l. Europa. 147 10. Braunsch weig.
b. Waffendienst.
$ 40. Alle Landeseinwohner sind in dem gesetzlichen Verhältnisse zur Verteidigung
des Vaterlandes im Kriegsdienste!, und zum Waffendienste behuf des
Gemeindeschutzes? verpflichtet.
Drittes Kapitel. Von den Gemeinden?
A. Allgemeine Bestimmungen. a Gemeindebezirke.
$ 41. Jedes Grundstück im Lande muß einem bestimmten Gemeindebezirke
angehören.
Die Landesregierung wird diese Gemeindebezirke, soweit sie noch zweifelhaft
sind, durch Verordnungen? besimmen.
b. Gemeindegenossen.
$ 42. Jeder Landeseinwohner muß einer bestimmten Gemeinde angehören,
und zwar derjenigen, in welcher er den gesetzlichen Bestimmungen zufolge® seinen
Wohnsitz hat.
c. Markgenossen.
$ 43. Grundbesitzer, welche das Recht des Wohnsitzes in der Gemeinde nicht
erlangt haben, genießen wegen ihres Besitztums denselben Schutz, welcher den Einwohnern
gewährt wird, sie sind aber auch, wie diese, zu den auf den Grundstücken
haftenden Lasten verpflichtet”.
d. Bildung neuer Gemeinden.
$ 44. Keine Gemeinde kann sich bilden ohne Genehmigung der Landesregierung,
und ohne diese darf eine Gemeinde weder ihren Gemeindeverband durch
Aufnahme anderer Gemeinden erweitern, noch durch Bildung neuer und besonderer
Gemeinden verändern, noch ihre rechtlich bestehende Gemeindeverfassung eigenmächtig
umgestalten?.
e. Vermögensverhältnisse. 1. InBeziehung zum Staate.
$ 45. Das Vermögen und Einkommen der Gemeinden und ihrer Anstalten darf
nie mit dem Staatsvermögen oder den Staatseinnahmen vereinigt werden?.
ı Zu vergleichen jetzt Reichsverfassung, Art 67, und B.-G. vom 9. November 1867. (B.G.Bl.
S. 131.)
2 Zu vergleichen: Gesetz über den Waffendienst behuf des Gemeindeschutzes vom 19. März
1850 Nr. 25, Städteordnung ($ 185) und Landgemeindeordnung ($ 128) vom 18. Juni 1892 Nr. 32
und 35 sowie Gesetz, das Feuerhilfswesen betr., vom 2. April 1874 Nr. 16 ($ 4).
® Siehe die in der vorhergehenden Anmerkung bezeichneten beiden Gemeinde-Ordnungen.
Eine Umgestaltung beider Gesetze ist in Vorbereitung.
* Zu vergleichen $ 4 der Städteordnung und $$ 6 und 7 der Landgemeindeordnung.
s Zu vergleichen dagegen jetzt die $$ 5 und 6 der Städteordnung und $$ 8 und 9 der Landgemeindeordnung.
° Zu vergleichen jetzt $ 10 der Städteordnung und $ 12 der Landgemeindeordnung.
? Zu vergleichen $$ 157 2. 2, 160 und 177 der Städteordnung, $$ 102, 105 2. 2 und 108
der Landgemeindeordnung und $$ 19, 27 Z. 2 ff. des Gemeindeabgabengesetzes vom 11. März 1899
Nr. 12.
® Zu vergleichen $ 2 der Landgemeindeordnung: „Neue Gemeinden können nur im Wege
der Gesetzgebung gebildet werden‘.
® Zu vergleichen $ 152 der Städteordnung und $ 96 der Landgemeindeordnung.
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