Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

222 Anhang. Anlage Nr. 8. 
§ 13. Insoweit durch die Gesetze eines Bundesstaates den diplo- 
matischen Vertretern und Konsuln in Ansehung der Eheschließungen, 
sowie der Beurkundung der Geburten, Heiraten und Sterbefälle der An- 
gehörigen dieses Staates von einer besonderen Ermächtigung nicht 
abhängige oder ausgedehntere Befugnisse, als die im gegenwärtigen 
Gesetze bestimmten, beigelegt sind oder künftig beigelegt werden, stehen 
diese Befugnisse für die bezeichneten Angehörigen auch den diplomatischen 
Vertretern des Bundes und den Bundeskonfuln zu. 
§ 14. Auf die Gebühren, welche für die durch das gegenwärtige 
Gesetz den Beamten des Bundes überwiesenen Geschäfte und insbe- 
sondere für die Ausfertigungen und Abschriften aus den Personenstands- 
registern zu erheben sind, findet der § 38 des Bundesgesetzes, betreffend 
die Organisation der Bundeskonsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten 
der Bundeskonsuln, vom 8. November 1867 (BEl. S. 137)“) An- 
wendung. 
Urkundlich usw. 
Gegeben Berlin, den 4. Mai 1870. 
Anlage NUr. 8. 
Erkenntnis des Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 
25. Januar 1885. Die in dem Gesetze über die Aufnahme 
neu anziehender Personen vom 31. HDezember 1842 F 2 
Ar. 2 enthaltene Bestimmung über die Befugnis der 
Landespolizeibehörden, bestrafte Personen von dem Aufent- 
halte an bestimmten Orten auszuschließen, ist noch gegen- 
wärtig in Geltung. 
(Zu vgl. Preuß. MBl. 1850 S. 189 und 1861 S. 11.) 
Im Namen des Königs. 
In der Verwaltungsstreitsache d. N. N. zur Zeit in Berlin, Klägers, 
wider den Kgl. Oberpräsidenten von Berlin, Beklagten, hat das Kgl. 
Oberverwaltungsgericht, Erster Senat, in seiner Sitzung vom 25. Januar 
1883, an welcher usw. teilgenommen haben, für Recht erkannt, 
daß die Klage gegen den Bescheid des beklagten Kgl. Oberpräsi- 
denten vom 2. November 1882 zurückzuweisen, der Wert des 
*) Seit dem 1. Oktober 1872 werden die Gebühren nach Nr. 4, 14, 17, 31 
des Tarifs zum Ges., betr. die Gebühren und Kosten bei den Konsulaten des 
Deutschen Reichs, vom 1. Juli 1872 (R l. S. 245) erhoben.
	        
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