Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

164 IV. Abschnitt. Schlußbestimmungen. 88 38, 39. 
§ 38. 
In den Fällen des §7, der §§ 10, 11, 12, 30, 31 und des § 34 
erster Halbsatz werden die Aufnahme- oder Einbürgerungsurkunden 
kostenfrei erteilt. Das gleiche gilt für die Erteilung von Entlassungs- 
urkunden in den Fällen des § 21. 
Für die Erteilung von Entlassungsurkunden in anderen als den 
im §21 bezeichneten Fällen dürfen an Stempelabgaben und Aus- 
fertigungsgebühren zusammen nicht mehr als drei Mark erhoben 
werden. 
Es erscheint auffallend, wenn in den §§ 38 u. 39 von den Kosten über 
Aufnahme-, Einbürgerungs- und Entlassungsurkunden, sowie über andere 
Urkunden gesprochen wird, und man bei diesem Anlaß nicht daran gedacht hat, 
eine für das ganze Reich gültige Taxe festzusetzen, die der Ausländer für die 
ihm gewährte Einbürgerung zu entrichten hat. Diese Taxe schwankt in den 
verschiedenen Bundesstaaten zwischen 1 K und 300 A (ogl. Cahn, 3. Aufl., 
S. 65). Warum muß immer im Deutschen Reich eine Buntscheckigkeit bestehen, 
der so leicht abgeholfen werden könnte? 
Wegen der für Einbürgerungs- und Wiedereinbürgerungsurkunden zu 
erhebenden Gebühren und Taxen s. Anhang, Anl. Nr. 42. 
Für die Entlassungsurkunde wird in Preußen ein Stempel von 3 K er- 
hoben (Pos.77 des Stempeltarifs in der Fassung d. G. vom 26. Juni 1909, 
GS. S. 587). 
§ 3. 
Der Bundesrat erläßt Bestimmungen über die Aufnahme.-, 
Einbürgerungs- und Entlassungsurkunden sowie über die Urkunden,! 
die zur Bescheinigung der Staatsangehörigkeit dienen. 
Die Landeszentralbehörden bestimmen, welche Behörden? im 
Sinne dieses Gesetzes als höhere Verwaltungsbehörden und als 
Militärbehörden anzusehen sind. 
1. Urkunden. 
Bezüglich der in § 39 d. G. erwähnten Urkunden ist die Bundesrats- 
verordnung vom 27. Nov. 1913 (s. Anhang, Anl. Nr. 1) ergangen. 
Danach dienen als Ausweis für den Besitz der Staats- und der unmittel- 
baren Reichsangehörigkeit 
à) Heimatscheine für den Gebrauch im Ausland. Sie haben eine 
Geltungsdauer von zehn Jahren. Doch sind nach § 108 Ziff. 3 der Wehr O. 
zurückgestellten Militärpflichtigen Heimatscheine nur für die Dauer der ihnen 
bewilligten Zurückstellung (§ 29 Wehr O.) zu gewähren. 
Ss 38, 39.
	        
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