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Vie Ariegs · Deusimũnze pre 1864.
Die Vollziehung der Besitzzeugnisse erfolgt für die in einem bestimmten Truppen-K.
Verbande befindlichen Offiziere, Mannschaften und Beamten 2c. durch den Kommandeur resp. Vorstand
dieser Abtheilungen; für die bei den Kommando-Stäben angestellten Offiziere, Mannschaften und
Beamten rc. durch die betreffenden höheren Truppenbefehlshaber; für letztere selbst durch die nächst
höheren Befehlshaber. (Allerh. Kab.-O. v. 10. Novbr. 1864.)
Für diejenigen Personen, auf welche die vorstehende Bestimmung keine Anwenrung findet, sind
die Besitzzeugnisse seitens der General-Orrens-Kommission auszufertigen. (Allerh. Kab.-O. v. 15. Märg 1866.)
Eine Verabfolgung der Kriegs-Denkmünze an die Hinterbliebenen derjenigen Berechtigten,
welche vor dem Empfange derselben gefallen oder gestorben sind, ist unstatthaft. (Allerh. Kab.-O. vom
14. Dezbr. 1865.)
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Ueber Ersatz der Kriegs-Denkmünze pro 1864 siehe „Allgemeine Bestimmungen.“
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Allerhöchst## Kabinets-Ordre vom 18. Dezember 16614.
U. den Truppentheilen, welche den nunmehr beendeten dänischen Feldzug mitgemacht haben, eine ehrende
Erinnerung an denselben und eine Auszeichnung an ihren Fahnen zu gewähren, sollen sie das Band der
für diesen Feldzug gestifteten Kriegs-Denkmünze mit den vorschriftsmäßigen Quasten in Silber und schwarz,
und — sofern sie an Gefechten Theil genommen — an dem Bande oberhalb der beiden Quasten zwei aufrecht
übereinander stehende Schwerter von Metall, erhalten.
Die Truppentheile, welche an der Eroberung der Düppel-Stellung am 18. April d. J. dadurch
Theil genommen haben, daß sie entweder zu den Sturm-Kolonnen gehörten oder an denjenigen Gefechten
thätigen Antheil hatten, welche auf dem zwischen den Schanzen und dem Alsensunde gelegenen Terrain am
gedachten Tage stattfanden, sollen außer dem vorstehenden Kriegs-Denkmünzen--Bande, zur besonderen Auszeichnung
für diese glorreiche That, an ihren Fahnen das Band des Düppeler Sturm-Kreuzes mit den vorschriftsmäßigen
Quasten in Silber und schwarz erhalten.
Die Truppentheile, welche an der Eroberung der Insel Alsen rurch den denkwürdigen Uebergang
über den Alsensund am 29. Juni d. J. Theil genommen haben, sollen außer dem obigen Kriegs-Denkmünzen-Bande,
zur besonderen Auszeichnung' für diese ruhmreiche That, an ihren Fahnen das Band des Alsen-Kreuzes
mit den vorschriftsmäßigen Quasten in Silber und schwarz erhalten.
Die Truppentheile, welche an ihren Fahnen bereits das Band der Kriegs-Denkmünze für 1813,/15,
oder das für die Feldzüge von 1848 und 1849 sdas Band des Militair-Ehrenzeichens mit, resp. ohne
Schwerter. Alluh. #A##.-O. u. 12. Ju### 1861.] führen, und jetzt das Band der Kriegs-Denkmünze für 1864, oder
das Band des Düppeler Sturm= oder des Alsen-Krenzes, oder beide, an ihren Fahnen erhalten, führen dasselbe,
resp. dieselben dergestalt, daß sie unter dem Bande der Kriegs-Denkmünze für 1813/15 angebracht sind. 2c.
Berlin, den 18. Dezember 1864. *
ez. ilhelm.
An den Kriegs-Minister. Gez.) W
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