Full text: Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

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verderblich; denn es entbrannte im zweiten Falle der dänische Krieg 
im Jahre 1864. Als ferner die Bundesversammlung durch Beschluß 
vom 14. Juni 1866 die Mobilmachung einiger Armeekorps anordnete 
im Hinblick auf eine gegen Preußen beabsichtigte Exekution, war der 
deutsche Bruderkrieg unvermeidlich. 
Alle diese Erwägungen führen zu dem Schlusse, daß der Artikel 19, 
wenn ihm auch nicht jeglicher Nutzen abgesprochen werden kann, doch 
den an ihn gestellten Anforderungen in allen Fällen gerecht zu werden 
nicht im stande ist. An eine Abhilfe dieser Mängel ist jedoch auf 
gesetzlichen Wege aus dem Grunde nicht zu denken, weil Macht- 
verhältnisse in der Politin immer eine größere Rolle gespielt haben 
zus spielen werden als gesetzliche Feststellungen und wohlbegründete 
echte. 
Wenn wir dem Artikel 19 der Reichsverfassung keine Bedeutung 
in dem Sinne wünschen, daß seine Anwendung niemals erfolgen werde, 
so ist die Wohlfahrt unseres deutschen Volkes, das vor solchen inneren 
Kämpfen bewahrt bleiben möge, der uns leitende Gesichtspunkt. 
 
	        
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