Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. XXX. Band. (30)

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Negierungsblatt

für  das

Königreich  Würllemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart  Montag  den  11.  Juni  1894.

 

Inhalt:

Bekanntmachung  sämmtlicher  Ministerien,  betrefsend  die  Bestimmungen  über  die  Anstellung  der  Militäranwärter
im  Cinvilslaatsdienst.  Vom  23.  Mai  1894.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien  der  Jnstiz  und  des  Innern,
betreffend  den  Eintritt  des  Grafen  Ludwig  von  Pückler-Limpurg  auf  Burgfarrnbach  bei  Nürnberg  in  den
Alleinbesitz  der  Standesherrschaft  von  Limpurg-  (Guildorf-  Vom  2.  Juni  1894.  —  Bekanntmachung  der  Ministerien
  des  Innern  und  des  Kriegswesens,  betreffend  Abänderungen  der  Landwehr-  Bezirks-  Eintheilung.
Vom  23.  Mai  1891..  Bekanntmachung  der  K.  Regierung  für  den  Neckarkreis,  betreffend  eine  Gemeindebezirksveränderung
  und  die  Bildung  einer  neuen  Gemeinde.  Vom  6.  Juni  1894.  —  Berichtigung.

 

tekanntmachung  sämmtlicher  Ministerien,
bekrefsend  die  Bestimmungen  über  die  Anstellung  der  Militäranwärter  im  Tivilstaaksdienst.
Vom  23.  Mai  1894.

Die  auf  den  Forstversorgungsschein  bezügliche  Anmerkung  zu  §.  10  Ziff.  4  der
Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den  Reichsund
  Staatsbehörden  mit  Militärauwärtern  (Bekanntmachung  vom  21.  September  1882,
Reg.  Blatt  S.  231)  hat  unter  Ziff.  1  folgende  Fassung  erhalten:

„I)  nach  Ablauf  der  12jährigen  Militärdienstzeit,  wenn  dieselbe  mit  3  Jahren

(bei  Einjährig-Freiwilligen  mit  1  Jahre)  im  aktiven  Dienst,  im  übrigen  aber
in  der  Reserve  abgeleistet  ist;“

Die  Ziff.  5  der  Bestimmungen  für  Württemberg  zu  §.  10  Ziff.  4  der  oben  genannten
Grundsätze  erleidet  hiedurch  keine  Aenderung.

Stuttgart,  den  23.  Mai  1894.
Mittnacht.  Faber.  Sarwey.  Niecke.  Schott  v.  Schottenstein.  Pischek.