Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Gründe  für  den  Verlust  der  Staatsangehörigkeit.  S  17.  111

5.  durch  Ausspruch  der  Behörde.
Vgl.  58§  27—29.

6.  ein  uneheliches  Kind.

Verheiratet  sich  die  Mutter  eines  unehelichen  Kindes  mit  einem  Ausländer,
so  verliert  dasselbe  nicht  seine  durch  Abstammung  erworbene  Staatsangehörigkeit,
  wenngleich  die  Mutter  durch  die  Eheschließung  Ausländerin  geworden  ist,
ausgenommen  wenn  das  uneheliche  Kind  gesetzmäßig  legitimiert  ist.

7.  von  einem  Ausländer  bewirkte.

Ist  der  legitimierende  Vater  aber  staatlos,  so  wird  es  auch  das  Kind
(s.  Anm.  8  zu  §  5  d.  G.).

8.  nach  den  deutschen  Gesetzen  wirksam.

Während  es  sich  im  §  5  um  die  Erwerbung  der  Angehörigkeit  zu  einem
deutschen  Bundesstaate  handelt,  die  Gesetzmäßigkeit  der  Legitimation  sich  also
nach  den  deutschen  Gesetzen  bestimmt  (s.  Anm.  1  zu  §  5),  sind  bezüglich  der  im
§  17  Ziff.  5  vorgesehenen  Legitimation  zwei  Fälle  denkbar,  entweder

a)  der  legitimierende  Vater  ist  Reichsangehöriger,  aber  einem  anderen
deutschen  Bundesstaate  angehörig,  als  die  Mutter,  oder
b)  der  Vater  ist  Ausländer  und  die  Mutter  Deutsche.

Im  ersten  Fall  kommen  die  in  Deutschland  bestehenden,  in  Anm.  2  zu
§  5  d.  G.  aufgeführten  gesetzlichen  Bestimmungen  in  Anwendung,  im  zweiten
Falle  diejenigen  gesetzlichen  Bestimmungen,  welche  für  den  Ausländer  bei
Legitimation  dessen  unehelichen  Kindes  nach  der  heimatlichen  Gesetzgebung
maßgebend  sind.  Art.  22  Abs.  2  EsG.  z.  BGB.  bestimmt:

„Gehört  der  Vater  einem  fremden  Staate  an,  während  das  Kind  die
Reichsangehörigkeit  besitzt,  so  ist  die  Legitimation  unwirksam,  wenn  die  nach
den  deutschen  Gesetzen  erforderliche  Einwilligung  des  Kindes  oder  eines
Dritten,  zu  dem  das  Kind  in  einem  familienrechtlichen  Verhältnisse  steht,
nicht  erfolgt  ist.“

Die  Einwilligung  des  Kindes  oder  eines  Dritten  ist  nach  den  deutschen
  Gesetzen  (§§  1726—1731  BGB.)  nur  bei  der  Ehelichkeitserklärung,  nicht
bei  der  Legitimation  durch  nachfolgende  Ehe  erforderlich.  In  bezug  auf  die
ausländische  Gesetzgebung  fragt  es  sich:

A.  hinsichtlich  der  gesetzlichen  Zulässigkeit  oder  Unzulässigkeit  der
Legitimation:

I.  in  welchen  Staaten  ist  die  Legitimation  ausnahmslos  zulässig?
II.  in  welchen  Staaten  ist  die  Legitimation  nur  unter  gewissen  Voraussetzungen
  gestattet,  unter  anderen  aber  verboten?
III.  in  welchen  Staaten  ist  die  Legitimation  überhaupt  gesetzlich  nicht  zulässig?


B.  hinsichtlich  der  Arten  der  Legitimation:

1.  in  welchen  Staaten  kann  die  Legitimation  des  unehelichen  Kindes  nur
durch  die  nachfolgende  Ehe  der  Eltern  desselben  bewirkt  werden?

§  17.