116 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. S 18.
Vornehmlicher Zweck der Bestimmung, einen Erlaubnisschein oder ein
Zeugnis beizubringen, ist der, daß man die künftige Staatsangehörigkeit der
Inländerin, welche durch die Ehe mit einem Ausländer ihrer Reichsangehörig-
keit verlustig geht, sicher stellen wollte.
Was die beizubringenden Zeugnisse betrifft, so sind sie zweierlei Art:
1. Zeugnisse, daß den Behörden des Heimatstaates des Ausländers nach
den Gesetzen seines Staates Ehehindernisse nicht bekannt sind;
2. Zeugnisse darüber, daß die Ausländer durch die Eheschließung ihre
Staatsangehörigkeit nicht verlieren, sie vielmehr auf ihre Ehefrau und
ihre ehelichen oder durch die nachfolgende Ehe legitimierten Kinder
übertragen.
Von der Beibringung des Zeugnisses zu 2 sind in Deutschland die
Angehörigen aller derjenigen Staaten befreit, welche das Haager Abkommen
zur Regelung des Geltungsbereiches der Gesetze auf dem Gebiete der Ehe-
schließung vom 12. Juni 1902 (s. Anhang, Anl. Nr. 38) abgeschlossen haben bzw.
ihm beigetreten sind. Es sind dies folgende Staaten: Osterreich= Ungarn,
Belgien, Spanien, Frankreich'), Italien, Luxemburg, Nieder-
lande, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz.
Außerdem sind den Angehörigen anderer Staaten in sämtlichen Bundes-
staaten Befreiungen von der Beibringung der Zeugnisse zu 1 und 2 durch die
zu dem Bürgerlichen Gesetzbuch ergangenen Ausführungsgesetze gewährt worden.
Für Preußen vgl. das Ausführungsgesetz zum BGB. Art. 43 und die (mehr-
fach abgeänderte und ergänzte) Verfügung vom 13. März 1903 (Ml. i. V.
S. 28 ff.). Eine gute tabellarische Übersicht über die einzelnen landesrechtlichen
Vorschriften, betr. die Eheschließung von Ausländern im Deutschen Reich, ent-
hält Schmitz-Wichmann, Die Eheschließung im internationalen Verkehr 1. Bd.
S. 14 ff.
Was die Eheschließung in den Schutzgebieten betrifft, so ist dieselbe gemäß
§ 7 des Schutzgebietsgesetzes vom 10. Sept. 1900 durch das Gesetz vom 4. Mai
1870 (s. Anhang, Anl. Nr. 7) geregelt.
Wegen der Wiederaufnahme der durch Eheschließung Ausländerin ge-
wordenen aber verwitweten oder geschiedenen Deutschen vgl. § 10 d. G.
&s 18.
Die Entlassung einer Ehefrau kann nur von dem Manne und,
sofern dieser ein Deutscher ist, nur zugleich mit seiner Entlassung
beantragt werden. Der Antrag bedarf der Zustimmung der Frau.
Die gesetzliche Bestimmung spricht geradezu in Hieroglyphen, da sie durch
den Konditionalsatz „sofern dieser ein Deutscher ist“ höchst unklar wird. Man
fragt sich unwillkürlich: „Und wenn er kein Deutscher ist, was dann?“ Ist der
Ehemann ausländischer Staatsangehöriger oder staatlos und folgt die Ehefrau,
*) Frankreich hat das Abkommen gekündigt (RGBl. 1914 S. 9), so daß
es diesem Staate gegenüber am 1. Juni 1914 außer Kraft tritt.
§ 18.