Gründe für den Verlust der Staatsangehkrigkeit. S 17. 115
zustehenden Rechten zu betrachten (Art. III des Gesetzes vom 12. März 1891).
Vgl. Lehr, Legitimation und Adoption nach dem neuen russischen Gesetze von
1891 in Böhms Zeitschrift für internationales Privat= und Strafrecht Bd. IV.
S. 126 ff.; s. auch Schmitz-Wichmann a. a. O. Bd. II S. 163 ff.
A. III. Das uneheliche Kind wird durch die nachfolgende Ehe der
Eltern nicht legitimiert.
Die Legitimation durch nachfolgende Ehe ist nicht vorgesehen in den
Gesetzgebungen von England, Irland und den englischen Besitzungen mit Aus-
nahme jedoch derjenigen, in denen französisches oder holländisches Recht gilt,
sowie ferner von Zypern, Queensland und Südaustralien.
Wegen Schottland (. II.
B. Arten der Legitimation.
Die Legitimation außerehelicher Kinder findet statt:
1. nur durch die nachfolgende Ehe der Eltern —
in Belgien, Frankreich, Luxemburg, Monako;
2. außer durch nachfolgende Ehe auch durch Ehelichkeits-
erklärung, sei es mittels Verfügung des Staatsoberhaupts,
sei es mittels richterlichen Erkenntnisses oder in anderer
Weise —
in allen übrigen Staaten.
. Eheschließung. «
Für Frauen, welche durch Eheschließung mit einem Ausländer ihrer bis-
herigen Staatsangehörigkeit verlustig gehen, bedarf es keiner Entlassungs-
urkunde.
Nach der Zirkularverfügung der preuß. Minister der geistlichen und usw.
Angelegenheiten, des Innern und der Justiz vom 16. Febr. 1892 sollen die
Standesbeamten bei Eheschließungen deutscher Frauen mit Ausländern die
Bräute auf den durch ihre Verehelichung eintretenden Verlust ihrer Staats-
angehörigkeit und die damit verbundenen Folgen aufmerksam machen (s. Anhang,
Anl. Nr. 37).
Wegen der im Ausland vollzogenen Eheschließung einer Deutschen mit
einem Ausländer vgl. Anm. 1 zu § 6 d. G.
10. Bundesstaats.
Die Eheschließung einer Deutschen mit dem Angehörigen eines anderen
Bundesstaates ist in Gemäßheit des Bundesgesetzes vom 4. Mai 1868 polizei-
lichen Beschränkungen nicht unterworfen. Wegen der Ausnahmestellung im
rechtsrheinischen Bayern s. Anm. 4 zu § 4 d. G.
11. Ansländer.
Über die Zulassung von Ausländern zur Eheschließung in Deutschland
bestimmt § 1315 Abs. 2 BG.:
„Ausländer, für die nach den Landesgesetzen zur Eingehung einer Ehe
eine Erlaubnis oder ein Zeugnis erforderlich ist, dürfen nicht ohne diese
Erlaubnis oder ohne dieses Zeugnis eine Ehe eingehen.“
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