Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

208 Anhang. Anlage Nr. 5. 
§ 38. Lehnt ein Armenverband den gegen ihn erhobenen Anspruch 
auf Erstattung der Kosten oder auf Ubernahme eines Hilfsbedürftigen 
ab, so wird auf Antrag desjenigen Armenverbandes, welcher die öffent- 
liche Unterstützung vorläufig zu gewähren genötigt ist, über den erhobenen 
Anspruch im Verwaltungswege durch diejenige Spruchbehörde entschieden, 
welche dem in Anspruch genommenen Armenverbande vorgesetzt ist. 
Die Zuständigkeit, den Instanzenzug, sowie das Verfahren regelt 
innerhalb jeden Bundesstaates, vorbehaltlich der Vorschriften dieses 
Gesetzes die Landesgesetzgebung. 
8 39. Die zur Entscheidung zuständigen Landesbehörden sind be- 
sugt, Untersuchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und 
Sachverständige zu laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den ange- 
tretenen Beweis in vollem Umfange zu erheben. 
§ 40. Die Entscheidung erfolgt durch schriftlichen, mit Gründen 
versehenen Beschluß; sofern dabei für den in Anspruch genommenen 
Armenverband eine Verpflichtung zur Ubernahme eines Hilfsbedürftigen 
(§ 31) begründet ist, muß dies in dem Beschlusse ausdrücklich ausgesprochen 
werden. 
§ 41. Soweit die Organisation oder örtliche Abgrenzung der ein- 
zelnen Armenverbände Gegenstand des Streites ist, bewendet es end- 
gültig bei der Entscheidung der höchsten landesgesetzlichen Instanz. Im 
übrigen findet gegen deren Entscheidung nur die Berufung an das 
Bundesamt für das Heimatwesen statt. 
§ 42. Das Bundesamt für das Heimatwesen ist eine ständige und 
kollegiale Behörde, welche ihren Sitz in Berlin hat. 
Es besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern. 
Der Vorsitzende, sowie die letzteren werden auf Vorschlag des Bundes- 
rates vom Bundespräsidium auf Lebenszeit ernannt. Der Vorsitzende 
sowohl als auch mindestens die Hälfte der Mitglieder muß die Quali- 
fikation zum höheren Richteramte im Staate ihrer Angehörigkeit besitzen. 
8 43. Bezüglich der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bundes- 
amtes gelten bis zum Erlaß besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften 
die Bestimmungen der §§ 23—26 des Gesetzes, betreffend die Errichtung 
eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1869 mit 
der Maßgabe, daß 
1. an Stelle des Plenum des Oberhandelsgerichts das Plenum des 
Bundesamts tritt, und daß im Falle des § 25 a. a. O. die Ver- 
richtungen des Staatsanwalts und des Untersuchungsrichters von 
je einem Mitgliede des königlich preußischen Kammergerichts zu 
Berlin, welches der Bundeskanzler ernennt, wahrgenommen 
werden,
	        
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