Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

XVI. Abschnitt: Das Notenbankwesen. 341 
Jahres wird von der Aussichtsbehörde auf Grund dieser Nachweisungen 
die von der Bank zu zahlende Steuer in der Weise festgestellt, daß 
von dem aus jeder dieser Nachweisungen sich ergebenden steuerpflichtigen 
Ueberschusse des Notenumlaufs 5/48 Prozent als Steuersoll berechnet 
werden. Die Summe dieser für jede einzelne Nachweisung als Steuer- 
soll berechneten Beträge ergiebt die von der Bank spätestens am 
31. Januar des folgenden Jahres zur Reichskasse abzuführende 
Steuer. (§ 10.) 
Vom 1. Januar 1901 ab werden die Noten der vormaligen 
Preußischen Bank bei Feststellung des Notenumlaufs der Reichsbank 
ii §§ 8, 9 und 10 sowie § 17 des Bankgesetzes außer Ansatz 
gelassen. 
2. Kapitel. 
Die Reichsbank (Zentralnotenbank) in Berlin. 
Unter dem Namen „Reichsbank“ ist eine unter Aussicht und 
Leitung des Reichs stehende Bank errichtet, welche die Eigenschaft einer 
juristischen Person besitzt und die Aufgabe hat, den Geldumlauf im ge- 
samten Reichsgebiete zu regeln, die Zahlungsausgleichungen zu erleichtern 
und für die Nutzbarmachung verfügbaren Kapitals zu sorgen. 
Die Reichsbank ist abgeteilt in folgende Bureaus: 
1. das Zentralbureau, den Geschäftskreis des Präsidenten umfassend; 
2. die Hauptbuchhalterei, welche das Buchungswesen sämtlicher 
Bankanstalten kontrolliert, die Verrechnung derselben untereinander 
bewirkt, das gesamte Buchhaltungsmaterial sammelt, die end- 
giltigen Buchungen auf den verschiedenen Konten vornimmt, 
die wöchentlichen Ausweise zusammenstellt und am Jahresschluß 
die Aufstellung der Bilanz vorbereitet; 
3. das Archiv, welches die Bücher über die Bankanteile führt; 
4. die statistische Abteilung, in welcher das gesamte für die Bank- 
leitung in Betracht kommende statistische Material gesammelt 
und verarbeitet wird; 
. die Reichsbankhauptkasse, welcher zugleich die Wahrnehmung der 
Zentralkassengeschäfte des Reichs unter der Benennung „NReichs- 
hauptkasse“ übertragen ist; 
. das Giro-, das Diskonto= und das Lombardkontor; 
. die Lombardkontrolle; 
. das Bureau für die Annahme verschlossener Depositen; 
. die Registratur und die Kanzlei; 
. das Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere. 
I. Die Rechte der Reichsbank. 
Die Reichsbank ist befugt, folgende Geschäfte zu betreiben: 
1. Gold und Silber in Barren und Münzen zu kaufen und zu verkausen; 
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