248 Anhang. Anlage Nr. 18.
auf das für die einzelnen Verwaltungsgegenstände bestehende besondere
Recht als einen Grund absoluter Nichtigkeit auf dem Gebiete der Ver-
waltung zu behandeln. Für den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus,
daß die dem Kläger zur Last gelegte Täuschung nur unter der Voraus-
setzung hätte in Betracht kommen können, daß es zulässig erschiene, in
eine Nachprüfung der tatsächlichen Voraussetzungen der stattgehabten
Naturalisation zum Zwecke ihrer etwaigen Kassierung einzutreten. Ganz
dem entsprechend ist denn auch in dem Erlasse des herzoglichen Ministe-
riums an den Kläger vom 8. Dezember vor. Is. gänzlich davon abge-
sehen, dem Momente der Erschleichung eine selbständige Bedeutung bei-
zulegen.
Der durch Aushändigung der Naturalisationsurkunde seitens des
zuständigen Stadtrats zu Gotha erfolgten Naturalisierung des Klägers
muß nach alledem auch jetzt noch volle rechtliche Wirkung beigemessen
werden. — Kläger ist folgeweise auch jetzt noch als Reichsangehöriger
zu betrachten, und seiner Ausweisung steht der § 1 des Freizügigkeits-
gesetzes vom 1. November 1867 entgegen.
Anlage Nr. 13.
Zirkular an sämtliche kgl. Regierungspräsidenten und an
den kgl. Polizeipräsidenten in Berlin, vom 3. Februar 1895,
sowie abschriftlich an sämtliche kgl. Oberpräsidenten, be-
treffend die Erteilung von Naturalisationsurkunden.
(MBl. i. V. Nr. 2 vom 28. Februar 1895.)
Auch bei den in dem letzten Jahre erfolgten Naturalisationen ist,
wie die eingereichten Nachweisungen der Naturalisierten und die zur
Erläuterung einzelner Fälle erstatteten Berichte erkennen lassen, wieder
vielfach nicht mit der erforderlichen Sorgfalt verfahren worden. Ins-
besondere hat nicht selten die Erteilung einer Naturalisationsurkunde
stattgefunden, wenn dieselbe hätte abgelehnt werden sollen. Dies ist um
so unerwünschter, als nach dem Erkenntnisse des Oberverwaltungsgerichts
vom 23. Juni 1886 (Entsch. Bd. XIII S. 408) die Zurücknahme einer
einmal erfolgten Naturalisation ausgeschlossen ist.
Bei der Wichtigkeit des Gegenstandes (die in der ausländischen
Gesetzgebung vielfach dazu geführt hat, daß Naturalisationen nur durch
Parlamentsbeschluß, durch Spezialgesetz oder Entschließung des Landes-
herrn erfolgen können) sehe ich mich daher veranlaßt, die Gewährung
derartiger Gesuche für einige Zeit von meiner Zustimmung abhängig