Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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nologischen  Attributes  an  der  k.  Universität  zu  Würzburg  ist  unter  dem  Titel  „Direktor"  zugleich
Vorstand  der  damit  verbundenen  k.  Untersuchungsanstalt  für  Nahrungs=  und  Genußmittel
und  bekleidet  diese  Stelle  als  Nebenfunktion  gegen  Bezug  einer  von  dem  k.  Staatsministerium
des  Innern  im  Benehmen  mit  dem  k.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten  zu  bestimmenden  jährlichen  Vergütung.

Jeder  der  drei  k.  Untersuchungsanstalten  wird  ein  Oberinspektor,  ein  Inspektor  und
die  erforderliche  Anzahl  von  Assistenten  beigegeben.

Die  Oberinspektoren  und  die  Inspektoren  werden  und  zwar  erstere  unter  Einreihung
in  die  Klasse  VIIb,  letztere  unter  Einreihung  in  die  Klasse  XIb  des  mit  Allerhöchster  Verordnung
  vom  11.  Juni  1892,  die  Gehaltsbezüge  der  pragmatischen  Staatsdiener  betreffend,
bekannt  gegebenen  Gehaltsregulatives  Anlage  C  von  Uns  ernannt,  die  Assistenten  auf  Vorschlag
  des  Akademischen  Senates  der  betreffenden  Universität  durch  das  k.  Staatsministerium
des  Innern  im  Benehmen  mit  dem  k.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten  nach  Maßgabe  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom  26.  Juni  1894,
die  Dienstverhältnisse  der  nichtpragmatischen  Staatsbeamten  und  Staatsbediensteten  betreffend,
aufgestellt.

82.
Die  Direktoren,  die  Oberinspektoren,  die  Inspektoren  und  die  Assistenten  werden  auf
die  gewissenhafte  Erfüllung  ihrer  Obliegenheiten  eidlich  verpflichtet.
Außerdem  haben  dieselben  den  Verfassungseid  (Titel  X  83  der  Verfassungsurkunde)
sowie  den  durch  die  Allerhöchste  Verordnung  vom  15.  März  1850  vorgeschriebenen  Eid,
soweit  sie  diese  Eide  noch  nicht  geleistet  haben,  zu  leisten.

83
Die  Direktoren  der  k.  Untersuchungsanstalten  werden  im  Falle  der  Verhinderung  durch
die  Oberinspektoren  vertreten;  außerdem  sind  sie  befugt,  zur  Vertretung  der  Anstalt  vor
Gerichten  und  Behörden  nach  Gutbefinden  Beamte  der  Untersuchungsanstalt  abzuordnen.

84.

Die  Bestimmungen  der  Allerhöchsten  Verordnungen  vom  11.  Februar  1875  und  bezw.
vom  13.  Juli  1892,  die  Aufrechnung  der  Tagegelder  und  Reisekosten  bei  auswärtigen
Dienstgeschäften  der  Beamten  und  Bediensteten  des  Civilstaatsdienstes  betreffend,  finden  auf
die  Beamten  der  k.  Untersuchungsanstalten  in  dem  Sinne  Anwendung,  daß  die  Direktoren
unter  86  Lit.  b,  die  Oberinspektoren  unter  86  Lit.  c,  die  Inspektoren  und  Assistenten
unter  86  Lit.  d  dortselbst  einzureihen  sind.