Volltext : Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

204  Verwertung  von  Patenten  im  Ausland.

4.  Diese  Anordnung  tritt  mit  der  Veröffentlichung
  im  K.  Bayer.  Staatsanzeiger  in  Kraft

München,  den  21.  Dezember  1916.
Der  Kommandierende  General:
von  der  Tann.

(Nr.  197  619a.)  Bekanntmachung  betreffend  Verwerlung
  von  Patenten  im  Ausland.

Auf  Grund  des  Art.  4  Ziff.  2  des  Bayerischen
Gesetzes  über  den  Kriegszustand  wird  hiermit  zur
Erhaltung  der  öffentlichen  Sicherheit  nachstehende
Anordnung  erlassen:

1.  Es  ist  verboten,  Patente  oder  Musterschutzrechte,
  die  ein  Deutscher  oder  eine  deutsche
Firma  im  Auslande  angemeldet  oder  erworben
hat  und  die  einem  Ausfuhrverbot  unterliegende
Gegenstände  betreffen,  unmittelbar  oder  mittelbar
  nach  oder  in  dem  feindlichen  oder  neutralen
Auslande  zu  veräußern  oder  dort  in  anderer
Weise  zu  verwerten.

Das  gleiche  gilt  von  Fabrikationsgeheimnissen,
  soweit  es  sich  um  einem  Ausfuhrverbot
unterliegende  Gegenstände  handelt.

2.  Zuwiderhandlungen  sowie  Aufforderung  und
Anreizung  zu  solchen  werden,  wenn  nicht  die
Gesetze  eine  schwerere  Strafe  androhen,  mit
Gefängnis  bis  zu  einem  Jahr,  bei  Vorliegen
mildernder  Umstände  mit  Haft  oder  mit  Geld
strafe  bis  zu  1500  .¾  bestraft.

München,  Würzburg,  Nürnberg,  den  5.  Nov.  1916.
Die  Kommandierenden  Generäle:
von  der  Tann.  Pflaum.  Könitz.