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verhältniß zu ihm träten, während sie doch Unterthanen des Staates
Mitglieder des Volkes blieben. Wenn aber der bisherige Souverain,
weil er im Ausland weilt, sein Herrschaftsrecht behält, so muß auch
das Volk ihm zum Gehorsam verpflichtet bleiben; denn sonst wäre
ein Recht vorhanden, dem gar keine Verpflichtung entspräche, was
dem Begriffe des Rechts zuwider ist 71).
III. Ein neuerer, Beistreicher Schriftsteller über Politik hat sich
außerordentliche Mühe gegeben, zu zeigen, daß für alle Obrig-
keit die Macht Quelle des Rechts sein müsse 78). Bei einer
Kritik dieser Lehre sehen wir ab von einzelnen Anklängen an den
Grundsatz der Sophisten 73) und des angeblichen Restaurators der
Staatswissenschaften 7“#), daß nur das Recht des Stärkeren gelte;
dieser Grundsatz scheint uns keiner Widerlegung zu bedürfen. Im
Ganzen vielmehr geht Fröbel von einer würdigen Anschauung des
Verhältnisses zwischen Recht und Macht aus; die Macht ist nach
ihm die politische Thatsache, das Recht das politische Princip '8);
die Macht ist ein kulturmäßiger und sittlicher Begriff, sie dient, wie
das Recht, vernünftigen Zwecken 76); erst durch die Anerkennung
der Zweckgemeinschaft zwischen dem Machthaber und den Unter-
worfenen wird die Macht zum Recht 77). Aber der Staat, behauptet
F., kann neben dem Princip des Rechts das Princip der Autorität,
neben der Legalität die Legitimität, nicht entbehren; es muß von
Anfang an klar werden, daß das Dasein der Obrigkeit über dem
willkürlichen Entschlusse der Menschheit steht; dies ist nur möglich,
wenn die Obrigkeit einen thatsächlichen Ursprung hat, der wiederum
71) Zöpfl scheint freilich anzunehmen, daß das Herrschaftsrecht des legitimen
Souverains sich in ein Forderungsrecht gegen den Usurpator auf Herausgabe
der Staatsgewalt verwandelt (§K 204 II, 6 207 V); aber die Annahme einer
solchen Verwandelung läßt sich, so lange das Objekt der Herrschaft noch eristirt,
aus allgemeinen juristischen Gründen nicht rechtfertigen.
72) Fröbel, Theorie der Politik, passim. Besonders zu vergleichen sind
Buch 1, Cap. 3 und 4; Buch 3, Cap. 8.
73) Hildenbrand, 1. c. S. 70 ff., bes. S. 78—79.
74) K. L. von Haller, Restauration der Staatswissenschaften, 2te Aufl.,
6 Bde., Winterthur 1820.
795) Fröbel, I, S. 2.
76) I, S. 22. Vgl. jedoch II, S. 65—66, wonach es für die „Frage der
Achtbarkeit“ gleichgiltig ist, ob die Zwecke gut oder böse sind, wenn nur die
Mittel da sind, um sie auszuführen. Ueberhaupt tritt in dem zweiten Band zu-
weilen ein gewisser Cynismus hervor, den man in dem ersten nicht bemerkt.
77) I, S. 22—23, S. 96. — Vgl. unten 3 10.