112 Zweiter Abschnitt. (Art. 51.)
Artikel 51.
Der Indossant, welcher den Wechsel eingelöst oder als Ri—
messe erhalten hat, ist von einem früheren Indossanten oder von
dem Aussteller zu fordern berechtigt:
1) die von ihm gezahlte oder durch Rimesse berichtigte
Summe nebst sechs Prozent jährlicher Zinsen vom Tage
der Zahlung,
2) die ihm erstandenen Kosten,
3) eine Provision von ein Drittel Prozent.
Die vorstehenden Beträge müssen, wenn der Regreßpflichtige
an einem anderen Orte als der Regreßnehmer wohnt, zu demjenigen
Kurse gezahlt werden, welchen ein vom Wohnorte des
Regreßnehmers auf den Wohnort des Regreßpflichtigen gezogener
Wechsel auf Sicht hat. Besteht im Wohnorte des Regreßnehmers
kein Kurs auf den Wohnort des Regreßpflichtigen, so wird der
Kurs nach demjenigen Platze genommen, welcher dem Wohnorte
des Regreßpflichtigen am nächsten liegt. Wegen der Bescheinigung
des Kurses kommt die Bestimmung des Artikels 50 zur
Anwendung.).
worin eben nur die Regreßverbindlichkeit besteht, bez. als Erfüllungsort anzusehen
ist, was möglicherweise durch civilprozeßordnungsmäßige Prorogation,
aber kaum dadurch sich ändern kann, daß die Tratte an einem anderen Orte,
als dem Wohnorte des Trassanten, datiert oder beim Indossament ein anderer
Ort als der Wohnort des Indossanten als Begebungsort angegeben ist (III.
7. XIV. XVIII. 7). Es ist nirgends vorgeschrieben, daß der bei Ausstellung
einer Tratte angegebene Ort der Ausstellung schlechthin und für alle möglichen
Beziehungen als Wohnort des Ausstellers gelten soll (vergl. Note zu
Art. 78).
73) Daraus, daß Kläger sich im Besitze des Wechsels und Protestes
befindet, entsteht die Vermutung, daß er den im Regreßwege
gegen ihn vorgehenden Hintermann in dem Umfange, in welchem er zur
Einlösung des Wechsels verbunden war, befriedigt hat. Ein besonderer
Nachweis über die Bezahlung der Wechselsumme ist dem beklagten Vormanne,
auch dem beklagten Acceptanten gegenüber nicht zu führen; die Zahlung selbst
ist nicht als Fundament des Regresses aufgestellt, und dasselbe gilt für die
Klage des Regreßleistenden gegen den Acceptanten. Nur die Höhe der Nebenforderungen,
soweit sie aus Wechsel, Protest und dem Art. 50. 51 sich nicht