122 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. § 22.
hat; er ist dann Ausländer und macht sich nicht durch unerlaubte Auswande-
rung wegen Verletzung der Wehrpflicht strafbar. Er kann jedoch bei Rückkehr
nach Deutschland als lästiger Ausländer jederzeit ausgewiesen und wegen
jeder anderen vor der Entlassung im Inland begangenen strafbaren Hand-
lung verfolgt werden.
3. Wehrpflichtigen.
Wenn in dem Gesetz vom 1. Juni 1870 die Rede ist von Wehrpflichtigen
im Alter vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 25. Lebensjahr, so ist dies
ein Widerspruch mit dem bestehenden Militärgesetz. Der Reg.-Entw. hat dies
verbessert, indem er den anzusetzenden Zeitpunkt der Wehrpflicht folgender-
maßen begründet:
„Nach § 15 Nr. 1 des geltenden Gesetzes haben alle Wehrpflichtigen,
die sich in dem Alter vom vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten fünf-
undzwanzigsten Lebensjahre befinden, das daselbst vorgesehene Zeugnis der
Ersatzkommission beizubringen. Diese Vorschrift geht einerseits insofern über
die Absicht des Gesetzgebers hinaus, als auch solche Wehrpflichtige davon be-
troffen werden, über deren Dienstverpflichtung schon vor dem vollendeten
fünfundzwanzigsten Lebensjahr endgültig entschieden worden ist. Anderseits
ist die Verpflichtung zur Beibringung des Zeugnisses zu eng begrenzt, wenn
sie mit der Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahrs allgemein auf.
hören soll. Zu diesem Zeitpunkt wird zwar über die Dienstverpflichtung der
großen Mehrzahl der Wehrpflichtigen endgültig entschieden sein; immerhin
kommen aber Ausnahmefälle vor, in denen die Regelung der Militärpflicht
erst später erfolgt, und es liegt kein Grund vor, solche Fälle hier unberück-
sichtigt zu lassen. Auf diesen Erwägungen beruht die Fassung des Entwurfs,
wonach der Zeitraum, innerhalb dessen die Beibringung des Zeugnisses
erforderlich ist, zwar wie bisher mit dem Eintritt der Wehrpflicht, d. h. mit
der Vollendung des siebzehnten Lebensjahrs, beginnen, fortan aber ohne
Rücksicht auf das Lebensalter mit der endgültigen Entscheidung über die
Dienstverpflichtung des Wehrpflichtigen aufhören soll.“
Jeder Deutsche ist wehrpflichtig. Die Wehrpflicht beginnt mit dem voll-
endeten 17. Lebensjahre und dauert bis zum 45. Lebensjahre (8 4 Ziff. 3 der
Wehr O. vom 22. Nov. 1888).
Ausgenommen von der Wehrpflicht sind:
a) die Mitglieder regierender Häuser,
b) die Mitglieder der mediatisierten, vormals reichsständischen und derjenigen
Häuser, welchen die Befreiung von der Wehrpflicht durch besondere Ver-
träge zugesichert ist oder auf Grund besonderer Rechtstitel zusteht (RB.
Art. 57, 8 4 Ziff. 2 der Wehr O. und § 1 d. RG. vom 9. Nov. 1867, betr.
die Verpflichtung zum Kriegsdienst),
c) nach § 3 des Gesetzes, betr. die Vereinigung von Helgoland mit dem
Deutschen Reich, vom 15. Dez. 1890 (Röl. S. 207, s. Anhang, Anl.
Nr. 21) sind die von der Insel herstammenden Personen und ihre vor
dem 11. Aug. 1890 (Besitzergreifung Helgolands durch den Kaiser) ge-
borenen Kinder von der Wehrpflicht befreit.