IV. Abschnitt: Bundesrat. 91
des Vorfitzenden und der ständigen Mitglieder des Aussichtsamts für
Versicherungs-Unternehmungen (Gesetz vom 12. Mai 1901 870, S. 189);
der Senatspräsidenten und der Räte des Reichsmilitärgerichts (Gesesz
vom 1. Dez. 1898 § 80, S. 1189).
Der Bundesrat wählt aus seiner Mitte:
die Mitglieder der Ausschüsse für Zoll- und Steuerwesen, für
Handel und Verkehr, für Eisenbahnen, Post und Telegraphen,
für Justizwesen und für Rechnungswesen (Reichs-Verfassung Art. 8):;
2 Mitglieder der Verwaltung des Reichsinvalidensonds (Gesetz vom
23. Mai 1873, § 11, S. 117);
3 Mitglieder des Reichsbankkuratoriums (Ges. v. 14. März 1875 S. 177);
4 Nüglieder zur Reichsschuldenkommissson (Gesetz v. 23. Februar 1876
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4 nain wie Mitglieder des Reichsversicherungsamts (Verordnung
vom 5. August 1885 § 7, S. 257);
6 Mitglieder der Kommission für Arbeiterstatistik (Regulativ vom
29. Januar 1894, C. Bl. S. 19);
sämtliche Mitglieder des Börsenausschusses (Gesetz vom 22. Juni 1896
157):
sämtliche Mitglieder des ordentlichen und provisorischen Beirats für
das Auswanderungswesen (Gesetz vom 9. Junl 1897, S. 463).
Der Bundesrat wählt ferner (nicht aus seiner Mitte):
2 nichtständige Mitglieder des Reichsversicherungsamts (Verordnung
vom 5. August 1885 § 7, S. 257);
4 nichtständige Mitglieder des Aussichtsamts für Privatversicherungen
(Gesetz vom 12. Mai 1901 § 70, S. 139);
die Vitglieder des Reichsgesundheitsamts (Uebereinkunft v. 19. März 1900,
. 43 f.).
IV. Die Berufung. Eröffnung, Vertagung, Schließung und Auflösung
des Bundesrates.
Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrat zu berufen, zu eröffnen,
zu vertagen und zu schließen (Reichs-Verfassung Art. 12).
Die Berufung findet alljährlich statt, und kann der Bundes-
rat zur Vorbereitung seiner Arbeiten ohne den Reichstag berufen werden
(Reichs-Verfassung Art. 13). Die Berufung muß erfolgen, sobald sie von
einem Drittel (20) der Stimmenzahl verlangt wird (Reichs-Verf. Art. 14).
Eine Versammlung ohne Berufung ist unzulässig, d. h. rechtlich
ohne Bedeutung.
Eine besondere Eröffnung des Bundesrates findet seiner
konstanten Natur wegen nicht statt. Ebensowenig eine Schließung.
Die Vertagungen werden mit der stetigen Ausdehnung des
Umfangs der gesetzgebenden Thätigkeit immer kürzer werden und es
hat der Bundesrat, abgesehen von den Ferien, sich allmählich zu einem