Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

148 II. Abschnitt. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. 8 B1. 
1. Bayern. 
In Bayern ging das Indigenat nach § 6 der I. Verfassungsbeilage vom 
26. Mai 1818 verloren: 
a) durch Erwerbung oder Beibehaltung eines fremden Indigenats ohne 
königliche Bewilligung; 
b) durch Auswanderung.") 
2. Württemberg. 
In den §§ 33, 34 und 35 der Verfassungsurkunde für das Königreich 
Württemberg vom 25. Sept. 1819 (s. Württ. Staats- und Reg Bl. S. 640) sind 
die gesetzlichen Bestimmungen über den Verlust des Staatsbürgerrechts enthalten. 
8§ 33. Durch den Wegzug') verliert der Auswandernde sein Staatsbürger- 
recht für sich und seine mit ihm wegziehenden Kinder. 
§s 34. Wer ohne einen ihm zugestandenen Vorbehalt des Staatsbürger- 
rechts. in auswärtige Staatsdienste'###) tritt, wird desselben verlustig. 
8§35. Wer in einem fremden Staate seine bleibende Wohnung nimmt, 
kann sein württembergisches Staatsbürgerrecht nur mit königlicher Bewilligung 
und unter der Bedingung behalten, daß er den ihm obliegenden Staatspflichten 
in jeder Hinsicht Genüge leistet. · 
3. Baden. 
Der Verlust des badischen Staatsbürgerrechts regelte sich nach § 17 des 
bad. Landrechts. Derselbe lautete: 
§ 17. Man hört auf, Inländer zu sein: 
1. durch das Staatsbürgerrecht, das man in einem fremden Staate erlangt; 
2. durch eine von dem Staatsherrscher nicht genehmigte Annahme öffent- 
licher, von einer fremden Regierung übertragener Amtsverrichtungen; 
3. endlich durch jede Niederlassung in einem fremden Lande ohne Absicht 
zurückzukehren.f) 
Eine Handelsniederlassung gilt niemals für Absicht, nicht zurüchzukehren. 
*) Die Frage, inwieweit der bayerische Staatsangehörige zur Auswande- 
rung berechtigt war, und wie die Auswanderung beschaffen sein mußte, um den 
Verlust des Indigenats herbeizuführen, hat v. Müller in v. Riedels Kommentar 
a. a. O. S. 129 dahin entschieden, daß der Verlust des Indigenats nur dann 
eintrat, wenn der Auswanderer sich anderwärts bleibend ansässig gemacht und 
ein fremdes Indigenat erworben hatte, und daß es hierbei als ganz gleichgültig 
erschien, ob die Auswanderung mit oder ohne förmliche Bewilligung erfolgt war. 
**) War der Wegzug mit königlicher Bewilligung erfolgt, so konnte der 
württembergische Staatsangehörige, gleichviel wie lange er im Auslande ver- 
blieb, seiner Staatsangehörigkeit nicht verlustig gehen. (Amtliche Mitteilung.) 
* *) Zu § 34 der Verfassungsurkunde ist amtlicherseits in einem Sonder- 
falle bemerkt worden, „daß auch der Militärdienst bei einer fremden Macht und 
insbesondere der Dienst in der französischen Fremdenlegion als auswärtiger 
Staatsdienst im Sinne dieser Verfassungsvorschrift angesehen worden ist“. 
t) Nach dem vor Einführung des RG. vom 1. Juni 1870 geltenden 
badischen Rechte wurde durch die bloße Tatsache der Abwesenheit von bestimmter 
Dauer die Staatsangehörigkeit nicht verloren. (Amtliche Mitteilung.) 
§ 31.
	        
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