8 „Wohrspruchs-Befugnisse der Geschwornev.
gen die Wirksamkeit eines rechtskräftigent, dem Wahr-
spruche vorgreifenden, die Anwendung des Art. 191
Abses 2 beschränkenden Zwischenbescheides beigemessen
werden. **#
Auch eine Verletzung des Art. 196, nämlich
von Seite des Schwurgerichtshofs, hat der oberste
Gerichtshof angenommen, weil
dem von den Geschwornen (durch den unab-
gefragten Zusatz „bei verminderter Zurech-
nungsfähigkeit“) begangenen Fehler dadurch
hätte abgeholfen werden können und sollen,
daß der Schwurgerichtspräsident und be-
ziehungöweise der Schwurgerichtshof selbst auf
den Grund de5s Art. 196 des St PG. die
Anordnung traf, daß sich die Geschwornen
zur Verbesserung des Wahrspruchs von Neuem
in das Berathungszimmer zurückziehen
Hiegegen läßt sich einvenden, daß die Voraus-
setzungen des Art. 196:
„Sollte der Wahrspruch sich als unvoll-
ständig oder in sich widersprechend
darstellen“
nicht gegeben scheinen. Niemand kann auf den Ge-
danken kommen, der Zusatz „bei verminderter Zu-
rechnungsfähigkeit“ stehe im Widerspruch mit der
Bejahung der Frage. Aber auch von Unvollstän-
digkeit läßt sich nicht reden. Die Geschwornen er-
klärten, die Angeklagte habe die That nach allen
in der Frage bezeichnenden Umständen begangen,
jedoch bei verminderter Zurechnungsfähigkeit. In
Ansehung keines der Thatumstände, welche in der
Frage vorkommen, fehlt eine bestimmte Antwortz
in keiner Beziehung ist ein „zu Wenig“ wahrzu-
nehmen. Gegenstand der Beanstandung ist vielmehr
der in Betreff der Zurechnungsfähigkeit gemachte,
eine theilweise Verneinung der s ausdrückende
Zusatz, also ein vermeintes „Zu Viel.“ Die Un-