Anhang. Anlage Nr. 13a. 249
zu machen, bis die anzuwendenden Grundsätze den zuständigen Behörden
geläufiger geworden sein werden.
Ew. Hochwohlgeboren ersuche ich hiernach ergebenst, gefälligst bis
auf weiteres alle Naturalisationsgesuche, Renaturalisations- und Wieder-
aufnahmeanträge, welchen Ew. Hochwohlgeboren auf Grund der §§ 8,)
214**) und 2157"#) des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870 stattzugeben
beabsichtigen, vor der Entscheidung mir mit sämtlichen in der Angelegen-
heit entstandenen Verhandlungen vorzulegen und hierbei die beabsichtigte
Genehmigung kurz zu begründen.
Vor der Erteilung von Naturalisations zusicherungen ist in gleicher
Weise bis auf weiteres meine Zustimmung einzuholen.
Berlin, den 3. Februar 1895.
Der Minister des Innern.
v. Köller.
Anlage Nr. 13a.
Runderlaß an sämtliche kgl. Regierungepräsidenten und an
den kgl. Polizeipräsidenten in Berlin vom 17. Februar 1896
und abschriftlich an sämtliche kgl. Oberpräsidenten, betreffend
die selbständige Erledigung von Naturalisationsanträgen
durch die Regierungspräsidenten.
(Ml. i. V. S. 36.)
In Einschränkung des Erlasses vom 3. Februar 1895 (Ml. S. 26)
will ich Ew. Hochwohlgeboren hierdurch wieder überlassen, denjenigen
berücksichtigungswerten Anträgen auf Naturalisation oder deren Zusiche-
rung und auf Wiederaufnahme (§ 21 Abs. 57"7) des Gesetzes vom 1. Juni
1870), welche von ehemaligen Reichsangehörigen ausgehen, die vor dem
Verluste ihrer hiesigen Staatsangehörigkeit der Militärpflicht Deutsch-
land gegenüber genügt haben oder noch minderzjährig sind, ohne zuvorige
Einholung meiner Zustimmung zu entsprechen.
Bezüglich aller übrigen auf Naturalisation oder deren Zusicherung
und auf Wiederaufnahme sowie bezüglich der auf Renaturalisation (§ 21
Abs. 4 a. a. O.) “#) gerichteten Anträge, denen Ew. Hochwohlgeboren
stattzugeben beabsichtigen, bitte ich auch ferner bis auf weiteres nach
dem Erlasse vom 3. Februar v. Is. zu verfahren.
*) Jetzt § 8 d. Ges. v. 22. Juli 1913.
*) Jetzt § 13 d. Ges. v. 22. Juli 1913.
*###) Jetzt 8 31 d. Ges. v. 22. Juli 1913.