Full text: Blätter für Rechtsanwendung. XIX. Band. (19)

8 „Wohrspruchs-Befugnisse der Geschwornev. 
gen die Wirksamkeit eines rechtskräftigent, dem Wahr- 
spruche vorgreifenden, die Anwendung des Art. 191 
Abses 2 beschränkenden Zwischenbescheides beigemessen 
werden. **# 
Auch eine Verletzung des Art. 196, nämlich 
von Seite des Schwurgerichtshofs, hat der oberste 
Gerichtshof angenommen, weil 
dem von den Geschwornen (durch den unab- 
gefragten Zusatz „bei verminderter Zurech- 
nungsfähigkeit“) begangenen Fehler dadurch 
hätte abgeholfen werden können und sollen, 
daß der Schwurgerichtspräsident und be- 
ziehungöweise der Schwurgerichtshof selbst auf 
den Grund de5s Art. 196 des St PG. die 
Anordnung traf, daß sich die Geschwornen 
zur Verbesserung des Wahrspruchs von Neuem 
in das Berathungszimmer zurückziehen 
Hiegegen läßt sich einvenden, daß die Voraus- 
setzungen des Art. 196: 
„Sollte der Wahrspruch sich als unvoll- 
ständig oder in sich widersprechend 
darstellen“ 
nicht gegeben scheinen. Niemand kann auf den Ge- 
danken kommen, der Zusatz „bei verminderter Zu- 
rechnungsfähigkeit“ stehe im Widerspruch mit der 
Bejahung der Frage. Aber auch von Unvollstän- 
digkeit läßt sich nicht reden. Die Geschwornen er- 
klärten, die Angeklagte habe die That nach allen 
in der Frage bezeichnenden Umständen begangen, 
jedoch bei verminderter Zurechnungsfähigkeit. In 
Ansehung keines der Thatumstände, welche in der 
Frage vorkommen, fehlt eine bestimmte Antwortz 
in keiner Beziehung ist ein „zu Wenig“ wahrzu- 
nehmen. Gegenstand der Beanstandung ist vielmehr 
der in Betreff der Zurechnungsfähigkeit gemachte, 
eine theilweise Verneinung der s ausdrückende 
Zusatz, also ein vermeintes „Zu Viel.“ Die Un-