Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

IV. Abschnitt: Bundesrat. 91 
des Vorfitzenden und der ständigen Mitglieder des Aussichtsamts für 
Versicherungs-Unternehmungen (Gesetz vom 12. Mai 1901 870, S. 189); 
der Senatspräsidenten und der Räte des Reichsmilitärgerichts (Gesesz 
vom 1. Dez. 1898 § 80, S. 1189). 
Der Bundesrat wählt aus seiner Mitte: 
die Mitglieder der Ausschüsse für Zoll- und Steuerwesen, für 
Handel und Verkehr, für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, 
für Justizwesen und für Rechnungswesen (Reichs-Verfassung Art. 8):; 
2 Mitglieder der Verwaltung des Reichsinvalidensonds (Gesetz vom 
23. Mai 1873, § 11, S. 117); 
3 Mitglieder des Reichsbankkuratoriums (Ges. v. 14. März 1875 S. 177); 
4 Nüglieder zur Reichsschuldenkommissson (Gesetz v. 23. Februar 1876 
8 
4 nain wie Mitglieder des Reichsversicherungsamts (Verordnung 
vom 5. August 1885 § 7, S. 257); 
6 Mitglieder der Kommission für Arbeiterstatistik (Regulativ vom 
29. Januar 1894, C. Bl. S. 19); 
sämtliche Mitglieder des Börsenausschusses (Gesetz vom 22. Juni 1896 
157): 
sämtliche Mitglieder des ordentlichen und provisorischen Beirats für 
das Auswanderungswesen (Gesetz vom 9. Junl 1897, S. 463). 
Der Bundesrat wählt ferner (nicht aus seiner Mitte): 
2 nichtständige Mitglieder des Reichsversicherungsamts (Verordnung 
vom 5. August 1885 § 7, S. 257); 
4 nichtständige Mitglieder des Aussichtsamts für Privatversicherungen 
(Gesetz vom 12. Mai 1901 § 70, S. 139); 
die Vitglieder des Reichsgesundheitsamts (Uebereinkunft v. 19. März 1900, 
. 43 f.). 
IV. Die Berufung. Eröffnung, Vertagung, Schließung und Auflösung 
des Bundesrates. 
Dem Kaiser steht es zu, den Bundesrat zu berufen, zu eröffnen, 
zu vertagen und zu schließen (Reichs-Verfassung Art. 12). 
Die Berufung findet alljährlich statt, und kann der Bundes- 
rat zur Vorbereitung seiner Arbeiten ohne den Reichstag berufen werden 
(Reichs-Verfassung Art. 13). Die Berufung muß erfolgen, sobald sie von 
einem Drittel (20) der Stimmenzahl verlangt wird (Reichs-Verf. Art. 14). 
Eine Versammlung ohne Berufung ist unzulässig, d. h. rechtlich 
ohne Bedeutung. 
Eine besondere Eröffnung des Bundesrates findet seiner 
konstanten Natur wegen nicht statt. Ebensowenig eine Schließung. 
Die Vertagungen werden mit der stetigen Ausdehnung des 
Umfangs der gesetzgebenden Thätigkeit immer kürzer werden und es 
hat der Bundesrat, abgesehen von den Ferien, sich allmählich zu einem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.