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uͤber Anleihen, außer dem Beschlusse der Stadtverordneten-Versammlung, die
Bestaͤtigung der Regierung, ebenfalls beglaubigt, beizufuͤgen.
Beziehet sich die Urkunde auf eine von der Stadt zu erfüllende Pflicht
G. 112.), so ist, wenn die Stadtverordneten-Versammlung die Genehmigung
verweigert, die Bestätigung der Regierung in beglaubter Form beizufügen, in
welcher zu bemerken ist, daß der Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung,
da es sich um eine von der Stadt zu erfüllende Verbindlichkeit handle, ergänzt
worden sey.
Tit. IX.
Von der Verpflichtung der Böürger zur Annahme von Stellen.
K. 128. Jeder Bürger ist in der Regel verbunden, unbesoldete Stadt-
Amter und einzelne Aufträge, so wie die Stellen eines Stadtverordneten und Seell-
vertreters desselben zu übernehmen, und wenigstens drei Jahre zu verwalten. Nach
Ablauf dieser Frist ist jeder berechtigt, das Amnt niederzulegen, und kann binnen den
nächsien drei Jahren zur Annahme neuer Aemter oder Aufträge nicht angchalten
werden.
Stellvertreter der Stadtverordneten können diese dreijahrige Befreiung nur
dann verlangen, wenn sie wirklich einberufen worden sind, und wenigstens ein Jahr
ununterbrochen fungirt haben.
# 129. Fortdauernde Krankheiten, Geschäfte, die längere Reisen noth-
wendig machen, und ein Alter über sechszig Jahre sind gültige Entschuldigungs-
gründe, wodurch die im S. 128. ausgesprochene Verpflichtung eine Ausnahme
erleiden kann. Wer außer diesen bestimmten Fällen der Regierung darzuthun ver-
mag, daß er nach seinen besonderen Verhältnissen, oder ohne wesentliche Störung
seines Wohlstandes, eine ihm angewiesene Stelle nicht zu übernehmen vermäöge,
kann von der Regierung nach Umständen ganz befreir, oder auch durch abgekürzte
Dauer der Stelle erleichtert werden.
§. 130. Von der im F§. 128. festgesetzten Verbindlichkeit find änzlich be-
freit: vom Staate besoldete Beamte, Justizkommissarien, Advokaten, Pe#nmmial-
Richter, Geistliche, Schullehrer und Medizinalpersonen. Desgleichen können dieje-
nigen, welche ein Stadtamt, oder die Stelle eines Stadtverordneten bekleiden, nicht
gezwungen werden, eine neue Stelle neben der bisherigen zu übernehmen. Dagegen
n Stadtverordnete und deren Stellvertreter die Stellen unbesoldeter Magistrats-
Mitglieder, desgleichen die Bezirksvorsteher, Mitglieder von Kommissionen u. s. w.
die Seellen der Stadtverordneten oder unbesoldeten Magistratsmitglieder, anstatt
ihrer bisherigen Stellen, nach F. 128. zu übernehmen veroflichret.
§. 131. Die vom Staate besoldeten Beamten, Patrimonialrichter, Geist-
liche und Schullehrer bedürfen, wenn sie eine städtische Stelle übernehmen wollen,
dazu der Erlaubniß ihrer vorgesetzten Dienstbehörde und der Regierung. Diese Er-
laubniß kann auch, wenn sich aus der Verbindung beider Aemter für den Staats-
dienst oder für die stadtische Verwaltung in der Forze ein Nachtheil ergiebt, von der
Dienstbehörde sowohl, als von der Regierung, zurückgenommen werden.
(No. 1281.) §. 132
Regelmäßige
Verpflich-
tung.
Entschuldi-
gungen.
Befreilungen.
Erlaubnif der
Staatsbehkr-
den.