Gründe für die Versagung der Entlassung. § 22. 125
verwaltungsgerichts vom 29. Okt. 1887 nicht der Nachprüfung seitens des
Richters im Verwaltungsstreitverfahren. Die zugunsten des die Entlassung aus
der Staatsangehörigkeit nachsuchenden Wehrpflichtigen abgegebenen Zeugnisse
können seitens der Ersatzkommission vor Aushändigung der Entlassungsurkunde
zurückgezogen werden (OG. 15, 410). Die Zeugnisse sind nicht stempelpflichtig
(Tarifstelle 77 zum Stempel St G. vom 31. Juli 1895 /26. Juni 1909; Vf. vom
4. Aug. 1897 (ZBl. f. d. DR. S. 304) und 10. Sept. 1900 (das. S. 649).
5. Ersatzkommission,
s. RMil G. vom 2. Mai 1874 § 30 Ziff. 3a in der Fassung des Gesetzes vom
31. März 1885.
In betreff des bei Erteilung der Entlassungsurkunde in Bayern beobach-
teten Verfahrens s. Entschließung des bayer. Staatsministeriums des Innern
vom 9. Mai 1871 Ziff. 7.
6. in der Absicht.
Gemäß § 15 Abs. 2 Ziff. 1 d. G. vom 1. Juni 1870, § 27 Ziff. 1 u. 2
der Wehr O. hatte die Ersatzkommission
„bisher zu bescheinigen, daß der Wehrpflichtige die Entlassung nicht bloß
in der Absicht nachgesucht, um sich der aktiven Dienstpflicht zu entziehen.
Diese Vorschrift hat sich nicht bewährt. Sie läßt der weitgehenden Berück-
sichtigung irgendwelcher Nebenabsichten Raum, wie solche bei der Aus-
wanderung Wehrpflichtiger selten fehlen werden. Die Behörden haben hier
zu einer gleichmäßigen Praxis nicht gelangen können. Um die bestehende
Unsicherheit zu beseitigen und einen wirksameren Schutz gegen Wehrpflicht-
verletzungen zu schaffen, ist das Wort „bloß gestrichen. Die Entscheidung
der Ersatzkommission über den Antrag auf Erteilung des Zeugnisses soll
demgemäß davon abhängig gemacht werden, ob die Kommission zu der
Ülberzeugung gelangt, daß für das Entlassungsgesuch die Absicht des Wehr-
pflichtigen, sich der Wehrpflicht zu entziehen, oder aber eine andere Absicht
maßgebend ist“ (Reg.-Entw. S. 27; Begr. zu § 16 Nr. 2).
7. zum aktiven Heere.
Hierzu gehören nach § 38 des Mil G. vom 2. Mai 1874 (Rl. S. 45):
„A. die Militärpersonen des Friedensstandes, und zwar:
1. die Offiziere, Arzte und Militärbeamten des Friedensstandes vom
Tage ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste;
2. die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Auf-
hebung der abgeschlossenen Kapitulation;
3. die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage,
mit welchem ihre Verpflegung durch die Militärverwaltung beginnt, Ein-
jährig Freiwillige von dem Zeitpunkte ihrer definitiven Einstellung in einen
Truppenteil, sämtlich bis zum Ablaufe des Tages ihrer Entlassung aus
dem aktiven Dienste. «
B. 1. Die aus dem Beurlaubtenstande (V. Abschnitt) zum Dienst ein-
berufenen Offiziere, Arzte, Militärbeamten und Mannschaften von dem Tage,
—