XVI. Abschnitt: Das Notenbankwesen. 341
Jahres wird von der Aussichtsbehörde auf Grund dieser Nachweisungen
die von der Bank zu zahlende Steuer in der Weise festgestellt, daß
von dem aus jeder dieser Nachweisungen sich ergebenden steuerpflichtigen
Ueberschusse des Notenumlaufs 5/48 Prozent als Steuersoll berechnet
werden. Die Summe dieser für jede einzelne Nachweisung als Steuer-
soll berechneten Beträge ergiebt die von der Bank spätestens am
31. Januar des folgenden Jahres zur Reichskasse abzuführende
Steuer. (§ 10.)
Vom 1. Januar 1901 ab werden die Noten der vormaligen
Preußischen Bank bei Feststellung des Notenumlaufs der Reichsbank
ii §§ 8, 9 und 10 sowie § 17 des Bankgesetzes außer Ansatz
gelassen.
2. Kapitel.
Die Reichsbank (Zentralnotenbank) in Berlin.
Unter dem Namen „Reichsbank“ ist eine unter Aussicht und
Leitung des Reichs stehende Bank errichtet, welche die Eigenschaft einer
juristischen Person besitzt und die Aufgabe hat, den Geldumlauf im ge-
samten Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern
und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen.
Die Reichsbank ist abgeteilt in folgende Bureaus:
1. das Zentralbureau, den Geschäftskreis des Präsidenten umfassend;
2. die Hauptbuchhalterei, welche das Buchungswesen sämtlicher
Bankanstalten kontrolliert, die Verrechnung derselben untereinander
bewirkt, das gesamte Buchhaltungsmaterial sammelt, die end-
giltigen Buchungen auf den verschiedenen Konten vornimmt,
die wöchentlichen Ausweise zusammenstellt und am Jahresschluß
die Aufstellung der Bilanz vorbereitet;
3. das Archiv, welches die Bücher über die Bankanteile führt;
4. die statistische Abteilung, in welcher das gesamte für die Bank-
leitung in Betracht kommende statistische Material gesammelt
und verarbeitet wird;
. die Reichsbankhauptkasse, welcher zugleich die Wahrnehmung der
Zentralkassengeschäfte des Reichs unter der Benennung „NReichs-
hauptkasse“ übertragen ist;
. das Giro-, das Diskonto= und das Lombardkontor;
. die Lombardkontrolle;
. das Bureau für die Annahme verschlossener Depositen;
. die Registratur und die Kanzlei;
. das Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere.
I. Die Rechte der Reichsbank.
Die Reichsbank ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben:
1. Gold und Silber in Barren und Münzen zu kaufen und zu verkausen;
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