Full text : Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

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richtlich  zu  verfolgen,  und  der  Einzelstaat  sich  einem  solchen  Beginnen
gegenüber  zustimmend  verhalten,  obwohl  er  in  erster  Linie  durch  die
Verkündung  eine  Erfüllungspflicht  übernommen  hat,  so  müßte  das
Reich  notgedrungen  zur  Erzwingung  der  dem  rechtsuchenden  Angehörigen
der  französischen  Republik  zustehenden  Rechte  zu  Maßnahmen  sich  gezwungen
  sehen,  die  eine  greifbare  Form  nur  in  der  Exehution  annehmen
  könnten.

Es  ist  den  bisherigen  Ausführungen  jederzeit  der  Gedanke  zugrunde
  gelegen,  daß  der  Einzelstaat,  dem  eine  Verletzung  seiner  verfassungsmäßigen
  Bundespflichten  zur  Last  gelegt  wird,  diese  Verletzung
mit  Wissen  und  Willen  oder  zum  mindesten  aus  Fahrlässigkeit  herbeiführt.
  Davon  scharf  zu  trennen  wäre  der  Fall,  wenn  den  Einzelstaat
oder  seine  Organe  bei  der  Verletzung  einer  Bundespflicht  kein  Verschulden
  trifft,  sei  es  in  der  Weise,  daß  seine  Machtmittel  nicht  ausreichend
  sind,  einer  Gehorsamsverweigerung,  die  etwa  von  den  einzelnen
Untertanen  ausginge,  wirksam  entgegenzutreten,  sei  es,  daß  er  auch
trotz  der  ihm  möglichen  Erfüllung  der  an  ihn  herantretenden  Verbindlichheiten
  in  unverschuldete  Verzögerung  seiner  ihm  gegen  das  Reich
obliegenden  Verpflichtungen  gerät.  Der  rechtliche  Unterschied  zwischen
beiden  Möglichkeiten  ist  für  die  Entscheidung,  ob  eine  Bundespflicht
verletzt  worden  ist,  ohne  jegliche  Bedeutung;  denn  die  Reichsverfassung
kennt  bei  der  Frage  nach  den  Exekutionsvoraussetzungen  keinen  Unterschied
  in  dieser  Beziehung.

Wir  kommen  also  zu  dem  Schlusse,  daß  jede  Bundespflicht  in
ihrer  Verletzung  die  Exehkution  rechtlich  begründen  kann.

Mit  den  Worten  „nicht  erfüllen“  will  die  Verfassung  nicht  nur
eine  Verweigerung,  sondern  schon  eine  nicht  rechtzeitige  Erfüllung  einer
verfassungsmäßigen  Bundespflicht,  wie  sie  sich  z.  B.  in  dem  nicht  rechtzeitigen
  Eingange  der  Matrihularbeiträge  darstellen  hönnte,  verstanden
wissen.  Daß  auch  eine  nicht  gehörige,  nicht  vollständige  Erfüllung  unter
den  gleichen  Gesichtspunkt  fällt,  bedarf  als  selbstverständlich  keiner
weiteren  Ausführung.  Auch  durch  die  Art  und  Weise  der  Verletzung
der  Bundespflichten  ist  das  Exehutionsrecht  des  Reiches  nicht  bedingt.
Sie  kann  bestehen  in  einer  Handlung  oder  Unterlassung.!)  Die  Verletzung
  der  Bundespflicht  kann  durch  ein  direhtes  Entgegenwirken
verwirklicht  werden,  wenn  das  Bundesglied  durch  Vornahme  eines
gesetzgeberischen  Abtes  in  bewußten  oder  unbewußten  Gegensatz  zum
Reiche  tritt,  z.  B.  durch  Einführung  eines  einem  Reichsgesetze  widersprechenden
  Landesgesetzes  und  dessen  Durchführung  trotz  des  im  Art.  2
der  Reichsverfassung  ausgesprochenen  Grundsatzes,  daß  Reichsgesetze
den  Landesgesetzen  vorgehen.

Die  Verletzung  der  Bundespflicht  erfolgt  durch  eine  Unterlassung
in  den  Fällen,  in  welchen  das  Reich  oder  die  Organe  der  Reichsgewalt
  ein  Handeln  seitens  des  Gliedstaates  verfassungsmäßig  ver- 



)  Hänel  S.  447.