Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

214  Anhang.  Anlage  Nr.  6.

Anlage  Ar.  G.

Verfügung  vom  27.  September  1906,  betreffend  uneheliche
  Kinder  belgischer,  französischer,  italienischer,  luxemburgischer
  und  niederländischer  Mütter.

Der  Herr  Justizminister  hat  in  Erweiterung  der  dem  Runderlasse
vom  23.  Oktober  1903  (nachstehend  abgedruckt)  beigefügten  Rundverfügung
  vom  30.  September  1903  durch  die  Anlage  die  Vormundschaftsgerichte
  der  Monarchie  angewiesen,  auch  von  jeder  bei  ihnen  zur
Anzeige  gelangenden  außerehelichen  Geburt  einer  belgischen,  französischen,
  italienischen  und  luxemburgischen  Staatsangehörigen  der  zuständigen
  Polizeibehörde  Mitteilung  zu  machen.

Es  werden  daher  die  durch  den  diesjährigen  Runderlaß  vom
23.  Oktober  1903  hinsichtlich  der  Anerkennung  unehelicher  Kinder  von
Niederländerinnen  getroffenen  Anordnungen  hiermit  ebenfalls  auf  die
außerehelichen  Geburten  von  Angehörigen  der  Staaten  Belgien,  Frankreich,
  Jtalien  und  Luxemburg  ausgedehnt.

Euer  Hochwohlgeboren  ersuche  ich  ergebenst,  die  Polizeibehörden
und  die  Standesbeamten  hiernach  mit  Weisung  zu  versehen.

Berlin,  den  27.  September  1906.
Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:  v.  Kitzing.

Wie  hier  bekannt  geworden  ist,  sind  die  Unzuträglichkeiten,  die
zum  Erlasse  der  Rundverfügung  vom  30.  September  1903  (S.  276)
betr.  die  unehelichen  Kinder  niederländischer  Mütter  geführt  haben,
neuerdings  auch  hinsichtlich  unehelicher  Kinder  hervorgetreten,  deren
Mütter  anderen  Staaten  des  französischen  Rechtsgebiets  angehören.
Nach  der  Gesetzgebung  der  Staaten  dieses  Rechtsgebiets,  zu  dem  außer
den  Niederlanden  noch  Belgien,  Frankreich,  Italien  und  Luxemburg
gehören,  erlangt  das  im  Auslande  geborene  uneheliche  Kind  die  Staatsangehörigkeit
  der  Mutter  erst,  wenn  diese  das  Kind  in  einer  öffentlichen
Urkunde  ausdrücklich  anerkannt  hat.

Um  den  hieraus  sich  ergebenden,  bereits  im  Erlasse  vom  30.  September
  1903  hervorgehobenen  Mißständen  zu  begegnen,  bestimme  ich
daher  in  Erweiterung  der  in  dem  genannten  Runderlasse  getroffenen
Anordnung,  daß  die  Vormundschaftsgerichte  die  daselbst  vorgeschriebenen
Mitteilungen  auch  von  jeder  bei  ihnen  zur  Anzeige  gelangenden  außerehelichen
  Geburt  einer  belgischen,  französischen,  italienischen  und  luxem-