Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 8. 223 
Streitgegenstandes auf 300 Mark festzusetzen und dem Kläger die 
Kosten des Verfahrens zur Last zu legen. 
Von Rechts Wegen. 
Gründe. 
Der N. N., bisher zu R. wohnhaft, ist durch strafgerichtliches Er- 
kenntnis vom 21. Januar 1882 wegen Urkundenfälschung mit 9 Monaten 
Gefängnis bestraft worden, hat diese Strafe nach Anrechnung von 
3 Monaten Untersuchungshaft vom 21. Januar bis 21. Juli 1882 im 
Gefängnis zu R. verbüßt, und hat sich sodann Ende August von dort 
nach Berlin begeben, um sich hier niederzulassen. 
Am 12. Oktober ist ihm eine Verfügung des Kgl. Polizeipräsidenten. 
hierselbst vom 9. Oktober zu Protokoll eröffnet worden, inhalts deren 
er unter Androhung von Zwang auf Grund des §8 2 Nr. 2 des Gesetzes 
über die Aufnahme neu anziehender Personen vom 31. Dezember 1842 
ausgewiesen wird. 
Eine hiergegen am 13. desselben Monats erhobene Beschwerde ist 
durch Verfügung des Kgl. Oberpräsidenten von Berlin vom 2. November 
als unbegründet zurückgewiesen worden. 
In einer darauf fristzeitig erhobenen Klage beantragt der usw. N., 
die Verfügung des Kgl. Polizeipräsidenten von Berlin vom 
9. Oktober und den dieselbe bestätigenden Bescheid des Kagl. 
Oberpräsidenten von Berlin vom 2. November 1882 aufzuheben. 
Er fühlt sich beschwert, weil ihm nicht die gesetzliche Bestimmung 
namhaft gemacht sei, auf Grund deren seine Ausweisung aus Berlin 
erfolge, und führt ferner aus, daß, falls dies auf Grund des § 2 Nr. 2 
des gedachten Gesetzes geschehen, diese Gesetzesvorschrift als durch die 
spätere Strafgesetzgebung aufgehoben anzusehen sei. Eventuell seien zur 
Anwendung dieses Gesetzes besondere Tatumstände, welche die Aus- 
weisung eines Bestraften erheischten, erforderlich, solche aber so wenig 
angegeben als vorhanden. Jedenfalls sei der Schlußsatz des § 2 a. a. O., 
wonach die Polizeibehörde über die Gründe der Ausweisung der Partei 
nicht Rechenschaft schuldig sein solle, durch das Organisationsgesetz vom 
26. Juli 1880 außer kraft gesetzt und in tatsächlicher Beziehung solle 
bewiesen werden, daß er, Kläger, die nötigen Einleitungen getroffen 
habe, um sich hier in Berlin seinen und seiner Familie Unterhalt redlich 
zu verdienen. 
Der beklagte Kgl. Oberpräsident hat, ohne sich im übrigen zur 
Sache zu äußern, Berichte des Kgl. Polizeipräsidenten zu Berlin vom 
23. Oktober und 4. Dezember v. J. eingereicht, in denen hervorgehoben 
wird, daß die besonderen Verhältnisse der Stadt Berlin dazu nötigten, 
den Zuzug von Personen, welche, wie der usw. N., mit den Strafgesetzen.
	        
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