200 Anhang. Anlage Nr. ö.
Anlage AUr. 5.
Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz.
Vom 30. WMai 1908.
(RGl. S. 381).7)72)
§ 1. Jeder Deutsche ist in jedem Bundesstaate in bezug
a) auf die Art und das Maß der im Falle der Hilfsbedürftigkeit zu
gewährenden öffentlichen Unterstützung,
b) auf den Erwerb und Verlust des Unterstützungswohnsitzes,
als Inländer zu behandeln. Im Sinne dieses Gesetzes sind unter Deutschen
die Personen zu verstehen, die dem Geltungsbereiche des Gesetzes ange-
hören. Auf diese Personen finden die Bestimmungen im §8 7 des Gesetzes
über die Freizügigkeit vom 1. November 1867 (Bundesgesetzbl. S. 55)
keine Anwendung.
§ 2. Die öffentliche Unterstützung hilfsbedürftiger Deutscher wird,
nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes, durch Ortsarmenverbände und
durch Landarmenverbände geübt.
§ 3. Ortsarmenverbände können aus einer oder mehreren Ge-
meinden und, wo die Gutsbezirke außerhalb der Gemeinden stehen, aus
einem oder mehreren Gutsbezirken, bezw. aus Gemeinden und Guts-
bezirken zusammengesetzt sein. Alle zu einem Ortsarmenverbande ver-
einigten Gemeinden und Gutsbezirke gelten in Ansehung der durch dieses
Gesetz geregelten Verhältnisse als eine Einheit.
§ 4. Wo räumlich abgegrenzte Ortsarmenverbände noch nicht be-
stehen, sind dieselben bis zum 1. Juli 1871 einzurichten. Bis zum gleichen
Termin muß jedes Grundstück, welches noch zu keinem Ortsarmenver-
bande gehört, entweder einem angrenzenden Ortsarmenverbande nach
Anhörung der Beteiligten durch die zuständige Behörde (§ 8) zugeschlagen,
oder selbständig als Ortsarmenverband eingerichtet werden.
*) Der Text gibt das ursprüngliche Gesetz vom 6. Juni 1870 (BE#l.
S. 360) in der durch die Gesetze vom 12. März 1894 (RGBl. S. 259) und vom
80. Mai 1908 (REBl. S. 377) veränderten Fassung wieder. In dieser Fassung
gitt es vom 1. April 1909 ab. Das Gesetz ist im Gebiete des Norddeutschen
undes am 1. Juli 1871 in Kraft getreten (§ 65), ebenso in Hessen südlich
des Mains (Verfassung des Deutschen Bundes vom 31. Dez. 1870 Art. 80
Nr. II Abs. 2, BGBl. 1870 S. 625 ff.); in Württemberg und Baden ist
das Gesetz vom 1. Jan. 1873 an eingeführt (Gesetz vom 8. Nov. 1871 § 1, RGBl.
S. 391), in Elsaß-Lothringen vom 1. April 1910 an; es gilt nicht in Bayern
(vgl. aber Anm. 3 zu § 4 des Reichs= und Staats-Ang. Ges.).
*) In Preußen ist zur Ausführung des Bundesgesetzes über den
Unterstützungswohnsitz das Gesetz vom 8. März 1871 (Pr. GS. S. 130), 11. Juli
1891 (GS. S. 300) erlassen. Dazu ist seitens des preuß. Min. d. J. unter
dem 10. April 1871 eine Ausführungsinstruktion ergangen (Ml. S. 132).