Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1889. (80)

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Der  Provinzialausschuß  hat  darüber  zu  beschließen,  ob  einer  dieser  Fälle
eingetreten  ist.  Gegen  den  Beschluß  des  Provinzialausschusses  findet  innerhalb
zwei  Wochen  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  statt.  Die  Klage  hat
keine  aufschiebende  Wireung,  jedoch  dürfen  bis  zur  Entscheidung  des  Oberverwaltungsgerichtes
  Ersatzwahlen  nicht  stattfinden.

F.  3.

Nach  je  drei  Jahren  scheiden  das  eine  Mal  fünf,  das  andere  Mal  vier
der  gewählten  Mitglieder  und  Stellvertreter  aus  und  werden  durch  neue  Wahlen
ersetzt.  Die  Ausscheidenden  bleiben  jedoch  in  allen  Fällen  bis  zur  Einführung  der
neu  Gewählten  in  Thätigkeit.

Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  Loos  bestimmt.  Die
Ausscheidenden  sind  wieder  wählbar.

K.  4.  .  ...

Für  die  im  Laufe  der  Wahlperiode  ausscheidenden  Mitglieder  und  Stellvertreter

  haben  Ersatzwahlen  stattzufinden.  Die  Vollziehung  der  Ersatzwahlen  muß

durch  den  Provinziallandtag  bei  dessen  nächstem  Zusammentritte  erfolgen.  Die

Ersatzmänner  bleiben  nur  bis  zum  Ende  desjenigen  Zeitraumes  in  Thätigkeit,  für
welchen  die  Ausgeschiedenen  gewählt  waren.

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Die  Wahl  des  Vorsitzenden  des  Provinzialausschusses  und  des  Stellvertreters
desselben  (Artikel  V.  A  Ziffer  1  Absatz  4  des  Gesetzes)  erfolgt  auf  die  Dauer  ihrer
Wahlperiode  für  den  Provinzialausschuß.
Wenn  der  Vorsitzende  und  auch  dessen  Stellvertreter  ausgeschieden  oder
behindert  sind,  Keht  der  Vorsitz  auf  ein  anderes  Mitglied  in  der  Reihenfolge  über,
in  welcher  die  Wahl  der  Mitglieder  vom  Provinziallandtage  erfolgt  ist.

S.  6.

Die  Mitglieder  des  Provinzialausschusses  werden  vom  Oberpräsidenten
vereidigt  und  in  ihre  Stellen  eingeführt.  Sie  können  aus  Gründen,  welche  die
Entfernung  eines  Beamten  aus  seinem  Amte  rechtfertigen  (I.  2  des  Gesetzes  vom
21.  Juli  1852),  Gesetz  Samml.  S.  465),  im  Wege  des  Disziplinarverfahrens
ihrer  Stellen  enthoben  werden.  .

Für  das  Disziplinarverfahren  gelten  die  Vorschriften,  welche  nach  Maßgabe
des  §.  32  Nr.  5  gegen  den  Landesdirektor  zur  Anwendung  kommen.

S.  7.
Der  Provinzialausschuß  versammelt  sich,  so  oft  es  die  Geschäfte  erfordern.
Die  Berufung  zu  den  Versammlungen  erfolgt  durch  den  Vorsitzenden;  sie  muß
erfolgen  auf  schriftlichen  Antrag  des  Landesdirektors  oder  der  Hälfte  der  Mitglieder
des  Provinzialausschusses.