Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

216 Anhang. Anlage Nr. 6. 
Abschriftlich zur gefälligen Kenntnisnahme und weiteren Ver- 
anlassung, soweit es sich um die entsprechende Anweisung der Standes- 
beamten im Stadtkreise Berlin handelt. 
Die vorstehenden Anordnungen sind getroffen worden, weil die 
Niederländische Regierung die Ubernahme von im Auslande geborenen 
unehelichen Kindern einer niederländischen Staatsangehörigen wiederholt 
von der Beibringung einer öffentlichen — gerichtlichen oder notariellen — 
Urkunde abhängig gemacht hat, wonach die Kinder von der Mutter 
oder, wenn die Mutter später den natürlichen Vater geheiratet hat, von 
diesem förmlich anerkannt sind. 
Berlin, den 23. Oktober 1903. 
Der Minister des Innern. 
Im Auftrage: v. Kitzing. 
Nach hierher gelangten Mitteilungen haben sich in neuerer Zeit 
wiederholt Unzuträglichkeiten daraus ergeben, daß die niederländische 
Regierung bei der Übernahme niederländischer Staatsangehöriger nach 
ihrem Heimatsstaate die in Preußen geborenen unehelichen Kinder einer 
Niederländerin nicht ohne weiteres, sondern nur dann als Niederländer 
mit übernommen hat, wenn eine öffentliche — notarielle oder gericht- 
liche — Urkunde beigebracht wurde, wonach das Kind von der Mutter 
förmlich anerkannt worden war (vgl. Art. 1c, d des Gesetzes vom 12. De- 
zember 1892, betreffend die niederländische Staatsangehörigkeit und die 
Landesansässigkeit, bei Cahn, Reichsgesetz vom 1. Juni 1870, 2. Aufl., 
S. 283). 
Um diesen Schwierigkeiten für die Zukunft vorzubeugen, erscheint 
es erwünscht, daß die Polizeibehörden von allen unehelichen Geburten 
niederländischer Mütter möglichst zeitig in Kenntnis gesetzt werden, 
um alsbald, nötigenfalls unter Androhung von Ausweisungsmaßregeln, 
auf die gerichtliche oder notarielle Anerkennung des Kindes durch die 
Mutter hinwirken zu können. 
Zu diesem Zwecke bestimme ich hierdurch, daß die Vormundschafts- 
gerichte von jeder bei ihnen zur Anzeige gelangenden außerehelichen 
Geburt einer Niederländerin der zuständigen Ortspolizeibehörde alsbald 
Mitteilung zu machen haben. Diese Mitteilung ist nicht nur dann zu 
zu machen, wenn die niederländische Staatsangehörigkeit der Entbundenen 
bereits aus der dem Gericht von dem Standesbeamten gemäß § 48 des 
Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
zu erstattenden Anzeige erhellt, sondern auch in denjenigen Fällen, in 
welchen die von dem Gerichte mit Rücksicht auf Art. 23 des Einführungs-
	        
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