208 Anhang. Anlage Nr. 5.
§ 38. Lehnt ein Armenverband den gegen ihn erhobenen Anspruch
auf Erstattung der Kosten oder auf Ubernahme eines Hilfsbedürftigen
ab, so wird auf Antrag desjenigen Armenverbandes, welcher die öffent-
liche Unterstützung vorläufig zu gewähren genötigt ist, über den erhobenen
Anspruch im Verwaltungswege durch diejenige Spruchbehörde entschieden,
welche dem in Anspruch genommenen Armenverbande vorgesetzt ist.
Die Zuständigkeit, den Instanzenzug, sowie das Verfahren regelt
innerhalb jeden Bundesstaates, vorbehaltlich der Vorschriften dieses
Gesetzes die Landesgesetzgebung.
8 39. Die zur Entscheidung zuständigen Landesbehörden sind be-
sugt, Untersuchungen an Ort und Stelle zu veranlassen, Zeugen und
Sachverständige zu laden und eidlich zu vernehmen, überhaupt den ange-
tretenen Beweis in vollem Umfange zu erheben.
§ 40. Die Entscheidung erfolgt durch schriftlichen, mit Gründen
versehenen Beschluß; sofern dabei für den in Anspruch genommenen
Armenverband eine Verpflichtung zur Ubernahme eines Hilfsbedürftigen
(§ 31) begründet ist, muß dies in dem Beschlusse ausdrücklich ausgesprochen
werden.
§ 41. Soweit die Organisation oder örtliche Abgrenzung der ein-
zelnen Armenverbände Gegenstand des Streites ist, bewendet es end-
gültig bei der Entscheidung der höchsten landesgesetzlichen Instanz. Im
übrigen findet gegen deren Entscheidung nur die Berufung an das
Bundesamt für das Heimatwesen statt.
§ 42. Das Bundesamt für das Heimatwesen ist eine ständige und
kollegiale Behörde, welche ihren Sitz in Berlin hat.
Es besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Mitgliedern.
Der Vorsitzende, sowie die letzteren werden auf Vorschlag des Bundes-
rates vom Bundespräsidium auf Lebenszeit ernannt. Der Vorsitzende
sowohl als auch mindestens die Hälfte der Mitglieder muß die Quali-
fikation zum höheren Richteramte im Staate ihrer Angehörigkeit besitzen.
8 43. Bezüglich der Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bundes-
amtes gelten bis zum Erlaß besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften
die Bestimmungen der §§ 23—26 des Gesetzes, betreffend die Errichtung
eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1869 mit
der Maßgabe, daß
1. an Stelle des Plenum des Oberhandelsgerichts das Plenum des
Bundesamts tritt, und daß im Falle des § 25 a. a. O. die Ver-
richtungen des Staatsanwalts und des Untersuchungsrichters von
je einem Mitgliede des königlich preußischen Kammergerichts zu
Berlin, welches der Bundeskanzler ernennt, wahrgenommen
werden,