Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1836. (13)

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waͤhrend  der  Aufkuͤndigungsfrist  zu  genießen  gehabt  haͤtte,  vor  dem  Austritte  zu

verguͤten.  A
rt.  39.

Fortset  ung.

Der  Gesell,  der  unberechtigter  Weise  aus  der  Arbeit  tritt,  wird  durch  die  geeigneten
  Zwangsmittel,  z.  B.  durch  Zurückbehaltung  seines  Wanderbuchs,  zur  Erfüllung
seiner  Verpflichtung  oder,  insofern  diese  nicht  zu  erreichen  stände,  zum  Ersaßze  des  dem
Meister  durch  die  Nichterfüllung  verursachten  Schadens  angehalten.

Art.  30.
Uebertritt  zu  einem  anderen  Meister.

Der  entlassene  oder  gesetlich  ausgetretene  Gesell  kann  bei  jedem  Meister  desselben
Orts  in  Arbeit  treten,  ohne  daß  er  genöthigr  wäre,  vorher  den  Ort  auf  einige  Zeit

zu  verlassen.
Art.  al.

Arbeitzeit.

Sonn=  und  Festtage,  so  wie  die  gesetzlichen  Feiertage  ausgenommen,  kann  der  Gesell,
  mag  er  dem  Stuͤck  nach  oder  im  Wochenlohne  arbeiten,  gegen  den  Willen  des
Meisters  sich  der  Arbeit  nicht  entziehen.  Die  Tagesstunden,  während  welcher  der
Gesell  zu  arbeiten  verbunden  ist,  bestimmen  sich  nach  der  oͤrtlichen  Gewohnheit  oder
dem  besonderen  Gebrauch  des  betreffenden  Gewerbes.

Art.  42.
Abstellung  von  Gesellen-Mißbraͤuchen.

Jeder  Versuch  einzelner  oder  mehrerer  Gesellen,  eine  Art  von  obrigkeitlicher  Gewalt
  gegen  ihre  Nebengesellen  geltend  zu  machen,  wird,  abgesehen  von  der  etwa  durch
andere  begleitende  Vergehen  verwirkten  Strafen,  mit  einer  Gefaͤngnißstrafe  von  zwei
bis  vierzehn  Tagen  geahndet.

Art.  45.
Fortsetzung.
Diie  Verabredung  mehrerer  in  einem  Ort  oder  Bezirk  arbeitenden  Gesellen  zum
Austrirt  aus  der  Arbeit,  aus  Troß  oder  Ungehorsam  gegen  die  Obrigkeit,  oder  in  der
Absicht,  durch  ihren  gleichzeitigen  Austritt  die  Zugestehung  einer  von  ihnen  gemachten
orderung  zu  erzwingen,  wird,  wenn  die  Ausführung  bereits  versucht  oder  begonnen