226 Anhang. Anlage Nr. 8.
und als eine der Wirkungen dieser Strafe bezeichnete, daß dem Ver-
urteilten der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten von der Landes-
polizeibehörde untersagt werden könne. — (§ 8 Nr. 1 des Gesetzes, be-
treffend die Stellung unter Polizeiaussicht, vom 12. Februar 1850,
Ges.-Samml. S. 49, §8 26 bis 28 des Preußischen Strafgesetzbuches
vom 14. April 1851, §§ 38 und 39 des Reichsstrafgesetzbuches.)
Bei diesem positiven Inhalt des Strafrechts kann die Verneinung
jener Frage nicht schon aus den sonst zutreffenden Erwägungen her-
geleitet werden, daß jener § 2 Nr. 2 a. a. O. nicht als Strafrechtsnorm
gegeben sei, die neueren Strafgesetze aber nur die älteren Strafbestim-
mungen außer Wirkung setzten (Art. II des Einführungsgesetzes zum
Preußischen Strafgesetzbuch vom 14. April 1851, § 2 des Einführungs-
gesetzes zum Strafgesetzbuche für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai
1870), und daß es außerdem nicht die Aufgabe des Strafgesetzbuches sei,
die rechtlichen Wirkungen der in demselben vorgesehenen Bestrafungen
für alle Rechtsgebiete erschöpfend zu bestimmen. Vielmehr wird auf
die Entstehungsgeschichte und den gesamten Inhalt des Gesetzes vom
31. Dezember 1842 näher eingegangen werden müssen, um dessen Stellung
im System des öffentlichen Rechtes und so das Verhältnis des § 2 Nr. 2
desselben zu jenen Strafrechtsnormen festzustellen.
Als im Jahre 1825 ein Gesetzentwurf über die Verpflichtung zur
Armenpflege ausgearbeitet worden war, stellte sich bei der Beratung
desselben die Notwendigkeit heraus, demselben durch die gesetzliche
Regelung der Frage, wie weit die Gemeinden verpflichtet sein sollten,
neu anziehende Personen bei sich aufzunehmen, eine Unterlage zu schaffen,
nachdem in dieser Beziehung der früheren ländlichen Gemeindeverfassung,
insbesondere den §§ 114 und 115 Tit. 7 Teil II des Allg. Landr. durch
die Aufhebung der Gutsuntertänigkeit der Boden entzogen und durch
die Städteordnung vom 19. November 1808 wohl der Erwerb des Bürger-
rechtes, nicht aber die Aufnahme der Schutzverwandten geregelt war.
Infolgedessen wurde ein Gesetzentwurf ausgearbeitet, welcher nach den
Eingangsworten ergehen sollte: „zur Beseitigung der Zweifel, welche
über die Verpflichtung der Kommunen und Gutsobrigkeiten, neu an-
ziehende Personen in ihren Gemeinde= bzw. Gutsbezirk aufzunehmen,
und über ihre Befugnis, dergleichen Aufnahme zu untersagen, erhoben
werden". Es kamen hierbei zwei Gründe für das Recht der Kommunen
zur Abweisung Neuanziehender in Erwägung: Bescholtenheit des Rufes
und Zustand der Verarmung. Der letztere wurde nach den Motiven des.
Gesetzentwurfs vom Jahre 1830 in gewissem Umfange anerkannt; auf
demselben beruhen die §§ 4 und 5 des Gesetzes vom 31. Dezember
1842. Der erstere Grund, bei welchem vor allem die Aufnahme be-
strafter Personen in Frage stand, wurde verworfen, zugleich aber eine