Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

96 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 8 15. 
neratorisches ist, ob also der im Reichsdienst im Auslande angestellte Ausländer 
eine Stellung auf Lebenszeit mit festem Gehalte bekleidet oder nur unter dem 
Vorbehalte des Widerrufs oder der Kündigung beschäftigt wird. Es kommt 
vielmehr nur darauf an, wie schon die Motive zur Gesetzesnovelle vom 20. Dez. 
1875 (REBl. S. 324) erläuternd bemerkt haben, daß er seine ganze Tätigkeit 
dem Reichsdienste widmet und nicht die ihm übertragene Funktion als ein 
Ehren- oder Nebenamt versieht. Es wird also der an einer kaiserl. Mission 
oder an einem kaiserl. Konsulate angestellte mittlere oder Unterbeamte (Kanzlei- 
gehilfe, Kanzleidiener, Portier) auf Grund des Gesetzes die Einbürgerung bean- 
tragen können, und zwar besonders in dem Falle, wo es sich bei dem Betreffenden 
um die Anwartschaft auf Pensionsbezug handelt (vgl. §§ 34, 57 Nr. 1 des Reichs- 
beamtengesetzes vom 18. Mai 1907). 
9. muß eingebürgert werden. 
Da nach dem Wortlaute des Gesetzes ein im Reichsdienst im Auslande 
angestellter Ausländer eingebürgert werden muß, so kann die Einbürgerung 
von der vorherigen Erfüllung irgendwelcher erschwerender Bedingungen, an 
welche einzelne Bundesregierungen die Verleihung der Staatsangehörigkeit für 
den Ausländer geknüpft haben, nicht abhängig gemacht werden. Die Berich- 
tigung von besonderen Taxen (Bayern, Württemberg, Baden, Hessen usw.) 
kann also von dem im Auslande wohnhaften, im Reichsdienste angestellten 
Ausländer, welcher die Einbürgerung in Deutschland nachsucht, nicht verlangt 
werden. Ebenso selbstverständlich ist es, daß die für den Ausländer gegebenen 
Voraussetzungen der §§ 8 u. 9 d. G. außer Betracht bleiben (vgl. Anm. 3 zu 
§ 9 d. G.). Wohl aber wird es zweckmäßig sein, den Betreffenden, welcher die 
Einbürgerung in Deutschland nachsucht, zu veranlassen, daß er die Entlassung 
aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit erwirke, wenn dieselbe nicht ipso jure 
durch den Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit oder infolge des Eintritts 
in den fremdländischen Dienst (Frankreich, Belgien, Italien usw.) verloren geht. 
Die vorherige Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit ist geboten, 
wenn der Anzustellende türkischer, persischer oder marokkanischer Unter- 
tan ist (vgl. Anm. 2 zu § 8 d. G.). 
10. Antrag stellt. 
Die Anstellungsurkunde, mittels deren ein im Auslande wohnhafter Aus- 
länder im Reichsdienste angestellt wird, bürgert sonach denselben nicht still- 
schweigend ein, wie dies bei den im Inlande Angestellten der Fall ist, sondern 
es bedarf zur Erwerbung der Reichsangehörigkeit der ausdrücklichen schriftlichen 
Willensäußerung des Betreffenden, die Einbürgerung zu erwirken. 
Ist der Betreffende Deutscher geworden, so wird er auch nach Maßgabe 
seines Lebensalters wehrpflichtig (vgl. § 21 Ziff. 1 der Wehr O. von 1888). 
11. kann mit Zustimmung des Reichskanzlers. 
In betreff der fakultativen Einbürgerung der im Ausland ernannten 
deutschen Wahlkonsuln, die Ausländer sind, heißt es in der Begründung zu 
diesem Gesetz (Reg.-Entw. S. 25), daß auch diesen die Berechtigung gegeben 
wird, um die Einbürgerung nachzusuchen. Letztere hängt aber nicht von der 
§ 15.
	        
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