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allgemeinen und einer speciellen ?5) — oder erklären die Verschieden-
heit der Staatsform in dieser Beziehung für gleichgültig 8). Aber
diese Generalisirungen haben nur die Folge, die Unhaltbarkeit der
Argumente, auf welche jenes Princip gegründet wird, in ein klare-
res Licht zu stellen.
Soll ein Recht als unentziehbar erwiesen werden, so kann dies
nur auf zwei Wegen geschehen: entweder muß man die Unentzieh-
barkeit aller Rechte (resp. einer dieses Recht umfassenden größern
Kategorie von Rechten) behaupten, oder für dieses Recht eine beson-
dere juristische Natur in Anspruch nehmen. Beide Wege sind von
den Legitimisten eingeschlagen worden: sie stützen die Unzerstörbar-
keit des fürstlichen Herrscherrechts entweder auf die Unverbrüchlich-
keit des Schutzes aller und jeder wohlerworbenen Rechte (resp. der
Privatrechte) oder auf eine besondere, über alles menschliche Belie-
ben erhabene Sanktion dieses Rechts. Prüfen wir zunächst die letz-
tere, innerhalb der legitimistischen Theorie vorherrschende Begrün-
dungsweise.
Jeder menschlichen Verfügung entzogen kann ein menschliches
Verhältniß nur durch ein absolutes Gebot Gottes oder der Sittlich-
keit sein. Für die Wissenschaft, welche nicht den Glauben an posi-
tive Offenbarungen zur Basis nehmen, sondern nur mit Vernunft-
gründen operiren darf, sind diese beiden Fälle identisch; auch läßt
sich insbesondere aus der Bibel, selbst wenn man in derselben for-
mell rechtliche Vorschriften finden wollte, ein Verbot, irgend einen
Staat oder eine Staatsform oder das Herrscherrecht einer Dynastie
in einer nach allgemeinen Grundsätzen rechtmäßigen Weise aufzu-
heben, gewiß nicht ableiten. Wenn also die Legitimisten behaupten,
das fürstliche Recht sei durch göttliche Sanktion geschützt, so müssen
sie nachweisen, daß in jedem Falle, wo eine Monarchie zu Recht
besteht und nach der geltenden Verfassung die Mitglieder einer be-
stimmten Familie auf den Thron berufen sind, die unveränderte
35) Stahl, III, S. 250. Die allgemeine Legitimität bezeichnet nach der an
dieser Stelle vorgetragenen Ansicht nichts weiter, als daß das Ansehen der Obrig-
keit auf einem allgemeinen Gebot und Ordnung Gottes beruht. S. 177 wird
freilich behauptet, daß überall die bestimmte Verfassung und die bestimmten Per-
sonen der Obrigkeit Gottes Sanktion hätten — nach dieser Auffassung bleibt für
die specielle Legitimität des Erbmonarchen kein Raum.
36) So Walter, S. 221 und mit geringer Einschränkung Mejer, S. 235
N. 9.
SGrie, die Legitimation 2c. 2