Full text : Grundriß des Verwaltungsrechts in Preußen und dem Deutschen Reiche.

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Allgemeine  polizeiliche  Satzungen  und  Willküren  zu  erlassen,
war  im  Mittelalter  ein  Ausfluß  der  Autonomie  der  Städte  und
ländlichen  Gerichtsbarkeiten.  Die  absolute  Monarchie  machte  dies
erst  von  höherer  Bestätigung  abhängig  und  zog  es  dann  ganz  an
sich,  so  daß  das  ALR.  II,  13  §  6  das  Recht,  allgemeine  Polizeiverordnungen
  zu  erlassen,  als  ein  Majestätsrecht  bezeichnen  konnte.
Dagegen  hatte  das  französische  Recht  allgemein  ein  Polizeiverordnungsrecht
  der  Behörden  anerkannt.  In  Preußen  durften  nach
der  Regierungsinstruktion  vom  23.  Oktober  1817  die  Regierungen
nur  die  Strafe  innerhalb  gewisser  Grenzen  androhen,  wenn  das
Gebot  oder  Verbot  schon  gesetzlich  feststand.  Erst  durch  das  Polizeiverwaltungsgesetz
  vom  11.  März  1850  bezw.  für  die  neuen  Provinzen
  die  Verordnung  vom  20.  September  1867  wurde  den
Polizeibehörden  das  Verordnungsrecht  nach  französischem  Vorbilde
gegeben.  Daneben  hatten  die  Polizeibehörden  immer  das  Recht,
Verfügungen  für  den  einzelnen  Fall  zu  treffen.

Polizeiliche  Anordnungen  können  nur  ergehen  zur  Erfüllung
polizeilicher  Aufgaben  im  Sinne  des  §  10  II,  17  ALR.  Dazu
hat  die  Polizei  zwei  Mittel,  den  Erlaß  einer  tatsächlichen  Anordnung
  an  eine  einzelne  Person  (Polizeiverfügung)  und  den  Erlaß
einer  allgemeinen  Rechtsnorm  (Polizeiverordnung).

1.  Das  Recht  der  Polizei  zum  Erlasse  von  Polizeiverfügungen
ruht  allgemein  auf  §  10  II,  17  ALR.  und  wird  näher  bestimmt
namentlich  hinsichtlich  der  Zwangsbefugnisse  der  Polizei  durch  §
132  des  Landesverwaltungsgesetzes.  Jede  Polizeiverfügung  hat  drei
Bestandteile,  die  Anordnung  selbst,  die  Androhung  des  Zwangsmittels
  im  Falle  der  Zuwiderhandlung  und  die  Festsetzung  des
Zwangsmittels.  Anordnung  und  Androhung  können  miteinander
verbunden  werden.  Ergeht  die  Androhung  besonders,  so  gilt  in
ihr  zumal  hinsichtlich  der  Rechtsmittelfristen  die  Anordnung  als
wiederholt.  Dagegen  muß  zwischen  Androhung  und  Festsetzung,
von  dringenden  Fällen  abgesehen,  regelmäßig  eine  Frist  liegen.
Nur  in  dringenden  Fällen  kann  die  zwangsweise  Durchführung
sofort  erfolgen.  Zwangsmittel  sind  Ausführung  der  geforderten
Handlung  durch  einen  Dritten  unter  Entnahme  eines  Kostenvorschusses
  und,  wenn  dies  nicht  ausreicht,  Geldstrafe  oder  Haft,