II. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. §5 20—25. 7
4. sonstigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, nachdem sie
eine Einberufung zum aktiven Dienste erhalten haben,
5. Beamten und Offizieren, mit Einschluß derer des Beurlaubten-
standes, bevor sie aus dem Dienste entlassen sind.
Aus anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Gründen darf in
Friedenszeiten die Entlassung nicht versagt werden. Für die Zeit
eines Krieges oder einer Kriegsgefahr bleibt dem Kaiser der Erlaß
besonderer Anordnungen vorbehalten.
g 23.
Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von
der höheren Verwaltungsbehörde des Heimatstaats ausgefertigten
Entlassungsurkunde. Die Urkunde wird nicht ausgehändigt an
Personen, die verhaftet sind oder deren Verhaftung oder Festnahme
von einer Gerichts- oder Polizeibehörde angeordnet ist.
Soll sich die Entlassung zugleich auf die Ehefrau oder die Kinder
des Antragstellers beziehen, so müssen auch diese Personen in der
Entlassungsurkunde mit Namen aufgeführt werden.
l 24.
Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene
beim Ablauf eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungs-
urkunde seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt im In-
land hat.
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Entlassene
sich die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate gemäß
§ 20 vorbehalten hat.
625.
Ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen
dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem
Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb
auf seinen Antrag oder auf den Antrag des Ehemanns oder des gesetz-
lichen Vertreters erfolgt, die Ehefrau und der Vertretene jedoch nur,
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den 8§ 18, 19
die Entlassung beantragt werden könnte.
Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerbe
der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schrift-
liche Genehmigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaats zur