Volltext : Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

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wenn  er  unter  Mißbrauch  seiner  Regierungsgewalt  die  kompetenzmäßige
  Wirksamkeit  des  Reiches  hemmt  oder  sich  in  Unternehmungen
einläßt,  welche  einen  Angriff  auf  den  Bestand  oder  die  Verfassung  des
Reiches  selbst  oder  seiner  Mitglieder  darstellen.  Die  Verantwortlichkeit
für  die  Exekution  kann  ferner  das  Ministerium  eines  Staates  treffen
wegen  selbständiger  Verletzung  der  Reichsgesetze.  In  diesem  Falle
würden  die  Landesvertretungen  die  betreffenden  Ministerien  zur  Verantwortlichheit
  zu  ziehen  die  Berechtigung  haben;  „denn  die  Bundesgewalt
  hat  Rheine  anderen  Mittel  gegen  bundesgesetzwidrig  handelnde
Landesminister,  als  diplomatische  Abmahnung  und,  wenn  diese  wirkungslos
  bleibt,  auf  Grund  eines  Bundesratsbeschlusses  die  Exehution;  diese
führt  aber  für  das  betroffene  Land  stets  große  Nachteile  mit  sich,  und
der  Landesvertretung  müssen  Wege  offen  tehen.  ihr  zeitig  vorzubeugen
durch  Anklage  pflichtvergessener  Minister.“)  Die  Verantwortlichkeit
für  eine  Verletzung  der  Bundespflicht  kann  endlich  eine  legislative
Körperschaft  treffen.  Verweigert  sie  den  Gehorsam  gegen  ein  Reichsgesetz,
  —  was  in  verschiedener  Weise  geschehen  Rann,  3.  B.  durch  Versagung
  ihrer  Mitwirhung  zu  einer  Reichssteuer  oder  zu  einem  durch
ein  Reichsgesetz  den  Einzelstaaten  übertragenen  Ausführungsgesetze  oder
durch  Anklage  eines  dem  Reichsgesetze  gehorchenden  Ministers  —  so
ist  es  wieder  Recht  und  Pflicht  der  Landesregierung,  einem  solchen
Gebahren  mit  allen  ihr  zu  Gebote  stehenden  Mitteln  entgegenzutreten,
also  durch  Auflösung  der  Versammlung,  durch  provisorische  Gesetze  usw.
Mohl  2)  meint,  über  das  Recht  der  Regierung,  einem  auf  Einleitung
der  Ministeranklage  gerichteten  Beschlusse  der  Landesvertretung,  die
sich  einem  Reichsgesetze  widersetzt,  welchem  der  Minister  Gehorsam
leistet,  die  Vollziehung  zu  versagen,  könne  nicht  der  mindeste  Zweifel
bestehen,  da  es  eine  offenbare  Verhöhnung  der  Autorität  des  Reiches
wäre,  jemand  deshalb  zur  Strafe  zu  ziehen,  weil  er  einem  Reichsgesetze
  gehorcht.  Es  darf  nicht  auf  eine  Abweisung  der  Klage  durch
das  Gericht  oder  eine  Freisprechung  gezählt  oder  gar  eine  Begnadigung
in  Aussicht  genommen  werden.  Schon  die  Zulassung  einer  Verhandlung
  hierüber  würde  eine  nicht  zu  duldende  Verletzung  des  Reiches
sein.  Von  Justizverweigerung,  Kabinetsjustiz  u.  dgl.  zu  reden,  wäre
Widersinn.  Die  Landesgerichte,  auch  die  Staatsgerichtshöfe  sind  nicht
dazu  da,  um  den  Gehorsam  gegen  die  über  ihnen  und  der  sie  schaffenden
  besonderen  Staatsgewalt  stehende  Gesetzgebung  des  Reiches  zu
hindern  und  zu  bestrafen.  Sofern  aber  diese  Mittel  nicht  zum  Ziele
führen,  oder  nicht  zur  Anwendung  gebracht  werden  sollten,  oder  wenn
die  betreffende  Landesregierung  selbst  den  Gehorsam  verweigern  sollte,
so  tritt  der  Fall  ein,  daß  die  Reichsgewalt  nach  der  Bestimmung  des
Art.  19  Recht  und  pflicht  hat,  mit  Zwangsmitteln  vorzugehen.  Eine
Berufung  auf  landesgesetzliche  Bestimmungen  gegenüber  den  Gesetzen

 

 

1)  Thudichum  S.  99.
*?)  Mohl  S.  159.

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