Full text : Der Preußische Ordens-Herold.

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Vie  Ariegs  ·  Deusimũnze  pre  1864.

Die  Vollziehung  der  Besitzzeugnisse  erfolgt  für  die  in  einem  bestimmten  Truppen-K.
  Verbande  befindlichen  Offiziere,  Mannschaften  und  Beamten  2c.  durch  den  Kommandeur  resp.  Vorstand
  dieser  Abtheilungen;  für  die  bei  den  Kommando-Stäben  angestellten  Offiziere,  Mannschaften  und
Beamten  rc.  durch  die  betreffenden  höheren  Truppenbefehlshaber;  für  letztere  selbst  durch  die  nächst
höheren  Befehlshaber.  (Allerh.  Kab.-O.  v.  10.  Novbr.  1864.)

Für  diejenigen  Personen,  auf  welche  die  vorstehende  Bestimmung  keine  Anwenrung  findet,  sind
die  Besitzzeugnisse  seitens  der  General-Orrens-Kommission  auszufertigen.  (Allerh.  Kab.-O.  v.  15.  Märg  1866.)

Eine  Verabfolgung  der  Kriegs-Denkmünze  an  die  Hinterbliebenen  derjenigen  Berechtigten,

welche  vor  dem  Empfange  derselben  gefallen  oder  gestorben  sind,  ist  unstatthaft.  (Allerh.  Kab.-O.  vom
14.  Dezbr.  1865.)

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Ueber  Ersatz  der  Kriegs-Denkmünze  pro  1864  siehe  „Allgemeine  Bestimmungen.“

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Allerhöchst##  Kabinets-Ordre  vom  18.  Dezember  16614.

U.  den  Truppentheilen,  welche  den  nunmehr  beendeten  dänischen  Feldzug  mitgemacht  haben,  eine  ehrende
Erinnerung  an  denselben  und  eine  Auszeichnung  an  ihren  Fahnen  zu  gewähren,  sollen  sie  das  Band  der
für  diesen  Feldzug  gestifteten  Kriegs-Denkmünze  mit  den  vorschriftsmäßigen  Quasten  in  Silber  und  schwarz,
und  —  sofern  sie  an  Gefechten  Theil  genommen  —  an  dem  Bande  oberhalb  der  beiden  Quasten  zwei  aufrecht
  übereinander  stehende  Schwerter  von  Metall,  erhalten.

Die  Truppentheile,  welche  an  der  Eroberung  der  Düppel-Stellung  am  18.  April  d.  J.  dadurch
Theil  genommen  haben,  daß  sie  entweder  zu  den  Sturm-Kolonnen  gehörten  oder  an  denjenigen  Gefechten
thätigen  Antheil  hatten,  welche  auf  dem  zwischen  den  Schanzen  und  dem  Alsensunde  gelegenen  Terrain  am
gedachten  Tage  stattfanden,  sollen  außer  dem  vorstehenden  Kriegs-Denkmünzen--Bande,  zur  besonderen  Auszeichnung
  für  diese  glorreiche  That,  an  ihren  Fahnen  das  Band  des  Düppeler  Sturm-Kreuzes  mit  den  vorschriftsmäßigen
  Quasten  in  Silber  und  schwarz  erhalten.

Die  Truppentheile,  welche  an  der  Eroberung  der  Insel  Alsen  rurch  den  denkwürdigen  Uebergang
über  den  Alsensund  am  29.  Juni  d.  J.  Theil  genommen  haben,  sollen  außer  dem  obigen  Kriegs-Denkmünzen-Bande,
  zur  besonderen  Auszeichnung'  für  diese  ruhmreiche  That,  an  ihren  Fahnen  das  Band  des  Alsen-Kreuzes
  mit  den  vorschriftsmäßigen  Quasten  in  Silber  und  schwarz  erhalten.

Die  Truppentheile,  welche  an  ihren  Fahnen  bereits  das  Band  der  Kriegs-Denkmünze  für  1813,/15,
oder  das  für  die  Feldzüge  von  1848  und  1849  sdas  Band  des  Militair-Ehrenzeichens  mit,  resp.  ohne
Schwerter.  Alluh.  #A##.-O.  u.  12.  Ju###  1861.]  führen,  und  jetzt  das  Band  der  Kriegs-Denkmünze  für  1864,  oder
das  Band  des  Düppeler  Sturm=  oder  des  Alsen-Krenzes,  oder  beide,  an  ihren  Fahnen  erhalten,  führen  dasselbe,
  resp.  dieselben  dergestalt,  daß  sie  unter  dem  Bande  der  Kriegs-Denkmünze  für  1813/15  angebracht  sind.  2c.

Berlin,  den  18.  Dezember  1864.  *
ez.  ilhelm.
An  den  Kriegs-Minister.  Gez.)  W

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