Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 7. 219 
als vorhanden nachzuweisen. Insbesondere haben die Verlobten in 
beglaubigter Form beizubringen: 
1. ihre Geburtsurkunden; 
2. die zustimmende Erklärung derjenigen Personen, deren Ein- 
willigung nach den Gesetzen der Heimat der Verlobten erforder- 
lich ist. 
Der Beamte kann die Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn 
ihm die Tatsachen, welche durch dieselben festgestellt werden sollen, 
persönlich bekannt oder auf andere Weise glaubhaft nachgewiesen sind. 
Auch kann er von unbedeutenden Abweichungen in den Urkunden, 
beispielsweise von einer verschiedenen Schreibart der Namen oder einer 
Verschiedenheit der Vornamen absehen, wenn in anderer Weise die 
Identität der Beteiligten festgestellt wird. 
Der Beamte ist berechtigt, den Verlobten die eidesstattliche Ver- 
sicherung über die Richtigkeit der Tatsachen abzunehmen, welche durch 
die vorliegenden Urkunden oder die sonst beigebrachten Beweismittel 
ihm nicht als hinreichend festgestellt erscheinen. 
§ 4. Das Aufgebot geschieht durch eine Bekanntmachung des 
Beamten, welche die Vornamen, die Familiennamen, das Alter, den 
Stand oder das Gewerbe und den Wohnort der Verlobten und ihrer 
Eltern enthalten muß. Diese Bekanntmachung muß an der Tür oder 
an einer in die Augen fallenden Stelle vor oder in der Kanzlei des Be- 
amten eine Woche hindurch ausgehängt bleiben. Erscheint an dem 
Amtssitze des Beamten eine Zeitung, so ist die Bekanntmachung außer- 
dem einmal darin einzurücken, und die Eheschließung nicht vor Ablauf 
des dritten Tages von dem Tage an zulässig, an welchem das die Be- 
kanntmachung enthaltende Blatt ausgegeben ist. Unter mehreren an 
dem bezeichneten Orte erscheinenden Zeitungen hat der Beamte die 
Wahl.“) 
8 5. Wenn eine der aufzubietenden Personen innerhalb der 
letzten sechs Monate ihren Wohnsitz außerhalb des Amtsbereichs (§ 1) 
des Beamten gehabt hat, so muß die Bekanntmachung des Aufgebots 
auch an dem früheren Wohnsitz nach den dort geltenden Vorschriften 
erfolgen, oder ein gehörig beglaubigtes Zeugnis der Obrigkeit des früheren 
Wohnortes darüber beigebracht werden, daß daselbst Ehehindernisse in 
betreff der einzugehenden Ehe nicht bekannt seien.“) 
8 6. Der Beamte kann aus besonders dringenden Gründen von 
dem Aufgebote (§8 4 und 5) ganz dispensieren.“) 
*) Vgl. §8§ 8 und 11 der Instruktion. 
**) Vgl. § 9 der Instr. 
*##) Vgl. § 10 der Instr.
	        
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