Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Aufnahme und Einbürgerung durch Anstellung usw. 8 14. 89 
nach Art. 16 Abs. IV des bayer. Heimatgesetzes die Beamten und öffentlichen 
Diener, welche gemäß § 9 d. RG. vom 1. Juni 1870 die bayer. Staatsange- 
hörigkeit erlangen, solange sie nicht eine wirkliche Heimat nach Maßgabe des 
Gesetzes vom 30. Juli 1899 erworben haben, die vorläufige Heimat in der Ge- 
meinde ihrer Anstellung besitzen, und, wenn der Ort der Anstellung nicht in 
Bayern gelegen ist, in derjenigen Gemeinde, in welcher die nächsthöhere, in 
Bayern befindliche Dienstbehörde des Angestellten ihren Sitz hat (s. Anhang, Anl. 
Nr. 4). 
17. Ansländer. 
Die elsaß-lothringische Landesverwaltung (Bekanntmachung vom 22. Febr. 
1879) und das königl. preuß. Staatsministerium (MBl. 1880 S. 106) haben 
hinsichtlich der Anstellung bzw. Beschäftigung luxemburgischer Untertanen im 
unmittelbaren elsaß lothringischen bzw. preußischen Staatsdienst folgende Be- 
stimmungen getroffen: 
1. Die zurzeit kommissarisch bzw. diätarisch in der Landesverwaltung 
von Elsaß-Lothringen bzw. im preußischen Staatsdienste beschäftigten Beamten 
luxemburgischer Nationalität haben, soweit dies nicht schon geschehen sein sollte, 
den Nachweis über die Erwerbung der Staatsangehörigkeit in Preußen auf 
Grund des § 8 d. G. vom 1. Juni 1870 zu führen. Von künftig zur kommissa- 
rischen bzw. diätarischen Anstellung gelangenden luxemburgischen Untertanen 
ist dieser Nachweis als Vorbedingung der Anstellung zu verlangen. 
2. Die schon jetzt definitiv angestellten oder künftig anzustellenden Be- 
amten luxemburgischer Nationalität haben eine Erklärung des Inhalts zu unter- 
zeichnen: 
„daß sie, belehrt über die Bedeutung des § 9 d. G. vom 1. Juni 1870, aus. 
drücklich anerkennen, daß es ihre Willensmeinung sei, unter Aufgebung der 
luxemburgischen Nationalität die Landes- bzw. Staatsangehörigkeit in Elsaß- 
Lothringen bzw. Preußen zu erwerben.“*) 
*) Den Anlaß zu der Verfügung gab folgender Vorfall: 
Ein luxemburgisches Gesetz, die Naturalisation betreffend, vom 27. Jan. 
1878 hatte die Nr. 2 des Art. 17 und den Art. 21 des Cocc civil — Verlust 
der Staatsangehörigkeit durch Annahme eines fremden Staatsdienstes — auf- 
gehoben und im Art. III bestimmt: 
„Les individus qui auront perdu la dualité de Luxembourgeois en vertu 
des dispositions précitées la recouvreront de plein droit à partir de la mise 
en vigueur de la présente loi, mais ils ne pourront s'en prévaloir due pour 
Texercise des droits ouverts à leur profit depuis cette époque.“ 
Es gewannen sonach luxemburgische Staatsangehörige, die nach dem 
bisher geltenden Gesetze durch Anstellung im fremden Staatsdienste ihre luxem- 
burgische Staatsangehörigkeit verloren hatten, dieselbe ipso jure wieder. 
Infolge dieser gesetzlichen Bestimmung konnte einem deutscherseits ge- 
stellten Antrage auf Auslieferung eines wegen Betrugs verfolgten ehemaligen 
Luxemburgers, welcher durch definitive Anstellung in der Landesverwaltung 
von Elsaß-Lothringen Deutscher geworden und nun von neuem in Luxemburg, 
wohin er sich geflüchtet hatte, als luxemburgischer Untertan anerkannt wurde, 
luxemburgischerseits nicht entsprochen werden. 
Da indessen nach dem neuen luxemburgischen Naturalisationsgesetze Nr. 1 
des Art. 17 des Code civil, wonach ein luxemburgischer Untertan durch Na- 
8 14.
	        
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