216 Anhang. Anlage Nr. 6.
Abschriftlich zur gefälligen Kenntnisnahme und weiteren Ver-
anlassung, soweit es sich um die entsprechende Anweisung der Standes-
beamten im Stadtkreise Berlin handelt.
Die vorstehenden Anordnungen sind getroffen worden, weil die
Niederländische Regierung die Ubernahme von im Auslande geborenen
unehelichen Kindern einer niederländischen Staatsangehörigen wiederholt
von der Beibringung einer öffentlichen — gerichtlichen oder notariellen —
Urkunde abhängig gemacht hat, wonach die Kinder von der Mutter
oder, wenn die Mutter später den natürlichen Vater geheiratet hat, von
diesem förmlich anerkannt sind.
Berlin, den 23. Oktober 1903.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage: v. Kitzing.
Nach hierher gelangten Mitteilungen haben sich in neuerer Zeit
wiederholt Unzuträglichkeiten daraus ergeben, daß die niederländische
Regierung bei der Übernahme niederländischer Staatsangehöriger nach
ihrem Heimatsstaate die in Preußen geborenen unehelichen Kinder einer
Niederländerin nicht ohne weiteres, sondern nur dann als Niederländer
mit übernommen hat, wenn eine öffentliche — notarielle oder gericht-
liche — Urkunde beigebracht wurde, wonach das Kind von der Mutter
förmlich anerkannt worden war (vgl. Art. 1c, d des Gesetzes vom 12. De-
zember 1892, betreffend die niederländische Staatsangehörigkeit und die
Landesansässigkeit, bei Cahn, Reichsgesetz vom 1. Juni 1870, 2. Aufl.,
S. 283).
Um diesen Schwierigkeiten für die Zukunft vorzubeugen, erscheint
es erwünscht, daß die Polizeibehörden von allen unehelichen Geburten
niederländischer Mütter möglichst zeitig in Kenntnis gesetzt werden,
um alsbald, nötigenfalls unter Androhung von Ausweisungsmaßregeln,
auf die gerichtliche oder notarielle Anerkennung des Kindes durch die
Mutter hinwirken zu können.
Zu diesem Zwecke bestimme ich hierdurch, daß die Vormundschafts-
gerichte von jeder bei ihnen zur Anzeige gelangenden außerehelichen
Geburt einer Niederländerin der zuständigen Ortspolizeibehörde alsbald
Mitteilung zu machen haben. Diese Mitteilung ist nicht nur dann zu
zu machen, wenn die niederländische Staatsangehörigkeit der Entbundenen
bereits aus der dem Gericht von dem Standesbeamten gemäß § 48 des
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
zu erstattenden Anzeige erhellt, sondern auch in denjenigen Fällen, in
welchen die von dem Gerichte mit Rücksicht auf Art. 23 des Einführungs-