Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

116 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. S 18. 
Vornehmlicher Zweck der Bestimmung, einen Erlaubnisschein oder ein 
Zeugnis beizubringen, ist der, daß man die künftige Staatsangehörigkeit der 
Inländerin, welche durch die Ehe mit einem Ausländer ihrer Reichsangehörig- 
keit verlustig geht, sicher stellen wollte. 
Was die beizubringenden Zeugnisse betrifft, so sind sie zweierlei Art: 
1. Zeugnisse, daß den Behörden des Heimatstaates des Ausländers nach 
den Gesetzen seines Staates Ehehindernisse nicht bekannt sind; 
2. Zeugnisse darüber, daß die Ausländer durch die Eheschließung ihre 
Staatsangehörigkeit nicht verlieren, sie vielmehr auf ihre Ehefrau und 
ihre ehelichen oder durch die nachfolgende Ehe legitimierten Kinder 
übertragen. 
Von der Beibringung des Zeugnisses zu 2 sind in Deutschland die 
Angehörigen aller derjenigen Staaten befreit, welche das Haager Abkommen 
zur Regelung des Geltungsbereiches der Gesetze auf dem Gebiete der Ehe- 
schließung vom 12. Juni 1902 (s. Anhang, Anl. Nr. 38) abgeschlossen haben bzw. 
ihm beigetreten sind. Es sind dies folgende Staaten: Osterreich= Ungarn, 
Belgien, Spanien, Frankreich'), Italien, Luxemburg, Nieder- 
lande, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz. 
Außerdem sind den Angehörigen anderer Staaten in sämtlichen Bundes- 
staaten Befreiungen von der Beibringung der Zeugnisse zu 1 und 2 durch die 
zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergangenen Ausführungsgesetze gewährt worden. 
Für Preußen vgl. das Ausführungsgesetz zum BGB. Art. 43 und die (mehr- 
fach abgeänderte und ergänzte) Verfügung vom 13. März 1903 (Ml. i. V. 
S. 28 ff.). Eine gute tabellarische Übersicht über die einzelnen landesrechtlichen 
Vorschriften, betr. die Eheschließung von Ausländern im Deutschen Reich, ent- 
hält Schmitz-Wichmann, Die Eheschließung im internationalen Verkehr 1. Bd. 
S. 14 ff. 
Was die Eheschließung in den Schutzgebieten betrifft, so ist dieselbe gemäß 
§ 7 des Schutzgebietsgesetzes vom 10. Sept. 1900 durch das Gesetz vom 4. Mai 
1870 (s. Anhang, Anl. Nr. 7) geregelt. 
Wegen der Wiederaufnahme der durch Eheschließung Ausländerin ge- 
wordenen aber verwitweten oder geschiedenen Deutschen vgl. § 10 d. G. 
&s 18. 
Die Entlassung einer Ehefrau kann nur von dem Manne und, 
sofern dieser ein Deutscher ist, nur zugleich mit seiner Entlassung 
beantragt werden. Der Antrag bedarf der Zustimmung der Frau. 
Die gesetzliche Bestimmung spricht geradezu in Hieroglyphen, da sie durch 
den Konditionalsatz „sofern dieser ein Deutscher ist“ höchst unklar wird. Man 
fragt sich unwillkürlich: „Und wenn er kein Deutscher ist, was dann?“ Ist der 
Ehemann ausländischer Staatsangehöriger oder staatlos und folgt die Ehefrau, 
  
*) Frankreich hat das Abkommen gekündigt (RGBl. 1914 S. 9), so daß 
es diesem Staate gegenüber am 1. Juni 1914 außer Kraft tritt. 
§ 18.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.