Anhang. Anlage Nr. 10 a. 239
Was den Durchtransport anlangt, so stellt sich dieser rechtlich als.
eine Fortsetzung der von dem ersten Bundesstaate vollzogenen Aus-
weisung seitens des in der Mitte liegenden Bundesstaates aus seinem
Gebiet nach demjenigen des dritten Staates dar, welche von der Polizei-
behörde des mittleren Staates, der der Ausgewiesene zuge führt wird,
auf kürzestem Wege auszusprechen') ist. Die Kosten des Durchtransports
hat, wie bisher, der von demselben betroffene Bundesstaat zu tragen,
da auch die im § 11 des Gothaer Vertrages vorgesehene Erstattung der
Hälfte dieser Kosten im Wege einer, demnächst stillschweigend auf unbe-
stimmte Zeit verlängerten Vereinbarung verzichtet worden ist (Erlaß
vom 31. Dezember 1863, MBl. 1864 S. 15). Ich bemerke indessen aus-
drücklich, daß dieses nur für die nach Maßgabe des Gothaer Vertrages
zur Ausführung gelangenden Durchtransporte gilt.
Ew. Hochwohlgeboren ersuche ich ergebenst, hiernach die beteiligten
Behörden mit der erforderlichen Anweisung zu versehen und mir bis
zum 1. Oktober 1895, falls hierzu nicht früher eine Veranlassung sich
ergeben sollte, über die Erfahrungen, welche bei Ausführung des § 3
Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes nach Maßgabe dieses Erlasses gemacht
worden sind, gefälligst Bericht zu erstatten.
Berlin, 28. Juli 1894.
Der Minister des Innern.
In Vertretung:
Braunbehrens.
Anlage Nr. 10%#.
Zirkular an sämtliche Königlichen Negierungspräsiden-
ten und an den Königlichen Polizeipräsidenten in Berlin
vom 24. Januar 1895, betreffend die Auslegung und An-
wendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes.
(MBl. i. V. Nr. 1 vom 31. Januar 1895 S. 18 ff.)
Aus verschiedenen an mich gelangten Anfragen entnehme ich, daß
der Erlaß vom 28. Juli v. Is. (Minist.-Bl. S. 147), betreffend die Aus-
legung und Anwendung des § 3 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes, auf-
fallenderweise mehrfach mißverstanden worden ist. Ich sehe mich daher
veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß nach jenem Erlasse den Übernahme-
anträgen, die auf der süddeutschen Auslegung des § 3 des Freizügig-
keitsgesetzes beruhen, gleichviel von welchem Bundesstaate sie ausgehen,
*) auszusprechen? soll wohl „auszuführen"“ heißen.