Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang.  Anlage  Nr.  4.  189

scheine,  insofern  nicht  auf  Grund  von  Staatsverträgen  eine  andere  Vorschrift
  getroffen  wird,  ist  Sache  der  Gemeindebehörden.

Die  Ausstellung  der  Heimatscheine  darf  ohne  Angabe  von  Gründen
weder  verweigert,  noch  verzögert  werden.

Die  Form  der  Heimatscheine  wird  durch  Ministerialvorschrift
geregelt.

Art.  23.  Streitigkeiten:

1.  über  das  Vorhandensein  eines  gesetzlichen  Anspruchs  auf  Verleihung
  des  Heimatrechts,

2.  über  das  Vorhandensein  eines  im  gegenwärtigen  Gesetze  begründeten
  Anspruchs  gegen  die  Heimatgemeinde  oder  gegen  die,
deren  Stelle  bezüglich  der  Armenunterstützungspflicht  vertretende
Kasse

sind  nach  summarischer  Verhandlung  und  nach  Vernehmung  aller  Beteiligten
  durch  die  zuständige  Verwaltungsbehörde  zu  entscheiden.
Art.  24.  Zuständig  in  erster  Instanz  ist:

1.  die  Kreisregierung,  Kammer  des  Innern,  wenn  ein  derselben  unmittelbar
  untergeordneter  Magistrat  einen  auf  Grund  dieses  Gesetzes
  verfolgten  Anspruch  anerkannt  oder  zurückgewiesen  hat;

2.  außerdem  im  Falle  des  Art.  23  Ziff.  1  die  der  Gemeinde,  gegen
welche  der  Anspruch  erhoben  wird,  vorgesetzte  Distriktsverwaltungsbehörde,
  im  Fall  des  Art.  23  Ziff.  2  die  vorgesetzte  Distriktsverwaltungsbehörde
  jener  Gemeinde,  in  welcher  die  betreffende
Person  ihre  wirkliche  oder  vorläufige  Heimat  hat.

Art.  25.  Gegen  die  Entscheidung  der  ersten  Instanz  kann  jeder
Beteiligte  binnen  einer  Notfrist  von  vierzehn  Tagen  Beschwerde  an  die
vorgesetzte  Verwaltungsstelle  ergreifen,  welche  in  letzter  Instanz  entscheidet,
  —  unbeschadet  dessen,  was  das  Gesetz  vom  8.  August  1878,
betreffend  die  Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren
  in  Verwaltungsrechtssachen,  bestimmt.

Art.  26.  Als  Beteiligte  im  Sinne  der  Art.  20  Abs.  3,  Art.  23
und  25  erscheinen:

1.  die  Gemeinden,  welchen  eine  Verpflichtung  auf  Grund  gegenwärtigen
  Gesetzes  auferlegt  werden  soll  oder  durch  die  Entscheidung
  erster  Instanz  aufgelegt  worden  ist,  sowie  diejenigen  Gemeinden,
  welche  den  im  Art.  8  bezeichneten  Anspruch  erhoben
haben;

2.  der  k.  Fiskus,  wenn  es  sich  um  Anweisung  einer  vorläufigen
Heimat,  um  einen  von  ihm  gestellten  Antrag  im  Sinne  des  Art.  8
oder  um  Ansprüche  handelt,  welche  gegen  die  Staatskasse  auf
Grund  gegenwärtigen  Gesetzes  erhoben  werden;