Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 2. 179 
weit statt, als die Fürsorge für den Auszuweisenden länger als drei 
Monate gedauert hat. 
§ 8. Die Gemeinde ist nicht befugt, von neu Anziehenden wegen 
des Anzugs eine Abgabe zu erheben. Sie kann dieselben, gleich den 
übrigen Gemeindeeinwohnern, zu den Gemeindelasten heranziehen. 
Übersteigt die Dauer des Aufenthalts nicht den Zeitraum von drei 
Monaten, so sind die neu Anziehenden diesen Lasten nicht unterworfen. 
8 9. Was vorstehend von den Gemeinden bestimmt ist, gilt an 
denjenigen Orten, wo die Last der öffentlichen Armenpflege verfassungs- 
mäßig nicht der örtlichen Gemeinde, sondern anderen gesetzlich aner- 
kannten Verbänden (Armenkommunen) obliegt, auch von diesen, sowie 
von denjenigen Gutsherrschaften, deren Gutsbezirk sich nicht in einem 
Gemeindeverbande befindet. 
§ 10. Die Vorschriften über die Anmeldung der neu Anziehenden 
bleiben den Landesgesetzen mit der Maßgabe vorbehalten, daß die unter- 
lassene Meldung nur mit einer Polizeistrafe, niemals aber mit dem Ver- 
luste des Aufenthaltsrechts (§ 1) geahndet werden darf. 
§ 11. Durch den bloßen Aufenthalt oder die bloße Niederlassung, 
wie sie das gegenwärtige Gesetz gestattet, werden andere Rechtsverhält- 
misse, namentlich die Gemeindeangehörigkeit, das Ortsbürgerrecht, die 
Teilnahme an den Gemeindenutzungen und der Armenpflege, nicht be- 
gründet. 
Wenn jedoch nach den Landesgesetzen durch den Aufenthalt oder 
die Niederlassung, wenn solche eine bestimmte Zeit hindurch ununter- 
brochen fortgesetzt worden, das Heimatrecht (Gemeindeangehörigkeit, 
Unterstützungswohnsitz) erworben wird, behält es dabei sein Bewenden. 
§ 12. Die polizeiliche Ausweisung Deutscher aus dem Orte ihres 
dauernden oder vorübergehenden Aufenthalts in anderen, als in den 
durch dieses Gesetz vorgesehenen Fällen ist unzulässig. 
Im übrigen werden die Bestimmungen über die Fremdenpolizei 
durch dieses Gesetz nicht berührt. 
§ 13. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1868 in Kraft. 
Urkundlich usw. 
Gegeben Schloß Blankenburg, den 1. November 1867. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
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