Medizinalstatistik — Medizinaluntersuchungsämter 121
Dienstalter. Den älteren Regierungs= und Me--Krankenhausstatistik für Kranken-,
dizinalräten kann der Charakter als Regierungs= Entbindungs= und Irrenanstalten aller Art ein-
und Geheimer Medizinalrat verliehen werden. gerichtet, zu deren Durchführung die Anstalts-
Der Titel Medizinalrat ist ferner die Amtsbezeich= vorsteher zum 1. Febr. jedes Jahres bestimmte
nung der etatsmäßigen Räte beim Medizinal= Nachweisungen an die Kreisärzte einzusenden
kollegium (V. vom 7. Febr. 1817 — GES. 61 — haben (Erl. vom 25. Mai 1990 — MBl. 1998),
§ 5); sie werden vom König ernannt. Als Titel die sie nach erfolgter Prüsung dem statistischen
wird der Charakter als M. bzw. Geheimer M. auch Landesamt bis zum 1. März weiterreichen (Erl.
Kreisärzten mit mindestens zwölf= bzw. zweiund- vom 21. Jan. 1902 — MMBl. 21). 6. Endlich
zwanzigjähriger Dienstzeit verliehen (AE. vom wird eine Statistik über sämtliche Heilan-
18. Juni 1901 — G. 139). st alten geführt, zu welchem Zwecke die Re-
Medizinalstatistik. Die Sorge für eine ge= gierungspräsidenten durch Erl. vom 23. April
nügende medizinische Statistik in Deutschland ge= 1880 angewiesen sind, alliährlich am Jahresschluß
hört zu den Aufgaben des kaiserlichen Gesundheits= eine Ubersicht der in ihrem Bezirk neu eröff-
amts (s. Gesundheitsamt, kaiserliches). neten und eingegangenen Heil- und Kranken-
Die Erhebung der medizinalstatistischen Nach= anstalten dem statistischen Landesamt einzureichen.
richten erfolgt in Preußen, soweit sie nicht vom Betreffs der gleichmäßigen Benennung der
Mdg A. unmittelbar ausgeht, im wesentlichen durch Krankheiten in der Sterblichkeits= und Krank-
das preuß. statistische Landesamt. Die Führung heits sttatistik s. Erl. vom 22. April 1901 (M Bl.
der M. im engeren Sinne über die vor- 193). Die Veröffentlichunge n auf dem Gebiete
handenen Medizinalpersonen jeder einzelnen Ka- der M. erfolgen durch das statistische Amt des
tegorie liegt für seinen Dienstbezirk dem Kreis= Reiches und das preußz. statistische Landesamt
arzt ob, der seine Angaben bis zum 5. jedes Mo= sowie das Kaiserliche Gesundheitsamt.
nats dem Regierungspräsidenten seines Bezirks Medizinaluntersuchungsämter bestehen bei
Sehhureichen hat (Erl. vom 22. Dez. 1909 — den Regierungen in Gumbinnen, Danzig, Pots-
NMMBl. 1910, 48). Daneben finden dauernd dam, Stettin, Bromberg, Breslau, Magdoburg,
medizinalstatistische Erhebungen über den Stand Hannvover, Stade, Münster, Coblenz und Düssel-
des öffentlichen Gesundheitswesens nach verschie= dorf teils für die betreffenden Regierungs-
denen Richtungen statt: 1. teilweise gesundheits= bezirke allein, teils auch für andere Bezirke.
statistischen Zwecken dient die Statistik über die Sie haben sich entwickelt aus den bakteriologischen
Bewegung der Bevölkerung auf Untersuchungsstellen, die nach dem Erl. vom
Grund der von den Standesbeamten anzuferti- 22. Juli 1903 (MM Bl. 302) die allgemeine Auf-
genden Zählkarten (Erl. vom 20. Nov. 1874 — gabe hatten, die Medizinalverwaltung in der Er-
Ml. 280; vom 13. März 1875 — MBl. 65; vom füllung ihrer Aufgaben auf dem Gebiete der
10. April 1881 —. Ml. 93; s. auch Bevö 1* ezöffentlichen Gesundheitspflege zu unterstützen und
rung und Bevölkerungsstatistik. # die wissenschaftlichen Fortschritte in der Erken-
Wegen der Entschädigung der Standesbeamten nung, Verhütung und Bekämpfung übertrag-
s. Erl. vom 20. Jan. 1875 (Ml. 33). Ergibt barer Krankheiten nutzbar zu machen. Unter-
sich bei Sterbefällen hinsichtlich der Todesursache suchung von Nahrungs= und Genußmitteln soll
die Notwendigkeit einer ärztlichen Klarstellung, 1 ausnahmsweise, Untersuchung von Wasser jedoch
so ist diese auf Ersuchen des statistischen Landes= schlechthin nach Bedarf ausgeübt werden. Die
amts von den Kreisärzten zu bewirken (Erl. vom 1 M. haben diese Aufgaben übernommen, sind aber
20. Aug. 1901 — MM l. 233). 2. Eine be= insbesondere auegestaltet worden, um die durch
sondere Statistik wird geführt über die Todes= die Vorschriften betr. übertragbarer Krankheiten
fälle an Pocken ebenfalls auf Grund von (l. d. II) angeordneten bakteriologischen Unter-
Zählkarten der Standesbeamten, welche gemäß suchungen (s. d.) über Ausbruch und Verlauf
Erl. vom 28. Mai 1886 bis zum 15. jedes ersten übertragbarer Krankheiten auszuführen. — Die
Quartalsmonats nach Prüfung durch die Kreis= Untersuchungen erfolgen gebührenfrei, soweit der
ärzte dem statistischen Landesamt durch die Re-Staat die Kosten zu tragen hat (s. Ubertrag-
gierungen eingesandt werden. 3. Eine weiteres bare Krankheiten UVI). Für die Tätig-
besondere Statistik besteht für Milz brand- keit zugunsten von Gemeinden oder Privaten
fälle unter den Mens chen (Erl. vom'werden Gebühren nach einem Tarif vom 26. Febr.
25. April 1910 — M MMl. 197). Sie erfolgt auf 1908 (M Bl. 1910, 94) erhoben. Vielfach haben
Grund der bei den Ortspolizeibehörden eingehen- jedoch die M. mit Kreise iuhn oder Stadtgemeinden
den Anzeigen (s. Ubertragbare Krank= die gebührenfreie Untersuchung der von Arzten
heiten III 4a). Bearbeitende Stelle ist das oder Ortspolizeibehörden eingesandten Proben
Kaiserl. Gesundheitsamt. 4. Eine Statistik aller gegen eine jährliche Pauschalsumme vereinbart.
gemeingefährlichen und über-— Den hoygienischen Universitätsinstituten in
tragbaren Krankheiten des Reichs- Königsberg, Greifswald, Breslau, Halle, Kiel,
gesetzes vom 30. Juni 1900 (R Bl. 306) und Göttingen, Marburg und Bonn, dem Institul
preuß. G. vom 28. Aug. 1905 (G. 373) ist dadurch! für Infektions krankheiten in Berlin, den hygieni-
gewährleistet, daß die Kreisärzte wöchentlich eine schen Instituten in Posen, Beuthen und Saar-
Nachweisung derartiger, in ihrem Bezirke vor- brücken sowie cinzelnen städtischen Untersuchungs-
gekommener Erkrankungen und Todesfälle dem ämtern (Berlin, Charlottenburg, Schöneberg,
Regierungspräsidenten vorzulegen haben, der Cöln) und dem Jnstitut für Hygiene und Bak-
sie in einer Bezirksnachweisung dem Mdg A. teriologie in Gelsenkirchen sind für gewisse Be-
weiterzureichen hat (Allg. Ausf Best. z. G. vom zirke die Obliegenheiten der M. übertragen
28. Aug. 1905 vom 15. Sept. 1906 — MMDBI. worden. — Für den Reg.-Bez. Sigmaringen
371 — zu § 6 Nr. 10). 5. Ferner ist eine besondere besteht in Sigmaringen eine Medizinalunter-