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katholische Untertanen hatte und ein Drittel
unter den unzufriedenen mediatisierten Standes-
herren stand. Während sich im Breisgau unter
österreichischer Herrschaft das Ständewesen er-
halten hatte, wurde jetzt das Freiburger Stände-
haus geschlossen. Dreizehn Organisationsedikte
von 1803 und sieben Konstitutionsedikte von 1807
sollten die Staatseinheit herbeiführen. Eine Über-
setzung des Code Napoleon als badisches Land-
recht brachte 1809 ein einheitliches Privatrecht.
EineVerfassung nach westfälischem Muster wurde
1808 in Aussicht genommen. Aber vorläufig
konnte nur eine absolutistische Verwaltung die
Staatseinheit herstellen.
Wenngleich Baden sich 1813 den Verbündeten
angeschlossen hatte und 1815 dem deutschen
Bunde beigetreten war, so sah es sich doch ge-
rade nach Wiederherstellung des Friedens aufs
äußerste bedroht. Die Hauptlinie des Hauses war
dem Aussterben nahe, und die Ebenbürtigkeit der
aus der dritten Ehe Karl Friedrichs stammenden
Nebenlinie der Grafen von Hochberg bestritten.
Bayern erhob dabei Ansprüche auf die rechts-
rheinische Pfalz, gestützt auf österreichische Ent-
schädigungsversprechen und das Erbfolgerecht in
die badische Hälfte von Sponheim, wofür die
Pfalz den Ersatz bildete.
Demgegenüber erkannte das Hausgesetz vom
4. Oktober 1817 ausdrücklich das Thronfolgerecht
der Grafen von Hochberg an. Der Aachener Kon-
greB von 1818 wies die bayrischen Ansprüche
zurück. Baden trat nur für die ihm überlassene
österreichische Enklave Hohengeroldseck das Amt
Steinfeld an der Tauber an Bayern ab und erhielt
durch den Frankfurter Territorialrezeß vom
20. Juli 1819 die endgültige Gestaltung seines 'Ge-
bietes,