher können nur Beamten auf Witwen- und Waisengeld können