Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

II. Abschn. Staatsangehörigkeit in einem Bundesstaate. §5 20—25. 7 
4. sonstigen Mannschaften des Beurlaubtenstandes, nachdem sie 
eine Einberufung zum aktiven Dienste erhalten haben, 
5. Beamten und Offizieren, mit Einschluß derer des Beurlaubten- 
standes, bevor sie aus dem Dienste entlassen sind. 
Aus anderen als den in Abs. 1 bezeichneten Gründen darf in 
Friedenszeiten die Entlassung nicht versagt werden. Für die Zeit 
eines Krieges oder einer Kriegsgefahr bleibt dem Kaiser der Erlaß 
besonderer Anordnungen vorbehalten. 
g 23. 
Die Entlassung wird wirksam mit der Aushändigung einer von 
der höheren Verwaltungsbehörde des Heimatstaats ausgefertigten 
Entlassungsurkunde. Die Urkunde wird nicht ausgehändigt an 
Personen, die verhaftet sind oder deren Verhaftung oder Festnahme 
von einer Gerichts- oder Polizeibehörde angeordnet ist. 
Soll sich die Entlassung zugleich auf die Ehefrau oder die Kinder 
des Antragstellers beziehen, so müssen auch diese Personen in der 
Entlassungsurkunde mit Namen aufgeführt werden. 
l 24. 
Die Entlassung gilt als nicht erfolgt, wenn der Entlassene 
beim Ablauf eines Jahres nach der Aushändigung der Entlassungs- 
urkunde seinen Wohnsitz oder seinen dauernden Aufenthalt im In- 
land hat. 
Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der Entlassene 
sich die Staatsangehörigkeit in einem anderen Bundesstaate gemäß 
§ 20 vorbehalten hat. 
625. 
Ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen 
dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem 
Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb 
auf seinen Antrag oder auf den Antrag des Ehemanns oder des gesetz- 
lichen Vertreters erfolgt, die Ehefrau und der Vertretene jedoch nur, 
wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den 8§ 18, 19 
die Entlassung beantragt werden könnte. 
Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerbe 
der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schrift- 
liche Genehmigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaats zur
	        
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