Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 10 a. 239 
Was den Durchtransport anlangt, so stellt sich dieser rechtlich als. 
eine Fortsetzung der von dem ersten Bundesstaate vollzogenen Aus- 
weisung seitens des in der Mitte liegenden Bundesstaates aus seinem 
Gebiet nach demjenigen des dritten Staates dar, welche von der Polizei- 
behörde des mittleren Staates, der der Ausgewiesene zuge führt wird, 
auf kürzestem Wege auszusprechen') ist. Die Kosten des Durchtransports 
hat, wie bisher, der von demselben betroffene Bundesstaat zu tragen, 
da auch die im § 11 des Gothaer Vertrages vorgesehene Erstattung der 
Hälfte dieser Kosten im Wege einer, demnächst stillschweigend auf unbe- 
stimmte Zeit verlängerten Vereinbarung verzichtet worden ist (Erlaß 
vom 31. Dezember 1863, MBl. 1864 S. 15). Ich bemerke indessen aus- 
drücklich, daß dieses nur für die nach Maßgabe des Gothaer Vertrages 
zur Ausführung gelangenden Durchtransporte gilt. 
Ew. Hochwohlgeboren ersuche ich ergebenst, hiernach die beteiligten 
Behörden mit der erforderlichen Anweisung zu versehen und mir bis 
zum 1. Oktober 1895, falls hierzu nicht früher eine Veranlassung sich 
ergeben sollte, über die Erfahrungen, welche bei Ausführung des § 3 
Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes nach Maßgabe dieses Erlasses gemacht 
worden sind, gefälligst Bericht zu erstatten. 
Berlin, 28. Juli 1894. 
Der Minister des Innern. 
In Vertretung: 
Braunbehrens. 
Anlage Nr. 10%#. 
Zirkular an sämtliche Königlichen Negierungspräsiden- 
ten und an den Königlichen Polizeipräsidenten in Berlin 
vom 24. Januar 1895, betreffend die Auslegung und An- 
wendung des § 3 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes. 
(MBl. i. V. Nr. 1 vom 31. Januar 1895 S. 18 ff.) 
Aus verschiedenen an mich gelangten Anfragen entnehme ich, daß 
der Erlaß vom 28. Juli v. Is. (Minist.-Bl. S. 147), betreffend die Aus- 
legung und Anwendung des § 3 Abs. 2 des Freizügigkeitsgesetzes, auf- 
fallenderweise mehrfach mißverstanden worden ist. Ich sehe mich daher 
veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß nach jenem Erlasse den Übernahme- 
anträgen, die auf der süddeutschen Auslegung des § 3 des Freizügig- 
keitsgesetzes beruhen, gleichviel von welchem Bundesstaate sie ausgehen, 
*) auszusprechen? soll wohl „auszuführen"“ heißen.
	        
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