Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

8 Text des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes. 
Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Vor der Er- 
teilung der Genehmigung ist der deutsche Konsul zu hören. 
Unter Zustimmung des Bundesrats kann von dem Reichskanzler 
angeordnet werden, daß Personen, welche die Staatsangehörigkeit in 
einem bestimmten ausländischen Staate erwerben wollen, die im 
Abs. 2 vorgesehene Genehmigung nicht erteilt werden darf. 
g 26. 
Ein militärpflichtiger Deutscher, der im Inland weder seinen 
Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staats- 
angehörigkeit mit der Vollendung des einunddreißigsten Lebensjahrs, 
sofern er bis zu diesem Zeitpunkt noch keine endgültige Entscheidung 
über seine Dienstverpflichtung herbeigeführt hat, auch eine Zurück- 
stellung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht erfolgt ist. 
Ein fahnenflüchtiger Deutscher, der im Inland weder seinen 
Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staats- 
angehörigkeit mit dem Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntmachung 
des Beschlusses, durch den er für fahnenflüchtig erklärt worden ist 
(§ 360 der Militärstrafgerichtsordnung). Diese Vorschrift findet keine 
Anwendung auf Mannschaften der Reserve, der Land= oder Seewehr 
und der Ersatzreserve, die für fahnenflüchtig erklärt worden sind, weil 
sie einer Einberufung zum Dienste keine Folge geleistet haben, es sei 
denn, daß die Einberufung nach Bekanntmachung der Kriegsbereit- 
schaft oder nach Anordnung der Mobilmachung erfolgt ist. 
Wer auf Grund der Vorschriften des Abs. 1 oder 2 seine Staats- 
angehörigkeit verloren hat, kann von einem Bundesstaate nur nach 
Anhörung der Militärbehörde eingebürgert werden. Weist er nach, 
daß ihm ein Verschulden nicht zur Last fällt, so darf ihm die Ein- 
bürgerung von dem Bundesstaate, dem er früher angehörte, nicht 
versagt werden. 
5 27. 
Ein Deutscher, der sich im Ausland aufhält, kann seiner Staats- 
angehörigkeit durch Beschluß der Zentralbehörde seines Heimatstaats 
verlustig erklärt werden, wenn er im Falle eines Krieges oder einer 
Kriegsgefahr einer vom Kaiser angeordneten Aufforderung zur Rück- 
kehr keine Folge leistet. 
Gehört er mehreren Bundesstaaten an, so verliert er durch den 
Beschluß die Staatsangehörigkeit in allen Bundesstaaten.
	        
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