Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

208  III.  Teil:  Die  einzelnen  Materien  des  Reichsrechts.

3.  die  örtlichen  Bürgerrechtsurkunden;

4.  die  Reichsangehörigkeit  (lohne  Staatsangehörigkeit)  die  nur  im
Falle  des  §  6  des  Gesetzes  vom  15.  März  1888,  S.  71)  denkbar
  ist,  wird  durch  die  Verleihungsurkunde  erwiesen.

Die  Urkunde  über  den  Nachweis  der  Staatsangehörigkeit  (Art.  3
der  Reichsverfassung)  dient  zugleich  als  Nachweis  dafür,  daß  der  darin
bezeichnete  Bundesstaat  zur  Uebernahme  des  neu  Anziehenden  im  Falle
der  Versagung  der  Fortsetzung  des  Aufenthalts  verpflichtet  ist.  (Motive.)

Insoweit  bestrafte  Personen  nach  den  Landesgesetzen  wegen
dieser  Bestrafung  (z.  B.  durch  Stellung  unter  Polizei-Aussicht)  Aufenthaltsbeschränkungen
  durch  die  Polizeibehörde  unterworfen  werden  können,
behält  es  dabei  sein  Bewenden.  (Vergl.  hiezu  Einf.-Gesetz  zum  Straf-Gesetzbuch
  §  2  und  5.)

Die  Landesverweisung.

Solchen  Personen,  welchen  derartige  Aufenthaltsbeschränkungen  in
einem  Bundesstaate  unterliegen,  oder  welche  in  einem  Bundesstaate
innerhalb  der  letzten  12  Monate  wegen  wiederholten  Bettelns  oder
wegen  wiederholter  Landstreicherei  bestraft  worden  sind,  kann  der
Aufenthalt  auch  in  jedem  anderen  Bundesstaate  (in  dem  er
die  Staatsangehörigkeit  nicht  besitzt)  von  der  Landespolizeibehörde  verweigert
  werden.  Blose  Bescholtenheit  genügt  nicht.

Beschränkungen  in  der  Freizügigkeit  enthalten  außer  den  speziellen
Landesgesetzen  folgende  Reichsgesetze:

vom  12.  Oktober  1867,  S.  33,  betr.  das  Paßwesen;

vom  4.  Mai  1868,  S.  149,  betr.  die  Aufhebung  der  polizeilichen
Beschränkung  der  Eheschließung  (dieses  Gesetz  gilt  in  Bayern
und  Elsaß-Lothringen  nicht);

vom  3.  Juli  1869,  S.  292,  betr.  die  Gleichberechtigung  der  Konfessionen;


vom  13.  Mai  1870,  S.  119,  betr.  die  Doppelbesteuerung;

vom  1.  Juni  1870,  S.  355,  betr.  den  Erwerb  und  Verlust  der
Staatsangehörigkeit;

vom  6.  Juni  1870,  S.  360  und  Novelle  vom  12.  März  1894,
S.  259,  betr.  den  Unterstützungswohnsitz  (dieses  Gesetz  gilt  für
Bayern  und  Elsaß-Lothringen  nicht);

vom  4.  Juli  1872,  S.  253  sowie  Bundesratsbeschluß  vom  20.  Mai
1873,  S.  109  betr.  den  Orden  der  Gesellschaft  Jefu  und  Bekanntnachung
  vom  5.  Juli  1872,  S.  253,  §§  38,  391,  23—26,
361,  Ziff.  3—8,  362,  Ziff.  2—3  des  Strasgesetbuches  (vergl.
biezu  Vekanntmachung  vom  18.  Juli  1894,  S.  503);

vom  2.  Mai  1874  §  60  Nr.  5,  S.  45,  betr.  das  Militärwesen  und
Wehrordnung  §  7  (vergl.  auch  §  111,  Ziff,  10  der  Wehrordnung
und  §  37,  Ziff.  3  der  Heerordnung):

Gesetz  vom  4.  Mai  1874,  S.  43,  betr.  unbefugte  Ausübung  von