Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Gründe für die Versagung der Entlassung. § 22. 125 
verwaltungsgerichts vom 29. Okt. 1887 nicht der Nachprüfung seitens des 
Richters im Verwaltungsstreitverfahren. Die zugunsten des die Entlassung aus 
der Staatsangehörigkeit nachsuchenden Wehrpflichtigen abgegebenen Zeugnisse 
können seitens der Ersatzkommission vor Aushändigung der Entlassungsurkunde 
zurückgezogen werden (OG. 15, 410). Die Zeugnisse sind nicht stempelpflichtig 
(Tarifstelle 77 zum Stempel St G. vom 31. Juli 1895 /26. Juni 1909; Vf. vom 
4. Aug. 1897 (ZBl. f. d. DR. S. 304) und 10. Sept. 1900 (das. S. 649). 
5. Ersatzkommission, 
s. RMil G. vom 2. Mai 1874 § 30 Ziff. 3a in der Fassung des Gesetzes vom 
31. März 1885. 
In betreff des bei Erteilung der Entlassungsurkunde in Bayern beobach- 
teten Verfahrens s. Entschließung des bayer. Staatsministeriums des Innern 
vom 9. Mai 1871 Ziff. 7. 
6. in der Absicht. 
Gemäß § 15 Abs. 2 Ziff. 1 d. G. vom 1. Juni 1870, § 27 Ziff. 1 u. 2 
der Wehr O. hatte die Ersatzkommission 
„bisher zu bescheinigen, daß der Wehrpflichtige die Entlassung nicht bloß 
in der Absicht nachgesucht, um sich der aktiven Dienstpflicht zu entziehen. 
Diese Vorschrift hat sich nicht bewährt. Sie läßt der weitgehenden Berück- 
sichtigung irgendwelcher Nebenabsichten Raum, wie solche bei der Aus- 
wanderung Wehrpflichtiger selten fehlen werden. Die Behörden haben hier 
zu einer gleichmäßigen Praxis nicht gelangen können. Um die bestehende 
Unsicherheit zu beseitigen und einen wirksameren Schutz gegen Wehrpflicht- 
verletzungen zu schaffen, ist das Wort „bloß gestrichen. Die Entscheidung 
der Ersatzkommission über den Antrag auf Erteilung des Zeugnisses soll 
demgemäß davon abhängig gemacht werden, ob die Kommission zu der 
Ülberzeugung gelangt, daß für das Entlassungsgesuch die Absicht des Wehr- 
pflichtigen, sich der Wehrpflicht zu entziehen, oder aber eine andere Absicht 
maßgebend ist“ (Reg.-Entw. S. 27; Begr. zu § 16 Nr. 2). 
7. zum aktiven Heere. 
Hierzu gehören nach § 38 des Mil G. vom 2. Mai 1874 (Rl. S. 45): 
„A. die Militärpersonen des Friedensstandes, und zwar: 
1. die Offiziere, Arzte und Militärbeamten des Friedensstandes vom 
Tage ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste; 
2. die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Auf- 
hebung der abgeschlossenen Kapitulation; 
3. die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, 
mit welchem ihre Verpflegung durch die Militärverwaltung beginnt, Ein- 
jährig Freiwillige von dem Zeitpunkte ihrer definitiven Einstellung in einen 
Truppenteil, sämtlich bis zum Ablaufe des Tages ihrer Entlassung aus 
dem aktiven Dienste. « 
B. 1. Die aus dem Beurlaubtenstande (V. Abschnitt) zum Dienst ein- 
berufenen Offiziere, Arzte, Militärbeamten und Mannschaften von dem Tage, 
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