Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Anhang. Anlage Nr. 13a. 249 
zu machen, bis die anzuwendenden Grundsätze den zuständigen Behörden 
geläufiger geworden sein werden. 
Ew. Hochwohlgeboren ersuche ich hiernach ergebenst, gefälligst bis 
auf weiteres alle Naturalisationsgesuche, Renaturalisations- und Wieder- 
aufnahmeanträge, welchen Ew. Hochwohlgeboren auf Grund der §§ 8,) 
214**) und 2157"#) des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870 stattzugeben 
beabsichtigen, vor der Entscheidung mir mit sämtlichen in der Angelegen- 
heit entstandenen Verhandlungen vorzulegen und hierbei die beabsichtigte 
Genehmigung kurz zu begründen. 
Vor der Erteilung von Naturalisations zusicherungen ist in gleicher 
Weise bis auf weiteres meine Zustimmung einzuholen. 
Berlin, den 3. Februar 1895. 
Der Minister des Innern. 
v. Köller. 
Anlage Nr. 13a. 
  
Runderlaß an sämtliche kgl. Regierungepräsidenten und an 
den kgl. Polizeipräsidenten in Berlin vom 17. Februar 1896 
und abschriftlich an sämtliche kgl. Oberpräsidenten, betreffend 
die selbständige Erledigung von Naturalisationsanträgen 
durch die Regierungspräsidenten. 
(Ml. i. V. S. 36.) 
In Einschränkung des Erlasses vom 3. Februar 1895 (Ml. S. 26) 
will ich Ew. Hochwohlgeboren hierdurch wieder überlassen, denjenigen 
berücksichtigungswerten Anträgen auf Naturalisation oder deren Zusiche- 
rung und auf Wiederaufnahme (§ 21 Abs. 57"7) des Gesetzes vom 1. Juni 
1870), welche von ehemaligen Reichsangehörigen ausgehen, die vor dem 
Verluste ihrer hiesigen Staatsangehörigkeit der Militärpflicht Deutsch- 
land gegenüber genügt haben oder noch minderzjährig sind, ohne zuvorige 
Einholung meiner Zustimmung zu entsprechen. 
Bezüglich aller übrigen auf Naturalisation oder deren Zusicherung 
und auf Wiederaufnahme sowie bezüglich der auf Renaturalisation (§ 21 
Abs. 4 a. a. O.) “#) gerichteten Anträge, denen Ew. Hochwohlgeboren 
stattzugeben beabsichtigen, bitte ich auch ferner bis auf weiteres nach 
dem Erlasse vom 3. Februar v. Is. zu verfahren. 
*) Jetzt § 8 d. Ges. v. 22. Juli 1913. 
*) Jetzt § 13 d. Ges. v. 22. Juli 1913. 
*###) Jetzt 8 31 d. Ges. v. 22. Juli 1913.
	        
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