Anhang. Anlage Nr. 4. 189
scheine, insofern nicht auf Grund von Staatsverträgen eine andere Vorschrift
getroffen wird, ist Sache der Gemeindebehörden.
Die Ausstellung der Heimatscheine darf ohne Angabe von Gründen
weder verweigert, noch verzögert werden.
Die Form der Heimatscheine wird durch Ministerialvorschrift
geregelt.
Art. 23. Streitigkeiten:
1. über das Vorhandensein eines gesetzlichen Anspruchs auf Verleihung
des Heimatrechts,
2. über das Vorhandensein eines im gegenwärtigen Gesetze begründeten
Anspruchs gegen die Heimatgemeinde oder gegen die,
deren Stelle bezüglich der Armenunterstützungspflicht vertretende
Kasse
sind nach summarischer Verhandlung und nach Vernehmung aller Beteiligten
durch die zuständige Verwaltungsbehörde zu entscheiden.
Art. 24. Zuständig in erster Instanz ist:
1. die Kreisregierung, Kammer des Innern, wenn ein derselben unmittelbar
untergeordneter Magistrat einen auf Grund dieses Gesetzes
verfolgten Anspruch anerkannt oder zurückgewiesen hat;
2. außerdem im Falle des Art. 23 Ziff. 1 die der Gemeinde, gegen
welche der Anspruch erhoben wird, vorgesetzte Distriktsverwaltungsbehörde,
im Fall des Art. 23 Ziff. 2 die vorgesetzte Distriktsverwaltungsbehörde
jener Gemeinde, in welcher die betreffende
Person ihre wirkliche oder vorläufige Heimat hat.
Art. 25. Gegen die Entscheidung der ersten Instanz kann jeder
Beteiligte binnen einer Notfrist von vierzehn Tagen Beschwerde an die
vorgesetzte Verwaltungsstelle ergreifen, welche in letzter Instanz entscheidet,
— unbeschadet dessen, was das Gesetz vom 8. August 1878,
betreffend die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren
in Verwaltungsrechtssachen, bestimmt.
Art. 26. Als Beteiligte im Sinne der Art. 20 Abs. 3, Art. 23
und 25 erscheinen:
1. die Gemeinden, welchen eine Verpflichtung auf Grund gegenwärtigen
Gesetzes auferlegt werden soll oder durch die Entscheidung
erster Instanz aufgelegt worden ist, sowie diejenigen Gemeinden,
welche den im Art. 8 bezeichneten Anspruch erhoben
haben;
2. der k. Fiskus, wenn es sich um Anweisung einer vorläufigen
Heimat, um einen von ihm gestellten Antrag im Sinne des Art. 8
oder um Ansprüche handelt, welche gegen die Staatskasse auf
Grund gegenwärtigen Gesetzes erhoben werden;