Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Schuldverschreibungen des Reichs und der 
Bundesstaaten (Befreiungen 1—5 zu Tarif 4). 
Eine Ermäßigung der Abgabe um die Hälfte 
besteht für Kostgeschäfte (Ermäßigung zu Tarif 4) 
und für im Ausland abgeschlossene Geschäfte 
(§ 12); um /40 und bzw. /0% 0 für Arbi- 
tragegeschäfte unter bestimmten Vor- 
aussetzungen (Ermäßigung zu Tarif 4). Die 
Lotterie stempelabgabe fällt weg, wenn der 
Gesamtpreis der Lose einer Ausspielung die 
Summe von 100 . K und bei Ausspielungen zu 
ausschließlich mildtätigen Zwecken die Summe 
von 25 000 K nicht übersteigt (Befreiung zu 
Tarif 5). Für Frachturkunden irgend 
welcher Art ist eine Steuerbefreiung oder eine 
besondere Ermäßigung nicht gewährt. Per- 
sonenfahrkarten der vierten Klasse sind 
stempelfrei; desgleichen solche bei einem Fahr- 
preise unter 60 Z-. Ferner sind von der Steuer 
befreit die zu ermäßigten Preisen ausgegebenen 
Militär-, Schüler= und Arbeiterfahrkarten, so- 
wie Fahrkarten der dritten Wagenklasse, soweit 
im Eisenbahnverkehr eine vierte Wagenklasse 
nicht eingeführt ist und der Fahrpreis der dritten 
Klasse den Satz von 2 8 für das Kilometer 
nicht übersteigt (Befreiung zu Tarif 7). 
Eine Befreiung der Stempelabgabe für 
Kraftfahrzeug e genießen diejenigen Fahr- 
zeuge, welche zur ausschließlichen Benutzung im 
Dienste des Reichs, eines Bundesstaates oder 
einer Behörde bestimmt sind, sowie solche, die 
ausschließlich der gewerbsmäßigen Personen- 
beförderung dienen (Befreiung zu Tarif 8). 
Eine Ermäßigung um die Hälfte tritt ein, wenn 
die Ausstellung der Karte für einen vier Mo- 
nate nicht übersteigenden Zeitraum beantragt 
wird. Für die in Tarifnummer 9 gedachten 
Vergütungen tritt Befreiung von der 
Abgabe ein, wenn die Summe der sämtlichen 
an die Mitglieder des Aufsichtsrats gemachten 
Vergütungen nicht mehr als 5000 .K ausmacht. 
Von Schecks sind abgabefrei die im inlän- 
dischen Postscheckverkehr ausgestellten, und Schecks, 
die dem Wechselstempel unterliegen (Befreiung 
zu Tarif 10). 
Unter den Befreiungen vom Grund- 
stücksübertragungsstempel sind her- 
vorzuheben für Tarif 11 a die Befreiung der 
Kauf= usw. Verträge zwischen Teilnchmern an 
einer Erbschaft zum Zwecke der Teilung und die 
Uverlassungsverträge zwischen Eltern und Kin- 
dern, auch eingekindschafteten, und deren Ab- 
kömmlingen, für Tarif 11 b die Befreiung des 
Einbringens von Nachlaßgegenständen in eine 
ausschließlich von den Teilnehmern an ciner 
Erbschaft gebildete Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung, für Tarif 11c die Befreiung der 
Rückgewähr der von einem Gesellschafter ein- 
gebrachten Vermögensgegenstände an diesen 
Gesellschafter oder dessen Erben oder dessen Ehe- 
frau, welche mit ihm in Gütergemeinschaft ge- 
standen hat. Endlich sind auf Antrag befreit 
Grundstücksübertragungen der unter Tarif 11 a 
und d bezeichneten Art, wenn der stempel- 
pflichtige Betrag bei bebauten Grundstücken 
2) 000 Kf#, bei unbebauten 5000 .K nicht über- 
schreitet und der Erwerber weder den Grund- 
stückshandel gewerbsmäßig betreibt noch ein 
Jahreseinkommen von mehr als 2000 .f hat. 
  
  
61, 69, 75, 88 des Gesetzes. 
Reichsstempelsteuer 
f) Stempelstundung. Stempel- 
erstattung. Eine Stundung der Abgabe 
für Recichsstempelmarken ist im allgemeinen, 
abgesehen von der Bestimmung in § 23, wo 
von einer Verabfolgung auf Kredit nach näherer 
Bestimmung des Bundesrats die Rede ist, aus- 
geschlossen, auch ist solche für Wertpapiere und 
sonstige stempelpflichtige Urkunden nur für die 
Talonsteuer in den besonderen Fällen des § 9 
vorgesehen; jedoch kann für die Lotterieabgabe 
und den Personenfahrkartenstempel eine kurz- 
fristige Stundung eventuell gegen Sicherstellung 
erfolgen (§8 30, 49). Eine Erstattung der ge- 
zahlten Steuer erfolgt allgemein sowohl für zu 
Unrecht entrichtete Abgabenbeträge, wie für ver- 
dorbene Marken und Formulare, für abhanden 
gekommene und vernichtete Scheckvordrucke, bei 
Grundstücksübertragungen in einem der in den 
AusfBest. § 127m vorgeschenen Fälle und für 
Stempel auf verdorbenen Wertpapieren, und 
zwar für verdorbene Marken usw. bei einem 
Schaden von mindestens 3 K und bei Anmel- 
dung des Anspruchs innerhalb dreier Monate 
(§ 93 des G. und AusfBest. §8 128 ff.), bei 
Überhebungen, im Falle der Antrag innerhalb 
Jahresfrist gestellt wird. Wegen der besonders 
vorgesehenen Erstattungen in Fällen der mehr- 
fachen Versteuerung desselben Geschäfts, des 
Nichtzustandekommens einer Ausspielung für 
unabgesetzte Lose und für die Fahrkarten- 
stempelabgabe wird auf die §§ 16 Abst. 3, 34 
und 53 des G. und AussBest. § 64 verwiesen. 
8) Kontrollvorschriften. Zwecks 
Sicherung des Eingangs der Steuer bestehen 
verschiedene Vorschriften: So hat der Emittent 
stempelpflichtiger inländischer Wertpapiere vor 
der Auflegung zur Zeichnung Anzeige zu er- 
statten (& 3); für Schlußnoten und Schiffs- 
frachturkunden ist eine Aufbewahrungsfrist ge- 
geben (§8 17, 40); für die Beförderung von 
Gütern ist die Ausstellung einer Schiffsfracht- 
urkunde obligatorisch; die Ablieferung von Gütern 
darf nur erfolgen bei Aushändigung einer Schiffs- 
frachturkunde (§ 38); der Kraftfahrzeugführer 
hat die Erlaubniskarte unterwegs stets bei sich 
zu führen (§ 63); gewerbsmäßige Vermittler von 
Wetten, wie alle diejenigen, welche der Schluß- 
notenstempelpflicht unterworfene Geschäfte oder 
die Beförderung von Gütern oder Personen ge- 
werbsmäßig betreiben oder vermitteln sowie 
die in § 2 des Scheckgesetzes aufgeführten An- 
stalten usw. unterliegen allgemein der steuer- 
lichen Aufsicht, während von allen anderen 
Personen die Einreichung der auf bestimmt 
zu bezeichnende abgabepflichtige Geschäfte be- 
züglichen Schriftstücke verlangt werden kann 
(§8 31 Abs. 3 und 100). Außerdem haben alle 
Reichs= und Landesbehörden, Sachverständigen- 
kommissionen, Schiedsgerichte und Notare eine 
Prüfungs= und Anzeigepflicht in bezug auf die 
bei ihnen vorkommenden Urkunden (8 101). 
nh) Strafbestimmungen. Die Nicht- 
erfüllung der den Stenerpflichtigen im Gesetz 
auferlegten Pflichten ist unter zum Teil schwere 
Strafen gestellt, die zwischen 20 .4 und 500 A 
variieren oder das 5—50 fache der hinterzogenen 
Abgabe ausmachen. Vgl. diesbezüglich ins- 
besondere die 88 2, 3, 11, 15, 25, 39, 43, 51, 
Wenn der Ertrag
	        
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