Full text : Armee-Verordnungs-Blatt Achtundzwanzigster Jahrgang (28)

Kriegsministerium.  Berlin  den  17.  Oktober  1894.
Nr.  263.
Veränderungs-Nachweisung  Nr.  11

zum  Namentlichen  Verzeichniß  der  ernannten  und  gewählten  Beisizer  bz.  Stellvertreter  der  Schiedsgerichte  im
Bereiche  der  Preußischen  Heeresverwaltung  (Nr.  10  Seite  99/105  Armee-Verordnungs-Blatt  für  1892).

 

 

 

 

 

 

 

 

Bezirk  Sitz  Der  Beisitzer  Der  Stellvertreter
z  des  Schiehsgerichts  Nt  Wohnort,  Nme  und  AtseMWaehnon.
S.  iedsgeri  arakter  bz.  ohnor  arakter  bz.  ohno
*  8  Beschäftigun  Beschäftigung
J1——  ——1  T.  Beisihzer:  I.  Stellvertreier:  «

Kasernen-Inspektor  Stettin

Wie  bisher  Hauft
2.  Stellvertreter:
Wie  bisher
Vorstehende  Veränderungs-Nachweisung  wird  hiermit  bekannt  gemacht.

No.  277/8.  94.  A.  7.  Bronsart  v.  Schellendorff.
Kriegsministerium.  Berlin  den  20.  Oktober  1894.

Nr.  264.
Geldempfang  der  Truppen.
Der  Geldempfang  für  die  Truppenkassen  ist  gemäß  88.  8,  i  und  33,8  des  Entwurfs  zur  Kassenordnung  für
die  Truppen  durch  den  Zahlmeister  oder  durch  das  zweite  Kassenkommissions-Mitglied  zu  bewirken.

Die  Allerhöchste  Kabinets-Ordre  vom  27.  Oktober  1842,  in  der  zur  Ergänzung  des  §.  12  des  Reglemenis
  über  das  Kassenwesen  bei  den  Truppen  vom  28.  Januar  1841  festgesetzt  war,  daß  der  Empfang  von
Beträgen  von  300  .X.  und  barüber  durch  zwei  Personen  zu  veranlassen  sei,  die  nach  dem  Erlaß  vom
6.  Januar  1844  am  unteren  Nande  der  Quittung  namhaft  gemacht  werden  sollten,  ist  nach  Einführung  des
Entwurfs  zur  hsfnomnung  gemäß  der  Bestimmung  in  der  Einführungs-Ordre  vom  1.  Februar  1894,
ebenso  wie  das  Kassen-Reglement  selbst,  außer  Kraft  getreten.

Auch  der  Erlaß  vom  15.  September  1872  —  No.  768/8.  72.  M.  O.  D.  1  (1.  Nachtrag  zum
Kassen-Reglement  Seite  13)  —,  betreffend  Legitimationskarten  für  Geldempfänger,  ist  durch  die  oalmme
Allerhöchste  Kabinets-Ordre  vom  1.  Februar  1894  aufgehoben  worden.

Um  jedoch  die  Kassen,  von  denen  die  Truppen  ihren  Geldbedarf  empfangen  (General-Militärkasse,
Korps-Zahlungsstellen,  Regerunt  Sauptkafsen,  Kreiskassen  2c.),  in  den  Stand  zu  seten,  die  Berechtigung
ur  Quittungsleistung  und  zur  Abhebung  der  Kastengeoer  Leei,  prüfen  zu  können,  haben  die  Truppentheile

ie  Namen  der  Kassenverwalter  und  der  Mitglieder  der  Alenkommis  ionen,  sowie  jeden  Wechsel  in  den
Personen,  ebenso  wie  dies  bezüglich  der  Postanstalten  durch  Erlaß  vom  29.  wet  1894  (Armee-Verordnungs-= 



Blatt  Seite  137)  bestimmt  worden  ist,  den  für  sie  in  Beiracht  kommenden  Kassen  mitzutheilen.
Die  Bestimmung  im  §.  97,7  der  Garmsonverwaltungs-Ordnung  ist  gleichfalls  außer  Kraft  getreten.

No.  145/9.  94.  B.  1.  Bronsart  v.  Schellendorff.

Nr.  265.
Anstellung  von  Civilsupernumeraren  im  Eisenbahn-Stationsdienst.
Berlin  den  25.  September  1894.
Nach  einer  Vereinbarung  mit  dem  Herrn  Kriegsminister  wird  in  das  Verzeichniß  der  den  Militäranwärtern

bei  der  Preußischen  Staats-Eisenbahnverwaltung  vorbehaltenen  Beamtenstellen  (Anlage  J  der  Anstellungsgrundsätze)
  der  nachstehende  Zusatz  aufgenommen  werden: