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Schuldverschreibungen des Reichs und der
Bundesstaaten (Befreiungen 1—5 zu Tarif 4).
Eine Ermäßigung der Abgabe um die Hälfte
besteht für Kostgeschäfte (Ermäßigung zu Tarif 4)
und für im Ausland abgeschlossene Geschäfte
(§ 12); um /40 und bzw. /0% 0 für Arbi-
tragegeschäfte unter bestimmten Vor-
aussetzungen (Ermäßigung zu Tarif 4). Die
Lotterie stempelabgabe fällt weg, wenn der
Gesamtpreis der Lose einer Ausspielung die
Summe von 100 . K und bei Ausspielungen zu
ausschließlich mildtätigen Zwecken die Summe
von 25 000 K nicht übersteigt (Befreiung zu
Tarif 5). Für Frachturkunden irgend
welcher Art ist eine Steuerbefreiung oder eine
besondere Ermäßigung nicht gewährt. Per-
sonenfahrkarten der vierten Klasse sind
stempelfrei; desgleichen solche bei einem Fahr-
preise unter 60 Z-. Ferner sind von der Steuer
befreit die zu ermäßigten Preisen ausgegebenen
Militär-, Schüler= und Arbeiterfahrkarten, so-
wie Fahrkarten der dritten Wagenklasse, soweit
im Eisenbahnverkehr eine vierte Wagenklasse
nicht eingeführt ist und der Fahrpreis der dritten
Klasse den Satz von 2 8 für das Kilometer
nicht übersteigt (Befreiung zu Tarif 7).
Eine Befreiung der Stempelabgabe für
Kraftfahrzeug e genießen diejenigen Fahr-
zeuge, welche zur ausschließlichen Benutzung im
Dienste des Reichs, eines Bundesstaates oder
einer Behörde bestimmt sind, sowie solche, die
ausschließlich der gewerbsmäßigen Personen-
beförderung dienen (Befreiung zu Tarif 8).
Eine Ermäßigung um die Hälfte tritt ein, wenn
die Ausstellung der Karte für einen vier Mo-
nate nicht übersteigenden Zeitraum beantragt
wird. Für die in Tarifnummer 9 gedachten
Vergütungen tritt Befreiung von der
Abgabe ein, wenn die Summe der sämtlichen
an die Mitglieder des Aufsichtsrats gemachten
Vergütungen nicht mehr als 5000 .K ausmacht.
Von Schecks sind abgabefrei die im inlän-
dischen Postscheckverkehr ausgestellten, und Schecks,
die dem Wechselstempel unterliegen (Befreiung
zu Tarif 10).
Unter den Befreiungen vom Grund-
stücksübertragungsstempel sind her-
vorzuheben für Tarif 11 a die Befreiung der
Kauf= usw. Verträge zwischen Teilnchmern an
einer Erbschaft zum Zwecke der Teilung und die
Uverlassungsverträge zwischen Eltern und Kin-
dern, auch eingekindschafteten, und deren Ab-
kömmlingen, für Tarif 11 b die Befreiung des
Einbringens von Nachlaßgegenständen in eine
ausschließlich von den Teilnehmern an ciner
Erbschaft gebildete Gesellschaft mit beschränkter
Haftung, für Tarif 11c die Befreiung der
Rückgewähr der von einem Gesellschafter ein-
gebrachten Vermögensgegenstände an diesen
Gesellschafter oder dessen Erben oder dessen Ehe-
frau, welche mit ihm in Gütergemeinschaft ge-
standen hat. Endlich sind auf Antrag befreit
Grundstücksübertragungen der unter Tarif 11 a
und d bezeichneten Art, wenn der stempel-
pflichtige Betrag bei bebauten Grundstücken
2) 000 Kf#, bei unbebauten 5000 .K nicht über-
schreitet und der Erwerber weder den Grund-
stückshandel gewerbsmäßig betreibt noch ein
Jahreseinkommen von mehr als 2000 .f hat.
61, 69, 75, 88 des Gesetzes.
Reichsstempelsteuer
f) Stempelstundung. Stempel-
erstattung. Eine Stundung der Abgabe
für Recichsstempelmarken ist im allgemeinen,
abgesehen von der Bestimmung in § 23, wo
von einer Verabfolgung auf Kredit nach näherer
Bestimmung des Bundesrats die Rede ist, aus-
geschlossen, auch ist solche für Wertpapiere und
sonstige stempelpflichtige Urkunden nur für die
Talonsteuer in den besonderen Fällen des § 9
vorgesehen; jedoch kann für die Lotterieabgabe
und den Personenfahrkartenstempel eine kurz-
fristige Stundung eventuell gegen Sicherstellung
erfolgen (§8 30, 49). Eine Erstattung der ge-
zahlten Steuer erfolgt allgemein sowohl für zu
Unrecht entrichtete Abgabenbeträge, wie für ver-
dorbene Marken und Formulare, für abhanden
gekommene und vernichtete Scheckvordrucke, bei
Grundstücksübertragungen in einem der in den
AusfBest. § 127m vorgeschenen Fälle und für
Stempel auf verdorbenen Wertpapieren, und
zwar für verdorbene Marken usw. bei einem
Schaden von mindestens 3 K und bei Anmel-
dung des Anspruchs innerhalb dreier Monate
(§ 93 des G. und AusfBest. §8 128 ff.), bei
Überhebungen, im Falle der Antrag innerhalb
Jahresfrist gestellt wird. Wegen der besonders
vorgesehenen Erstattungen in Fällen der mehr-
fachen Versteuerung desselben Geschäfts, des
Nichtzustandekommens einer Ausspielung für
unabgesetzte Lose und für die Fahrkarten-
stempelabgabe wird auf die §§ 16 Abst. 3, 34
und 53 des G. und AussBest. § 64 verwiesen.
8) Kontrollvorschriften. Zwecks
Sicherung des Eingangs der Steuer bestehen
verschiedene Vorschriften: So hat der Emittent
stempelpflichtiger inländischer Wertpapiere vor
der Auflegung zur Zeichnung Anzeige zu er-
statten (& 3); für Schlußnoten und Schiffs-
frachturkunden ist eine Aufbewahrungsfrist ge-
geben (§8 17, 40); für die Beförderung von
Gütern ist die Ausstellung einer Schiffsfracht-
urkunde obligatorisch; die Ablieferung von Gütern
darf nur erfolgen bei Aushändigung einer Schiffs-
frachturkunde (§ 38); der Kraftfahrzeugführer
hat die Erlaubniskarte unterwegs stets bei sich
zu führen (§ 63); gewerbsmäßige Vermittler von
Wetten, wie alle diejenigen, welche der Schluß-
notenstempelpflicht unterworfene Geschäfte oder
die Beförderung von Gütern oder Personen ge-
werbsmäßig betreiben oder vermitteln sowie
die in § 2 des Scheckgesetzes aufgeführten An-
stalten usw. unterliegen allgemein der steuer-
lichen Aufsicht, während von allen anderen
Personen die Einreichung der auf bestimmt
zu bezeichnende abgabepflichtige Geschäfte be-
züglichen Schriftstücke verlangt werden kann
(§8 31 Abs. 3 und 100). Außerdem haben alle
Reichs= und Landesbehörden, Sachverständigen-
kommissionen, Schiedsgerichte und Notare eine
Prüfungs= und Anzeigepflicht in bezug auf die
bei ihnen vorkommenden Urkunden (8 101).
nh) Strafbestimmungen. Die Nicht-
erfüllung der den Stenerpflichtigen im Gesetz
auferlegten Pflichten ist unter zum Teil schwere
Strafen gestellt, die zwischen 20 .4 und 500 A
variieren oder das 5—50 fache der hinterzogenen
Abgabe ausmachen. Vgl. diesbezüglich ins-
besondere die 88 2, 3, 11, 15, 25, 39, 43, 51,
Wenn der Ertrag