Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Einbürgerung  eines  ehemaligen  Deutschen  usw.  8S  B1.  145

4.  8  21  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1870.

Den  Wortlaut  s.  im  Anhange.

In  der  Reichstagskommission  wurde  auf  eine  Anfrage,  ob  die  Matrikel
bestehen  bleibe,  regierungsseitig  erklärt,  die  Einrichtung  der  Konsularmatrikel
beruhe  auf  §  12  des  Konsulargesetzes  vom  8.  Nov.  1867.  Mit  der  Eintragung
in  diese  Matrikel  sei  nach  §  21  Abs.  1  des  Staatsangehörigkeitsgesetzes  vom
1.  Juni  1870  die  rechtliche  Folge  verbunden,  daß  dadurch  die  zehnjährige  Verlustfrist
  unterbrochen  werde.  Diese  rechtliche  Folge  komme  mit  dem  Inkrafttreten
  des  neuen  Staatsangehörigkeitsgesetzes  selbstverständlich  in  Wegfall,  da
durch  dieses  Gesetz  die  zehnjährige  Verlustfrist  aufgehoben  werde.  Gleichwohl
werde  die  Konsulatsmatrikel  als  solche  bestehen  bleiben,  da  sie  nach  wie  vor
ihren  Zweck  als  Informationsmittel  für  den  Konsul  sowie  als  Nachweis  der
Reichsangehörigkeit  für  die  in  dem  Konsularbezirke  lebenden  Deutschen  zu  erfüllen
  habe.  Wie  bekannt,  sei  durch  das  neue  Konsulatsgebührengesetz  vom
17.  Mai  1910  die  Gebühr  für  die  Eintragung  in  die  Konsulatsmatrikel  aufgehoben
  worden,  so  daß  den  Deutschen  für  die  Benutzung  dieser  Einrichtung
keinerlei  Kosten  entständen  (Komm  Ber.  S.  95).

Im  Geltungsbereiche  der  Konsularinstruktion  vom  1.  Mai  1872  (s.  Anhang,
Anl.  Nr.  43)  —  also  im  türkischen  Reiche  mit  Einschluß  von  Agypten,  in  Marokko,
China,  Persien,  Siam,  Sansibar,")  Korea  und  auf  den  Inseln  der  Südsee  —
liegt  es  im  Interesse  der  Reichsangehörigen,  sich  in  die  Konsulatsmatrikel  eintragen
  zu  lassen,  weil  ihnen  dadurch  besondere  Privilegien,  die  in  diesen  Ländern
den  Fremden  vertragsmäßig  eingeräumt  sind,  zustehen.  Doch  kann  auch  in  diesen
vorerwähnten  Ländern  die  Meldung  des  Reichsangehörigen  zur  Immatrikulierung
  nicht  erzwungen  werden,  da,  wie  das  Auswärtige  Amt  in  einem  Erlasse
vom  5.  Nov.  1872  und  später  wiederholt  ausgesprochen  hat,  durch  §  2  der
Instruktion  vom  1.  Mai  1872  die  Bestimmung  im  §  12  des  Konsulargesetzes
vom  8.  Nov.  1867  (BGl.  S.  137)  nicht  hat  geändert  werden  können.

5.  durch  zehnjährigen  Aufenthalt.

Diesem  Verlustgrunde  unterlagen  u.  a.  die  Standesherren  und  die  Wahlkonsuln,
  nicht  aber  deutsche  Beamte,  die  in  staatlichem  Dienste  oder  in  staatlicher
  Mission  sich  im  Auslande  aufhielten,  ebensowenig  die  zur  Disposition  gestellten
  Offiziere.  Ob  die  Verlustfrist  gegen  Minderjährige  lief,  war  streitig.
Der  Verf.  war  stets  der  Meinung,  daß  sie  nur  auf  unbeschränkt  Geschäftsfähige
  Anwendung  fände;  der  gleichen  Ansicht  war  man  vielfach  in  der  Literatur
  und  Praxis,  so  z.  B.  in  den  Entscheidungen  des  Auswärtigen  Amts.  In
diesem  Sinne  ist  auch  von  Bayern,  Sachsen,  Württemberg  und  Baden  stets
entschieden  worden.  Das  Reichsgericht  und  ihm  folgend  das  preuß.  Oberverwaltungsgericht,
  sowie  die  preußische  Verwaltungspraxis  haben  zuletzt  den

*)  Nach  Art.  VII  des  deutsch-englischen  Vertrags  vom  14.  Nov.  1899  hat
Deutschland  auf  die  Konsulargerichtsbarkeit  in  Sansibar  verzichtet,  jedoch  erst
von  dem  Zeitpunkt  ab,  an  welchem  die  anderen  Nationen  dort  zustehenden
Exterritorialitätsrechte  ebenfalls  aufgehoben  sein  werden.

Cahn,  Staatsangehörigkeitsgesetz.  4.  Aufl.  10
8  31.